Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Irrtum über den Kausalverlauf (Verfrühter Erfolg)

Irrtum über den Kausalverlauf (Verfrühter Erfolg)

22. November 2024

4,8(13.563 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T betäubt zu Hause seine Frau F und legt sie in den Kofferraum seines BMWs. Er will F nach mehrstündiger Fahrt im Wald eine Unterschrift unter eine Generalvollmacht abnötigen und sie dann erstechen. F stirbt bereits auf der Fahrt an Sauerstoffmangel.

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Einordnung des Falls

Irrtum über den Kausalverlauf (Verfrühter Erfolg)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat zur Tötung (§ 212 StGB) der F bereits unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Versuch einer Straftat beginnt, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen setzt voraus, dass die vorgelagerte Handlung nach der Tätervorstellung bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.BGH: T habe den weiteren Geschehensablauf in der Hand behalten und die eigentliche Tötung erst Stunden später und nach Erhalt der Unterschrift vornehmen wollen. Die Schwelle zum Versuch habe er noch nicht überschritten.
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2. Entgleitet dem Täter der Kausalverlauf bereits in der Vorbereitungsphase, liegt eine unwesentliche Abweichung vor.

Nein!

BGH: Entgleite dem Täter der Kausalverlauf schon in der Vorbereitungsphase, stelle sich mangels eines rechtlich relevanten Vorsatzes die Frage einer (wesentlichen oder unwesentlichen) Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf gar nicht. Denn Handlungen im Vorbereitungsstadium dienten zwar der Umsetzung des Tatplans, setzten nach der Vorstellung und dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang. Werde der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, komme daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

29.5.2021, 12:56:01

Der Zwischenakt ist die Erlangung der Unterschrift unter die Vollmacht, oder? Würde der Täter seine Frau ohne dieses Ziel in den Kofferraum legen um Sie im Wald zu töten und verstirbt die Ehefrau im Auto, so wäre die Versuchsschwelle überschritten oder anders gefragt, was wäre in meinen gekürzten Sachverhalt ein Zwischenakt der den ungestörten Fortgang der geplanten Tatbestandsverwirklichung hindert? Danke Euch.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

29.5.2021, 13:43:12

Genau, der Zwischenakt ist, dass die F zunächst die Unterschrift leistet. Nach der Vorstellung des T hat er die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ bzgl. des Todes nicht überschritten. Zu Deiner Abwandlung: ME kann man gut argumentieren, dass T (im Rahmen der

Vorsatz

prüfung) mit dem Einsperren bereits nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tötung angesetzt hat. Sofern T vorhatte, die F sofort bei Ankunft im Wald zu töten, wären keine wesentlichen Zwischenschritte erforderlich gewesen, um den Erfolg zu erreichen. Mit anderen Worten: Die F war sozusagen „gefangen“ im Auto und ihr Schicksal sozusagen „besiegelt“. Dagegen kann man durchaus einwenden, dass aufgrund der Autofahrt zumindest der zeitliche Zusammenhang fraglich ist. Insgesamt muss man auch untersuchen, ob man ein sog. „Gesamtgeschehen“ annehmen kann.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

29.5.2021, 13:47:23

Danke 🙏 Abzuklären wäre also inwieweit die konkrete Gefährdung im Sinne der Durchführung der Tötung fortgeschritten ist.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

29.5.2021, 14:23:32

Würde ich sagen bzw wie sich T das Geschehen genau vorgestellt hat/vom

Vorsatz

umfasst ist :)

JOU

Joul

24.4.2022, 16:11:42

Verstehe ich das richtig, dass sein unrechtmäßiges Ziel der Nötigung zur Unterschrift T dabei „hilft“ den

Vorsatz

für die Kofferraum Tötung entfallen zu lassen? Wenn ich es richtig verstanden habe, da er vor der vorgestellten Waldtötung ja noch ein eigenes Zwischenziel, nämlich die Unterschrift, hatte und gerade noch nicht den Tod der F wollte?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2022, 13:40:45

Hallo Joul, so ist es in der Tat. Der

Vorsatz

bezieht sich ja nicht nur auf das Ergebnis (Tod der Frau), sondern auch auf die Tatausführung. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolgs wäre hier nur dann möglich gewesen, wenn man eine unerhebliche Abweichung des Kausalverlaufs vorliegen gehabt hätte. Diese wiederum setzt voraus, dass zumindest die Versuchsschwelle für das geplante Delikt überschritten war. Dies hat der BGH hier verneint, weil für die geplante Erstechung eben noch wesentliche Zwischenschritte gefehlt haben (Fahren in den Wald, Ausladen der Frau...). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

10.6.2023, 17:56:27

In vorherigen Fällen wurde geschrieben, dass die h.L. die L

ehre

von der obj. Zurechnung vertritt und die Rspr. das im

Irrtum über den Kausalverlauf

löst. Müsste man diesen Fall aber immer beim

Irrtum über den Kausalverlauf

lösen oder könnte man ihn auch anders lösen?

Sassun

Sassun

23.10.2024, 17:56:14

Könnte mir jemand bitte den rechtlichen Unterschied zur vorherigen Frage erklären (falls es überhaupt einen gibt). Für mich wirkt es so als wären beide Konstellationen Fälle des frühzeitigen Erfolgseintritts prä-Versuchsschwelle.

Kai

Kai

25.10.2024, 13:01:21

Hey Sassun, ich glaube, es besteht keiner. Auch im Fall mit der Waldhütte geht es bereits um eine reine Vorbereitungshandlung. Es heißt im Waldhütten-Fall in der letzten Antwort auch "Bewirkt der Täter einen Erfolgt früher als geplant, so kommt eine Verurteilung wg. vors. Handeln nur in Betracht, wenn die

Abweichung vom Kausalverlauf

unwesentlich war. Diese Rechtsfigur ist aber nur anwendbar, wenn der Täter bereits die Versuchsschwelle überschritten hat." Insofern dürften die Fälle gleich sein, in diesem Fall hier wird lediglich noch stärker betont, dass der Täter die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten hat, da er ja vor der Tötung zusätzlich noch eine Generalvollmacht von seiner Frau einholen will.


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