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Definition: Differenzhypothese (§ 249 BGB)

16. Mai 2026

6 Kommentare


Wann liegt nach der „Differenzhypothese“ ein Vermögensschaden vor (§ 249 BGB)?

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens (=realer Zustand) geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (=hypothetischer Zustand).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABY

Faby

30.4.2025, 15:53:48

Also die

Differenzhypothese

wendet man nur beim

Vermögensschaden

an. Aber wie war das jetzt nochmal beim Nicht

vermögensschaden

? Da war die

Differenzhypothese

nicht anwendbar? Wie bestimmt man da, ob ein

Schaden

vorliegt?

ALE

Aleton

16.7.2025, 22:28:01

Doch auch beim Nicht

vermögensschaden

ist die

Differenzhypothese

anzuwenden. Die Differenz stellt den Wertverlust dar.

AMA

Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute

24.10.2025, 22:41:46

Die

Differenzhypothese

hilft im Ausgangspunkt bei beiden

Schaden

sarten weiter. Erst danach erfolgt die Unterscheidung. Ich mache es so: 1. Liegt überhaupt ein

Schaden

vor? Dies ermittelt man mit der Differenzypothese = Vergleich zweier Vermögenslagen bzw. zweier „Rechtsgüterlagen“ (= bspw. bzgl. etwaiger Einbußen an körperlicher Integrität) 2. Welche

Schaden

dart? Hier fragt man sich, ob die zuvor festgestellte Einbuße in Geld messbar ist 3. Weitere VSS der Ersatzfähigkeit … bspw. die Erforderöichleit einer provozierten Aufwendung oder die VSS des Schmerzensgeldes

WayanMajere

WayanMajere

17.11.2025, 23:43:40

@[

Andeutungstheorie

merken sowie

Vertreter mit gebundener Marschroute

](188931) 10/10 Benutzername

Siko

Siko

24.3.2026, 11:26:32

Reicht innder Klausur eigentlich auch eine kürzere Version der Definition in Form von: "Ein

Schaden

liegt iSd Differemzhypothese liegt vor, wenn der reale Wert geringer ist als der hypothetische." Oder ist das zu kurz?

Foxxy

Foxxy

24.3.2026, 11:26:55

Ja

, aber formuliere minimal präziser:

Vermögensschaden

i.S.d.

Differenzhypothese

249 BGB

) liegt vor, wenn der tatsächliche Vermögensstand nach dem ersatzpflichtbegründenden Ereignis geringer ist als der Vermögensstand, der ohne dieses Ereignis bestünde (

Gesamtsaldierung

).