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Definition: Alternativvorsatz (§ 15 StGB)

13. April 2026

10 Kommentare


Was versteht man unter „Alternativvorsatz“?

Der Täter handelt mit Alternativvorsatz und somit auch vorsätzlich, wenn er bei der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen/Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.

Nach der h.M. stehen das vollendete und das versuchte Delikt in Idealkonkurrenz.Bsp.: Der Jäger schießt auf eine Gestalt, von der er glaubt, es könne entweder ein Hund oder ein Mensch sein. Tatsächlich ist es ein Hund. Nach der h.M. wäre er wegen vollendeter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar. Nach einer Mindermeinung hat sich der Täter nur wegen des vollendeten Delikts strafbar gemacht (Sachbeschädigung). Eine weitere Ansicht sieht immer nur das schwerere Delikt als verwirklicht an, egal ob es versucht oder vollendet ist (versuchter Totschlag).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

6.10.2021, 19:17:42

Könnt ihr hier - sofern vorhanden - die jeweilige Grundsatzentscheidung als Lesehinweis einpflegen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.10.2021, 00:36:37

Hallo Isabell, vielen Dank für Deine Anregungen. Bei den

Definition

en ist es häufig so, dass diese nicht zwingend durch eine Entscheidung des BGH geprägt wurden, sondern auch durch die Literatur entwickelt wurden. Das zeigt sich auch ganz gut an der vorliegenden

Definition

. Denn während der

Alternativvorsatz

eigentlich zum Standardrepertoire jeder Strafrecht AT Vorlesung gehört, hatte der BGH sich erstmals in neuerer Zeit damit zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2021 - 4 StR 95/20). Wir werden aber gerne zukünftig verstärkt darauf achten an geeigneter Stelle noch Grundsatzentscheidungen einzupflegen :). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Billy123

Billy123

5.12.2025, 11:08:58

worin besteht genau der unterschied zwischen alternativ

vorsatz

und einem

irrtum über den kausalverlauf

?

Foxxy

Foxxy

5.12.2025, 11:09:29

Alternativvorsatz

liegt vor, wenn du bei der Tat ernsthaft damit rechnest, dass entweder Erfolg/Tatbestand A oder B (gegenseitig ausschließend) eintritt, und beide Möglichkeiten in Kauf nimmst; damit handelst du vorsätzlich hinsichtlich der tatsächlich verwirklichten Alternative. Ein

Irrtum über den Kausalverlauf

liegt vor, wenn du einen bestimmten Ablauf der Ursachen und Wirkungen annimmst, der tatsächliche Verlauf aber anders ist.

Vorsatz

bleibt nur bestehen, wenn die Abweichung unwesentlich ist und vom vorgestellten Risikobereich umfasst ist; ist sie wesentlich, entfällt

Vorsatz

für den eingetretenen Erfolg.

STEFU

stefunny

6.1.2026, 14:45:11

Kleiner Hinweis: Bei lediglich einem kleinen Schreib-/ Tippfehler wie "in Kauf ninmt" anstatt "in Kauf nimmt" wird die

Definition

direkt als falsch bewertet.

LEGA

LegAlex

3.2.2026, 15:48:25

Bilde ein Klausurbeispiel zum

Alternativvorsatz

, @Foxxy .

Foxxy

Foxxy

3.2.2026, 15:49:36

Alternativvorsatz

liegt vor, wenn du bei der Tat nicht sicher weißt, ob du von zwei sich gegenseitig ausschließenden Erfolgen/Tatbeständen den einen oder den anderen verwirklichst, beide Möglichkeiten aber in Kauf nimmst; damit handelst du vorsätzlich im Sinne des § 15 StGB. Klausurbeispiel: A schießt in der Dämmerung auf eine Gestalt im Garten des N. Er hält es für möglich, dass es N (Mensch) oder dessen Hund (strafrechtlich wie Sache behandelt) ist, nimmt beides in Kauf. N wird tödlich getroffen. Lösungskern:

Vorsatz

(+) in Form des

Alternativvorsatz

es. Verwirklicht ist Totschlag (§ 212) mit bedingtem

Vorsatz

. Wäre der Hund getroffen worden, läge Sachbeschädigung (§ 303) mit

Vorsatz

vor. Entscheidend: Der

Vorsatz

deckt beide Alternativen; welche Tat vorliegt, bestimmt der eingetretene Erfolg.

Maurice497

Maurice497

5.2.2026, 15:38:35

Hey LegAlex, danke für deine Anmerkung! 😊 Ich würde hier Foxxys Antwort noch um eine wichtige Thematik ergänzen: Nach der h.M. führt der

Alternativvorsatz

zu einer Strafbarkeit für alle vom Täter in seinen

Vorsatz

aufgenommenen Tatbestände. Im vom Foxxy entworfenen Fall hätte sich A des vollendeten Totschlags (§ 212 StGB) und der versuchten Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1, 3 StGB) strafbar gemacht. Hätte A allerdings Ns Hund getroffen, hätte sich A wegen vollendeter Sachbeschädigung und versuchtem Totschlag (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Taten stehen dann in Idealkonkurrenz (§ 52 StGB, vgl. Kudlich, in: BeckOK StGB, 67.A. 2025, § 15 RdNr. 27). Die zwei in der Literatur verbreiteten Gegenansichten kommen im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis: Strafbarkeit „nur" wegen Totschlags (§ 212 StGB). Nach einer Gegenansicht kommt es nämlich nur auf das tatsächlich verwirklichte Delikt an (Schuster, in: TK-StGB, 31.A. 2025, § 15 RdNr. 91). Im umgekehrten Fall wäre A nur wegen vollendeter Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar. Die andere Gegenansicht will immer auf das schwerere Delikt abstellen (Schuster, aaO.). Hätte sich die Gestalt als Ns Hund entpuppt, hätte sich A nach dieser Ansicht nicht wegen einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar gemacht, sondern nur wegen eines versuchten Totschlags (§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB). Viele Grüße – Maurice, für das Jurafuchs-Team

SF_9

SF_9

18.3.2026, 18:21:29

Danke @[Maurice497](300637) , das ist ein seh wichtiger Hinweis meiner Meinung nach, der difinitiv in die Erklärung mit eingebunden werden sollte!

Maurice497

Maurice497

19.3.2026, 08:17:05

Hallo @[SF_9](351612), danke für deine Anmerkung, wir haben die Aufgabe jetzt um einen Hinweis ergänzt :) Liebe Grüße Maurice Fritz - für das Jurafuchs-Team


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