Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Irrtum über den Kausalverlauf (Verfrühter Erfolg)

Irrtum über den Kausalverlauf (Verfrühter Erfolg)

11. Juli 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T betäubt zu Hause seine Frau F und legt sie in den Kofferraum seines BMWs. Er will F nach mehrstündiger Fahrt im Wald eine Unterschrift unter eine Generalvollmacht abnötigen und sie dann erstechen. F stirbt bereits auf der Fahrt an Sauerstoffmangel.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Irrtum über den Kausalverlauf (Verfrühter Erfolg)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat zur Tötung (§ 212 StGB) der F bereits unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Versuch einer Straftat beginnt, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung von der Tat bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.BGH: T habe den weiteren Geschehensablauf in der Hand behalten und die eigentliche Tötung erst Stunden später und nach Erhalt der Unterschrift vornehmen wollen. Die Schwelle zum Versuch habe er noch nicht überschritten.
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2. Entgleitet dem Täter der Kausalverlauf bereits in der Vorbereitungsphase, liegt eine unwesentliche Abweichung vor.

Nein!

BGH: Entgleite dem Täter der Kausalverlauf schon in der Vorbereitungsphase, stelle sich mangels eines rechtlich relevanten Vorsatzes die Frage einer (wesentlichen oder unwesentlichen) Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf gar nicht. Denn Handlungen im Vorbereitungsstadium dienten zwar der Umsetzung des Tatplans, setzten nach der Vorstellung und dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang. Werde der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, komme daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in Betracht.
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