Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)
Definition: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Erforderlichkeit der Notwehrhandlung“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?
Eine Notwehrhandlung ist erforderlich (§ 32 Abs. 2 StGB), wenn (1) sie geeignet und (2) erforderlich im engeren Sinne ist. Eine Notwehrhandlung ist geeignet, wenn ein Abwehrerfolg nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die Erforderlichkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass Art und Maß der Verteidigungshandlung der drohenden Gefahr entsprechen, d.h. die vom Angegriffenen gewählte Verteidigung das mildeste unter gleich tauglichen Mitteln ist.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Reb
3.1.2024, 12:25:30
Reicht es in der Klausur auch aus zu schreiben: Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die das mildeste Mittel ist, den Angriff sofort und ohne Risiko endgültig abzuw
ehren?
Pilea
1.5.2024, 07:42:23
Ich denke, die Geeignetheit kommt in deinem Satz gut zur Geltung. Allerdings kommt nicht gänzlich zur Geltung, dass es sich um das relativ mildeste Mittel handeln muss. Eine absolute "Mildheit" der Notwehrhandlung ist bei der Notwehr ja gerade nicht erforderlich.