Definition: Alternativvorsatz (§ 15 StGB)
13. Februar 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter „Alternativvorsatz“?
Der Täter handelt mit Alternativvorsatz und somit auch vorsätzlich, wenn er bei der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen/Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
6.10.2021, 19:17:42
Könnt ihr hier - sofern vorhanden - die jeweilige Grundsatzentscheidung als Lesehinweis einpflegen?

Lukas_Mengestu
8.10.2021, 00:36:37
Hallo Isabell, vielen Dank für Deine Anregungen. Bei den
Definitionenist es häufig so, dass diese nicht zwingend durch eine Entscheidung des BGH geprägt wurden, sondern auch durch die Literatur entwickelt wurden. Das zeigt sich auch ganz gut an der vorliegenden Definition. Denn während der
Alternativvorsatzeigentlich zum Standardrepertoire jeder Strafrecht AT Vorlesung gehört, hatte der BGH sich erstmals in neuerer Zeit damit zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2021 - 4 StR 95/20). Wir werden aber gerne zukünftig verstärkt darauf achten an geeigneter Stelle noch Grundsatzentscheidungen einzupflegen :). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team