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Definition: Alternativvorsatz (§ 15 StGB)

7. April 2026

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Was versteht man unter „Alternativvorsatz“?

Der Täter handelt mit Alternativvorsatz und somit auch vorsätzlich, wenn er bei der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen/Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.

Nach der h.M. stehen das vollendete und das versuchte Delikt in Idealkonkurrenz.Bsp.: Der Jäger schießt auf eine Gestalt, von der er glaubt, es könne entweder ein Hund oder ein Mensch sein. Tatsächlich ist es ein Hund. Nach der h.M. wäre er wegen vollendeter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar. Nach einer Mindermeinung hat sich der Täter nur wegen des vollendeten Delikts strafbar gemacht (Sachbeschädigung). Eine weitere Ansicht sieht immer nur das schwerere Delikt als verwirklicht an, egal ob es versucht oder vollendet ist (versuchter Totschlag).

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