Mittelbarer Besitzer

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

V verkauft ein Lastenfahrrad an K unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Vor vollständiger Zahlung leiht K das Fahrrad jedoch seiner Schwester S aus. Als K zahlungsunfähig wird, tritt V zurück und verlangt von K "Herausgabe".

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Einordnung des Falls

Mittelbarer Besitzer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K ist mittelbarer Besitzer des Lastenfahrrades?

Ja, in der Tat!

Mittelbarer Besitz setzt voraus: (1) ein tatsächliches/vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis, (2) Fremdbesitzwillen des unmittelbaren Besitzers und (3) einen Herausgabeanspruch des mittelbaren gegen den unmittelbaren Besitzer. Als Besitzmittlungsverhältnis kommt jedes Rechtsverhältnis in Betracht, das dem Besitzmittler Herausgabe- oder Sorgfaltspflichten bzgl. der Sache auferlegt. K und S haben einen Leihvertrag (§ 598 BGB) geschlossen und S erkennt K als Oberbesitzer an.
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2. Steht V gegen K ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, obwohl K nur mittelbarer Besitzer ist?

Ja!

Hat der Anspruchsgegner nur mittelbaren Besitz (§ 868 BGB), kann der Eigentümer von diesem jedenfalls die Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Sache verlangen (§ 870 BGB). Dieser abzutretende Anspruch des mittelbaren Besitzers ergibt sich aus dem Besitzmittlungsverhältnis. Durch die Leihe wurde S unmittelbare Besitzerin. K stand aber aus dem Besitzmittlungsverhältnis (Leihe) ein Herausgabeanspruch gegen S zu (§ 604 BGB). Die Abtretung dieses Anspruchs an sich kann V verlangen (§§ 985, 870 BGB). Weil V auch wirksam zurückgetreten ist, steht seinem Anspruch nicht mehr der Kaufvertrag als Recht zum Besitz entgegen (§ 449 Abs. 2 BGB).

3. Unstreitig ist, dass der mittelbare Besitzer dem Eigentümer auch den unmittelbaren Besitz verschaffen muss.

Nein, das ist nicht der Fall!

Diese Frage ist umstritten. Nach einer Ansicht kann der Eigentümer von dem unberechtigten mittelbaren Besitzer nur die Übertragung des mittelbaren Besitzes (§ 870 BGB) verlangen. Nach einer anderen Ansicht kann der Eigentümer wahlweise auch die Herausgabe der Sache selbst (=unmittelbarer Besitz) verlangen.

4. Dafür, dass der Eigentümer lediglich den mittelbaren Besitz verlangen kann (e.A.), spreche der Charakter des § 985 BGB als „Auskehrungsanspruch“.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch aus § 985 BGB sei lediglich ein Auskehrungsanspruch, der zwar über das bloße Dulden der Wegnahme hinausgeht, aber grundsätzlich keine Pflicht zur Verschaffung des Besitzes beinhalte. Anders sei dies beispielsweise bei den §§ 433, 546, 604 BGB. Bei diesen sei die Besitzverschaffungspflicht unabhängig von der Stellung des Anspruchsgegners.

5. Dafür, dass dem Eigentümer ein Wahlrecht zusteht (h.L.), sprächen prozessuale Gründe.

Ja!

Ohne die Abtretung ginge die Vollstreckung ins Leere und der Eigentümer müsste erneut klagen. Bei der Ablehnung des Wahlrechts drohe folgende Situation: Der Anspruchsgegner (hier: K) erlangt nach seiner Verurteilung wieder unmittelbaren Besitz. Der im Urteil festgestellte Anspruch (Abtretung des Herausgabeanspruchs) wäre wegen Unmöglichkeit erloschen. Eine Vollstreckung wäre somit nicht möglich. Anders sei dies, wenn vom mittelbaren Besitzer auch Herausgabe des unmittelbaren Besitzes verlangt werden könnte. Solange er mittelbarer Besitzer wäre, sei die Vollstreckung auf die Abtretung des Herausgabeanspruches gerichtet (§ 886 ZPO). Erlange er aber unmittelbaren Besitz, so könne der Eigentümer ohne weitere Klage dessen Herausgabe vollstrecken (§ 883 ZPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SAMS

SamSoy

28.4.2024, 16:56:09

Ich habe eine Verständnisfrage: Der Eigentümer bleibt also in einer Konstellation wie diesem Drei-Personen-Verhältnis stets ein

mittelbarer Besitz

er, gegen dem ersten neuen unmittelbaren Besitzer und dem unmittelbaren Besitzer danach, oder? Falls ich soweit richtig bearbeite, wie genau ist der § 870 BGB zu verstehen? Dort steht, dass der mittelbare Besitz dadurch übertragen werden kann, dass dem anderen "also dem neuen unmittelbaren Besitzer" der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird? Irgendwas verstehe ich da falsch, da doch immer noch der Eigentümer den Anspruch auf Herausgabe der Sache behält. Ich bin da etwas verwirrt und hoffe trotz der wirren Fragestellung, dass ihr mir da Folgen konntet ^^

Simon

Simon

11.6.2024, 00:12:08

Der Eigentümer V ist mittelbarer (Eigen-)Besitzer 2. Stufe (§§ 868, 871 BGB) und der Vorbehaltskäufer K ist mittelbarer (Fremd-)Besitzer 1. Stufe. Will K das Eigentum an der Sache übertragen, muss er seinen

Herausgabeanspruch

gegen S aus der

Leihe

nach § 604 BGB an den potenziellen Erwerber abtreten, s. § 9

31 BGB

. Dieser HGA des K gegen S ist zu unterscheiden vom (potenziellen) HGA des V gegen K aus § 346 I BGB bzw. § 985 BGB (nach Rücktritt vom Kaufvertrag), sowie vom (potenziellen) HGA des V gegen S nach §§ 985, 986 I 1 BGB. Freilich ist eine Veräußerung durch K vor vollständiger Kaufpreiszahlung nur unter den Voraussetzungen des § 934 BGB möglich.


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