Irrtum über den Kausalverlauf (Verfrühter Erfolg)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T betäubt zu Hause seine Frau F und legt sie in den Kofferraum seines BMWs. Er will F nach mehrstündiger Fahrt im Wald eine Unterschrift unter eine Generalvollmacht abnötigen und sie dann erstechen. F stirbt bereits auf der Fahrt an Sauerstoffmangel.
Einordnung des Falls
Irrtum über den Kausalverlauf (Verfrühter Erfolg)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat zur Tötung (§ 212 StGB) der F bereits unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Entgleitet dem Täter der Kausalverlauf bereits in der Vorbereitungsphase, liegt eine unwesentliche Abweichung vor.
Nein!
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Rüsselrecht 🐘
29.5.2021, 12:56:01
Der Zwischenakt ist die Erlangung der Unterschrift unter die Vollmacht, oder? Würde der Täter seine Frau ohne dieses Ziel in den Kofferraum legen um Sie im Wald zu töten und verstirbt die Ehefrau im Auto, so wäre die Versuchsschwelle überschritten oder anders gefragt, was wäre in meinen gekürzten Sachverhalt ein Zwischenakt der den ungestörten Fortgang der geplanten
Tatbestandsverwirklichunghindert? Danke Euch.
![Tigerwitsch](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_2840.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Tigerwitsch
29.5.2021, 13:43:12
Genau, der Zwischenakt ist, dass die F zunächst die Unterschrift leistet. Nach der Vorstellung des T hat er die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ bzgl. des Todes nicht überschritten. Zu Deiner Abwandlung: ME kann man gut argumentieren, dass T (im Rahmen der Vorsatzprüfung) mit dem Einsperren bereits nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tötung angesetzt hat. Sofern T vorhatte, die F sofort bei Ankunft im Wald zu töten, wären keine wesentlichen Zwischenschritte erforderlich gewesen, um den Erfolg zu erreichen. Mit anderen Worten: Die F war sozusagen „gefangen“ im Auto und ihr Schicksal sozusagen „besiegelt“. Dagegen kann man durchaus einwenden, dass aufgrund der Autofahrt zumindest der zeitliche Zusammenhang fraglich ist. Insgesamt muss man auch untersuchen, ob man ein sog. „Gesamtgeschehen“ annehmen kann.
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Rüsselrecht 🐘
29.5.2021, 13:47:23
Danke 🙏 Abzuklären wäre also inwieweit die konkrete Gefährdung im Sinne der Durchführung der Tötung fortgeschritten ist.
![Tigerwitsch](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_2840.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Tigerwitsch
29.5.2021, 14:23:32
Würde ich sagen bzw wie sich T das Geschehen genau vorgestellt hat/vom Vorsatz umfasst ist :)
Joul
24.4.2022, 16:11:42
Verstehe ich das richtig, dass sein unrechtmäßiges Ziel der Nötigung zur Unterschrift T dabei „hilft“ den Vorsatz für die Kofferraum Tötung entfallen zu lassen? Wenn ich es richtig verstanden habe, da er vor der vorgestellten Waldtötung ja noch ein eigenes Zwischenziel, nämlich die Unterschrift, hatte und gerade noch nicht den Tod der F wollte?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
25.4.2022, 13:40:45
Hallo Joul, so ist es in der Tat. Der Vorsatz bezieht sich ja nicht nur auf das Ergebnis (Tod der Frau), sondern auch auf die Tatausführung. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolgs wäre hier nur dann möglich gewesen, wenn man eine unerhebliche Abweichung des Kausalverlaufs vorliegen gehabt hätte. Diese wiederum setzt voraus, dass zumindest die Versuchsschwelle für das geplante Delikt überschritten war. Dies hat der BGH hier verneint, weil für die geplante Erstechung eben noch wesentliche Zwischenschritte gefehlt haben (Fahren in den Wald, Ausladen der Frau...). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![Jonas22](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__mzjdxrorqqhlhbviulayw.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Jonas22
10.6.2023, 17:56:27
In vorherigen Fällen wurde geschrieben, dass die h.L. die Lehre von der obj. Zurechnung vertritt und die Rspr. das im
Irrtum über den Kausalverlauflöst. Müsste man diesen Fall aber immer beim
Irrtum über den Kausalverlauflösen oder könnte man ihn auch anders lösen?