Definition: Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)
13. Juli 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (5.403 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Rechtsverhältnis“ (§ 43 Abs. 1 VwGO):
Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sege
20.5.2025, 14:46:19
Die KI hat mir gesagt, dass der Begriff des Rechtsverhältnisses i.S.d. §
43 VwGOso weit gefasst ist, dass auch zivilrechtliche und andere nicht staatliche Rechtsverhältnisse darunter fallen. Ist das so? Das hört sich irgendwie komisch an.