Mittelbarer Besitzer
19. Mai 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V verkauft ein Lastenfahrrad an K unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Vor vollständiger Zahlung leiht K das Fahrrad jedoch seiner Schwester S aus. Als K zahlungsunfähig wird, tritt V zurück und verlangt von K "Herausgabe".
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Einordnung des Falls
Mittelbarer Besitzer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist mittelbarer Besitzer des Lastenfahrrades?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Steht V gegen K ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, obwohl K nur mittelbarer Besitzer ist?
Ja!
3. Unstreitig ist, dass der mittelbare Besitzer dem Eigentümer auch den unmittelbaren Besitz verschaffen muss.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Dafür, dass der Eigentümer lediglich den mittelbaren Besitz verlangen kann (e.A.), spreche der Charakter des § 985 BGB als „Auskehrungsanspruch“.
Ja, in der Tat!
5. Dafür, dass dem Eigentümer ein Wahlrecht zusteht (h.L.), sprächen prozessuale Gründe.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SamSoy
28.4.2024, 16:56:09
Ich habe eine Verständnisfrage: Der Eigentümer bleibt also in einer Konstellation wie diesem Drei-Personen-Verhältnis stets ein
mittelbarer Besitzer, gegen dem ersten neuen unmittelbaren Besitzer und dem unmittelbaren Besitzer danach, oder? Falls ich soweit richtig bearbeite, wie genau ist der § 870 BGB zu verstehen? Dort steht, dass der mittelbare Besitz dadurch übertragen werden kann, dass dem anderen "also dem neuen unmittelbaren Besitzer" der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird? Irgendwas verstehe ich da falsch, da doch immer noch der Eigentümer den Anspruch auf Herausgabe der Sache behält. Ich bin da etwas verwirrt und hoffe trotz der wirren Fragestellung, dass ihr mir da Folgen konntet ^^

Simon
11.6.2024, 00:12:08
Der Eigentümer V ist mittelbarer (Eigen-)Besitzer 2. Stufe (§§ 868, 871 BGB) und der Vorbehaltskäufer K ist mittelbarer (
Fremd-)Besitzer 1. Stufe. Will K das Eigentum an der Sache übertragen, muss er seinen Herausgabeanspruch gegen S aus der Leihe nach § 604 BGB an den potenziellen Erwerber abtreten, s. § 9
31 BGB. Dieser HGA des K gegen S ist zu unterscheiden vom (potenziellen) HGA des V gegen K aus § 346 I BGB bzw. § 985 BGB (nach
Rücktritt vom Kaufvertrag), sowie vom (potenziellen) HGA des V gegen S nach §§ 985, 986 I 1 BGB. Freilich ist eine Veräußerung durch K vor vollständiger Kaufpreiszahlung nur unter den Voraussetzungen des
§ 934 BGBmöglich.
Marius2609
3.12.2024, 15:47:20
Hi! Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Auskehrungsanspruch“? Bzw. was geht damit einher?

ajboby90
14.2.2025, 23:51:52
Ich denke mal, dass er nur dasjenige herauszugeben braucht, was er auch hat (nämlich in diesem Fall den mittelbaren Besitz).
Findet Nemo Tenetur
19.3.2025, 23:10:18
In der letzen Antwort steht “Ohne die Abtretung ginge die Vollstreckung ins Leere”. Aber ich dachte die Herausgabe des mittelbaren Besitzes durch die Abtretung sei gar nicht streitig, sondern nur die Herausgabe des unmittelbaren Besitzes, sodass die Antwort mE mit etwas argumentiert, das gar nicht strittig ist. Vor allem aber verstehe ich es auch inhaltlich als Argument nicht/bzw. passte es meinem Verständnis nach nicht zu den vorherigen Erläuterungen: die Vollstreckung ginge ja nicht vor allem ohne die Abtretung ins Leere, sondern ohne den Anspruch auf Herausgabe der Sache selbst, oder nicht? Denn erst wenn der Eigentümer zwar den Herausgabeanspruch abgetreten bekommen hat, aber der Anspruchsgegner des abgetreten Anspruchs gar nicht mehr un
mittelbarer Besitzer ist, dann müsste der Eigentümer doch erneut klagen. Also ginge eine Vollstreckung dann ins Leere, wenn er keinen Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen den unmittelbaren Besitzer hat. Also meinem aktuellen Verständnis nach erschiene mir “Ohne den Anspruch auf Herausgabe der Sache selbst auch gegen den mittelbaren Besitzer ginge die Vollstreckung ins Leere” irgendwie sinnvoller. Kann es jemand aufklären/erklären? Danke!