Mittelbarer Besitzer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft ein Lastenfahrrad an K unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Vor vollständiger Zahlung leiht K das Fahrrad jedoch seiner Schwester S aus. Als K zahlungsunfähig wird, tritt V zurück und verlangt von K "Herausgabe".
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Einordnung des Falls
Mittelbarer Besitzer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist mittelbarer Besitzer des Lastenfahrrades?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Steht V gegen K ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, obwohl K nur mittelbarer Besitzer ist?
Ja!
3. Unstreitig ist, dass der mittelbare Besitzer dem Eigentümer auch den unmittelbaren Besitz verschaffen muss.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Dafür, dass der Eigentümer lediglich den mittelbaren Besitz verlangen kann (e.A.), spreche der Charakter des § 985 BGB als „Auskehrungsanspruch“.
Ja, in der Tat!
5. Dafür, dass dem Eigentümer ein Wahlrecht zusteht (h.L.), sprächen prozessuale Gründe.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SamSoy
28.4.2024, 16:56:09
Ich habe eine Verständnisfrage: Der Eigentümer bleibt also in einer Konstellation wie diesem Drei-Personen-Verhältnis stets ein
mittelbarer Besitzer, gegen dem ersten neuen unmittelbaren Besitzer und dem unmittelbaren Besitzer danach, oder? Falls ich soweit richtig bearbeite, wie genau ist der § 870 BGB zu verstehen? Dort steht, dass der mittelbare Besitz dadurch übertragen werden kann, dass dem anderen "also dem neuen unmittelbaren Besitzer" der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird? Irgendwas verstehe ich da falsch, da doch immer noch der Eigentümer den Anspruch auf Herausgabe der Sache behält. Ich bin da etwas verwirrt und hoffe trotz der wirren Fragestellung, dass ihr mir da Folgen konntet ^^
Simon
11.6.2024, 00:12:08
Der Eigentümer V ist mittelbarer (Eigen-)Besitzer 2. Stufe (§§ 868, 871 BGB) und der Vorbehaltskäufer K ist mittelbarer (Fremd-)Besitzer 1. Stufe. Will K das Eigentum an der Sache übertragen, muss er seinen
Herausgabeanspruchgegen S aus der
Leihenach § 604 BGB an den potenziellen Erwerber abtreten, s. § 9
31 BGB. Dieser HGA des K gegen S ist zu unterscheiden vom (potenziellen) HGA des V gegen K aus § 346 I BGB bzw. § 985 BGB (nach Rücktritt vom Kaufvertrag), sowie vom (potenziellen) HGA des V gegen S nach §§ 985, 986 I 1 BGB. Freilich ist eine Veräußerung durch K vor vollständiger Kaufpreiszahlung nur unter den Voraussetzungen des § 934 BGB möglich.