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Definition: Alternativvorsatz (§ 15 StGB)
13. April 2026
10 Kommentare
Was versteht man unter „Alternativvorsatz“?
Der Täter handelt mit Alternativvorsatz und somit auch vorsätzlich, wenn er bei der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen/Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
6.10.2021, 19:17:42
Könnt ihr hier - sofern vorhanden - die jeweilige Grundsatzentscheidung als Lesehinweis einpflegen?
Lukas_Mengestu
8.10.2021, 00:36:37
Hallo Isabell, vielen Dank für Deine Anregungen. Bei den
Definitionen ist es häufig so, dass diese nicht zwingend durch eine Entscheidung des BGH geprägt wurden, sondern auch durch die Literatur entwickelt wurden. Das zeigt sich auch ganz gut an der vorliegenden
Definition. Denn während der
Alternativvorsatzeigentlich zum Standardrepertoire jeder Strafrecht AT Vorlesung gehört, hatte der BGH sich erstmals in neuerer Zeit damit zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2021 - 4 StR 95/20). Wir werden aber gerne zukünftig verstärkt darauf achten an geeigneter Stelle noch Grundsatzentscheidungen einzupflegen :). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Billy123
5.12.2025, 11:08:58
worin besteht genau der unterschied zwischen alternativ
vorsatzund einem
irrtum über den kausalverlauf?
Foxxy
5.12.2025, 11:09:29
liegt vor, wenn du bei der Tat ernsthaft damit rechnest, dass entweder Erfolg/Tatbestand A oder B (gegenseitig ausschließend) eintritt, und beide Möglichkeiten in Kauf nimmst; damit handelst du vorsätzlich hinsichtlich der tatsächlich verwirklichten Alternative. Ein
Irrtum über den Kausalverlaufliegt vor, wenn du einen bestimmten Ablauf der Ursachen und Wirkungen annimmst, der tatsächliche Verlauf aber anders ist.
Vorsatzbleibt nur bestehen, wenn die Abweichung unwesentlich ist und vom vorgestellten Risikobereich umfasst ist; ist sie wesentlich, entfällt
Vorsatzfür den eingetretenen Erfolg.
stefunny
6.1.2026, 14:45:11
Kleiner Hinweis: Bei lediglich einem kleinen Schreib-/ Tippfehler wie "in Kauf ninmt" anstatt "in Kauf nimmt" wird die
Definitiondirekt als falsch bewertet.
LegAlex
3.2.2026, 15:48:25
Bilde ein Klausurbeispiel zum
Alternativvorsatz, @Foxxy .
Foxxy
3.2.2026, 15:49:36
liegt vor, wenn du bei der Tat nicht sicher weißt, ob du von zwei sich gegenseitig ausschließenden Erfolgen/Tatbeständen den einen oder den anderen verwirklichst, beide Möglichkeiten aber in Kauf nimmst; damit handelst du vorsätzlich im Sinne des § 15 StGB. Klausurbeispiel: A schießt in der Dämmerung auf eine Gestalt im Garten des N. Er hält es für möglich, dass es N (Mensch) oder dessen Hund (strafrechtlich wie Sache behandelt) ist, nimmt beides in Kauf. N wird tödlich getroffen. Lösungskern:
Vorsatz(+) in Form des
Alternativvorsatzes. Verwirklicht ist Totschlag (§ 212) mit bedingtem
Vorsatz. Wäre der Hund getroffen worden, läge Sachbeschädigung (§ 303) mit
Vorsatzvor. Entscheidend: Der
Vorsatzdeckt beide Alternativen; welche Tat vorliegt, bestimmt der eingetretene Erfolg.
Maurice497
5.2.2026, 15:38:35
Hey LegAlex, danke für deine Anmerkung! 😊 Ich würde hier Foxxys Antwort noch um eine wichtige Thematik ergänzen: Nach der h.M. führt der
Alternativvorsatzzu einer Strafbarkeit für alle vom Täter in seinen
Vorsatzaufgenommenen Tatbestände. Im vom Foxxy entworfenen Fall hätte sich A des vollendeten Totschlags (§ 212 StGB) und der versuchten Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1, 3 StGB) strafbar gemacht. Hätte A allerdings Ns Hund getroffen, hätte sich A wegen vollendeter Sachbeschädigung und versuchtem Totschlag (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Taten stehen dann in Idealkonkurrenz (§ 52 StGB, vgl. Kudlich, in: BeckOK StGB, 67.A. 2025, § 15 RdNr. 27). Die zwei in der Literatur verbreiteten Gegenansichten kommen im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis: Strafbarkeit „nur" wegen Totschlags (§ 212 StGB). Nach einer Gegenansicht kommt es nämlich nur auf das tatsächlich verwirklichte Delikt an (Schuster, in: TK-StGB, 31.A. 2025, § 15 RdNr. 91). Im umgekehrten Fall wäre A nur wegen vollendeter Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar. Die andere Gegenansicht will immer auf das schwerere Delikt abstellen (Schuster, aaO.). Hätte sich die Gestalt als Ns Hund entpuppt, hätte sich A nach dieser Ansicht nicht wegen einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar gemacht, sondern nur wegen eines versuchten Totschlags (§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB). Viele Grüße – Maurice, für das Jurafuchs-Team
SF_9
18.3.2026, 18:21:29
Danke @[Maurice497](300637) , das ist ein seh wichtiger Hinweis meiner Meinung nach, der difinitiv in die Erklärung mit eingebunden werden sollte!
Maurice497
19.3.2026, 08:17:05
Hallo @[SF_9](351612), danke für deine Anmerkung, wir haben die Aufgabe jetzt um einen Hinweis ergänzt :) Liebe Grüße Maurice Fritz - für das Jurafuchs-Team
