Definition: Differenzhypothese (§ 249 BGB)
9. Juli 2025
1 Kommentar
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Wann liegt nach der „Differenzhypothese“ ein Vermögensschaden vor (§ 249 BGB)?
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens (=realer Zustand) geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (=hypothetischer Zustand).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
30.4.2025, 15:53:48
Also die
Differenzhypothesewendet man nur beim Vermögens
schadenan. Aber wie war das jetzt nochmal beim
Nichtvermögensschaden? Da war die
Differenzhypothesenicht anwendbar? Wie bestimmt man da, ob ein
Schadenvorliegt?