Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)

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Definition: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)

18. Mai 2026

12 Kommentare


Was versteht man unter „Erforderlichkeit der Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

Eine Notwehrhandlung ist erforderlich (§ 32 Abs. 2 StGB), wenn (1) sie geeignet und (2) erforderlich im engeren Sinne ist. Eine Notwehrhandlung ist geeignet, wenn ein Abwehrerfolg nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die Erforderlichkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass Art und Maß der Verteidigungshandlung der drohenden Gefahr entsprechen, d.h. die vom Angegriffenen gewählte Verteidigung das mildeste unter gleich tauglichen Mitteln ist.

An die Geeignetheit sind wegen der Bedeutung des Notwehrrechts keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Notwehrhandlung muss den Angriff nicht beenden, es reicht aus, wenn eine Abschwächung oder Verzögerung des Angriffs oder eine Verringerung der Gefahr einer Verletzung nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REB

Reb

3.1.2024, 12:25:30

Reicht es in der Klausur auch aus zu schreiben: Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die das mildeste Mittel ist, den Angriff sofort und ohne Risiko endgültig abzuwehren?

Pilea

Pilea

1.5.2024, 07:42:23

Ich denke, die

Geeignetheit

kommt in deinem Satz gut zur Geltung. Allerdings kommt nicht gänzlich zur Geltung, dass es sich um das relativ mildeste Mittel handeln muss. Eine absolute "Mildheit" der

Notwehrhandlung

ist bei der Notwehr

ja

gerade nicht erforderlich.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

13.2.2025, 12:08:22

Es tut mir leid, aber wo ist denn diese Definition her? "Art und Maß der drohenden Gefahr entsprechen" ist Textbuch

Verhältnismäßigkeit

. Die braucht es im Rahmen der

Erforderlichkeit

gerade nicht. Wenn ein im Auto fliehender Dieb (Gegenstandswert ~ 2000 €) auf Warnung nicht reagiert und der Verteidiger ihm den Reifen zerschießt unter billigender Inkaufnahme eines für den Dieb tödlichen Unfalls, dann entsprechen "Art und Maß" der Verteidigung offenbar nicht der drohenden Gefahr. Trotzdem war die Handlung, wenn es dann zum tödlichen Unfall gekommen ist, erforderlich im Rahmen des § 32 StGB. Gerade deshalb, weil es auf eine Enstsprechung der Abwehr zur Angriffshandlung im Rahmen der Notwehr eben nicht ankommt. Der Verteidiger muss unter allen Mittel die gleichen geeignet sind den Angriff sofort und endgültig zu beenden das mildeste wählen. Dabei ist völlig egal, ob dieses Mittel in Art und Maß der drohenden Gefahr entspricht. Das kommt im Rahmen der

Gebotenheit

(andere Prüfungspunkt!) in gewisser Weise zum Tragen, wenn man das krasse Missverhältnis prüft. Aber selbst da wäre es gefährlich ungenau eine "Entprechung" der Verteidigungshandlung zur Angriffshandlung zu verlangen. Schließlich darf sie nur nicht außer jedem Verhältnis zur Angriffshandlung stehen. Und bekanntermaßen greift selbst das erst, wenn etwa sehr

geringwertig

e Sachen (bekanntes Beispiel: das Kind das Kirschen klaut) mit gezielt (!) tödlicher Gewalt verhindert werden soll. Mir erscheint diese Formulierung daher äußerst zweifelhaft, erst recht im Rahmen der

Erforderlichkeit

.

BEN

benjaminmeister

25.3.2025, 17:47:34

Stimme dir vollkommen zu und habe das gerade auch in einer der vorherigen Aufgaben kritisiert. Das Maß der Verteidigungshandlung muss bei der Notwehr keinesfalls der drohenden Gefahr entsprechen. Einzige (restriktiv anzuwendende) Ausnahme wäre bei der

Gebotenheit

die ganz krasse Un

verhältnismäßigkeit

.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

30.3.2025, 12:01:09

Hallo @[Charles "Chuck" McGill](291345), ich kann Deine Bedenken verstehen und verstehe ebenfalls, was Dich an dieser Definition stört. Ich habe @[ben

ja

minmeister](216712) gerade in seinem Thread ausführlich dazu geantwortet und möchte darauf zunächst mal verweisen: https://applink.jurafuchs.de/9ehf47GG9Rb. Inhaltlich geht es um denselben Punkt. Diejenigen, die die "Art und Maß"-Formulierung benutzen, werden damit letztlich kaum etwas anderes meinen als Du. Ein Teil der Verwirrung mag auch daher kommen, dass nicht immer klar zwischen

Erforderlichkeit

iwS und ieS differenziert wird (explizit für diese Formulierung bei der

Erforderlichkeit

ieS aber Fischer, StGB, 70. Aufl 2023, § 32 Rn 30). Wie im oben verlinkten Thread angedeutet, werden wir Euer Feedback dazu weiter im Auge behalten, möchten die Aufgabe aus den genannten Gründen aber für den Moment

gerne

so stehen lassen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

DI

Dini2010

13.5.2025, 15:15:41

Ich muss mich den beiden "Vorredner" anschließen und halte die Formulierung, trotz der Erklärung, für bedenklich. Sicherlich erschließt sich die Formulierung, wenn man die Forenbeiträge liest. Das macht aber sicherlich nicht jeder (ich

ja

auch nicht bei jeder Aufgabe), und da besteht mE die Gefahr, dass eine falsche Definition gelernt wird. Also falsch im Sinne vor "

Verhältnismäßigkeit

sprüfung im Rahmen der

Notwehrhandlung

". Denn mein erster Gedanke bei der Definition war auch "eben gerade nicht!". Wer sich also erstmals mit Strafrecht AT befasst und überwiegend mit jurafuchs lernt (was

ja

so einige machen, den Beiträgen nach), läuft Gefahr, sich eine Abwägungsnotwendigkeit im Rahmen der Notwehr zu merken. Und wie gesagt, längst nicht jeder liest sich alle Beiträge durch (bzw. stolpert ggf. nicht einmal über die Formulierung)