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Definition: Mittelbarer Besitz

30. März 2026

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Wann liegt mittelbarer Besitz vor (§ 868 BGB)?

Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) ist eine durch die unmittelbare Sachherrschaft eines Dritten vermittelte tatsächliche Beziehung einer Person zur Sache.

Mittelbarer Besitz setzt voraus: (1) ein tatsächliches/vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis, (2) Fremdbesitzwillen des unmittelbaren Besitzers und (3) einen Herausgabeanspruch des mittelbaren gegen den unmittelbaren Besitzer.

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