Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Definition: Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)

13. Juli 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Rechtsverhältnis“ (§ 43 Abs. 1 VwGO):

Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sege

Sege

20.5.2025, 14:46:19

Die KI hat mir gesagt, dass der Begriff des Rechtsverhältnisses i.S.d. §

43 VwGO

so weit gefasst ist, dass auch zivilrechtliche und andere nicht staatliche Rechtsverhältnisse darunter fallen. Ist das so? Das hört sich irgendwie komisch an.


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