Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)

Definition: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)

19. April 2025

11 Kommentare

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Was versteht man unter „Erforderlichkeit der Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

Eine Notwehrhandlung ist erforderlich (§ 32 Abs. 2 StGB), wenn (1) sie geeignet und (2) erforderlich im engeren Sinne ist. Eine Notwehrhandlung ist geeignet, wenn ein Abwehrerfolg nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die Erforderlichkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass Art und Maß der Verteidigungshandlung der drohenden Gefahr entsprechen, d.h. die vom Angegriffenen gewählte Verteidigung das mildeste unter gleich tauglichen Mitteln ist.

An die Geeignetheit sind wegen der Bedeutung des Notwehrrechts keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Notwehrhandlung muss den Angriff nicht beenden, es reicht aus, wenn eine Abschwächung oder Verzögerung des Angriffs oder eine Verringerung der Gefahr einer Verletzung nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.
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