Zivilrecht

Kaufrecht

Sach- und Rechtsmängel

Beschaffenheit, vereinbart (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)

Definition: Beschaffenheit, vereinbart (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)

22. Februar 2025

6 Kommentare

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Wann ist eine bestimmte Beschaffenheit „vereinbart“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)?

Eine Beschaffenheit ist vereinbart, wenn der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

27.7.2023, 13:11:09

Kann man das irgendwie verständlicher formulieren ^^ ?

CR7

CR7

6.6.2024, 13:32:46

Eine

Beschaffenheit

ist vereinbart, wenn der Verkäufer vertraglich zusichert, dass die Kaufsache eine bestimmte Eigenschaft hat und er sich bereit erklärt, für alle Folgen einzustehen, falls diese Eigenschaft fehlt.

VALA

Vanilla Latte

27.9.2023, 23:05:41

Gibt es keine Fälle zu

Ware

n mit digitalen Elemenen?

Paulah

Paulah

28.9.2023, 13:42:30

Doch - siehe meine Antwort in deinem anderes Thread. Auf der Seite "Entdecken" ist oben rechts eine kleine Lupe. Mit der Suchfunktion kannst du Inhalte suchen.

BRSA

BrSa

9.4.2024, 09:32:57

Das klingt doch eher nach einer Garantie, auch kann die Vereinbarung doch auch vom Käufer ausgehen, oder?

PKA

Philip Karbus

21.4.2024, 13:44:34

Nach meinem Verständnis sind hier zur Vereinbarung der

Beschaffenheit

zwei übereinstimmende Willenserklärung notwendig. Insofern kann und wird der Wunsch nach einer

Beschaffenheitsvereinbarung

regelmäßig vom Käufer ausgehen. Hier wird aber vorrangig auf den Erklärungsgehalt des Verkäufers abgestellt, da es letztlich auf seine korrespondierende Willenserklärung ankommt (dem Käufer ließe sich der Wille zu einer für ihn günstigen Vereinbarung im Zweifel nach § 133 zurechnen). In Abgrenzung dazu geht die Garantie weiter als die

Beschaffenheitsvereinbarung

, insbesondere auch was Beweisleist bei der Frage angeht, ob ein Mangel bei Gefahrenübergang bereits vorlag


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