Definition: Mittelbarer Besitz

1. Juni 2025

3 Kommentare

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Wann liegt mittelbarer Besitz vor (§ 868 BGB)?

Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) ist eine durch die unmittelbare Sachherrschaft eines Dritten vermittelte tatsächliche Beziehung einer Person zur Sache.

Mittelbarer Besitz setzt voraus: (1) ein tatsächliches/vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis, (2) Fremdbesitzwillen des unmittelbaren Besitzers und (3) einen Herausgabeanspruch des mittelbaren gegen den unmittelbaren Besitzer.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sege

Sege

9.4.2025, 15:39:36

Ganz blöde Frage, aber wer ist der Dritte? Es gibt doch nur den unmittelbaren und mittelbaren Besitzer in dem

Besitzmittlungsverhältnis

.

Aaliyaa_716

Aaliyaa_716

17.4.2025, 12:26:06

@[Sege](241995) Ich denke mit ,,eines Dritten" ist nichts anderes als ,,eines anderen" gemeint. Also der Dritte ist der unmittelbare Besitzer.

Paulah

Paulah

20.5.2025, 09:00:09

Wie schon in einem anderen Thread erwähnt, ist die Definition falsch. Es muss heißen "

Mittelbarer Besitz

(§ 868 BGB) ist eine durch die unmittelbare

Sachherrschaft

eines a n d e r e n vermittelte tatsächliche Beziehung einer Person zur Sache."


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