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Definition: Differenzhypothese (§ 249 BGB)
16. Mai 2026
6 Kommentare
Wann liegt nach der „Differenzhypothese“ ein Vermögensschaden vor (§ 249 BGB)?
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens (=realer Zustand) geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (=hypothetischer Zustand).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
30.4.2025, 15:53:48
Also die
Differenzhypothesewendet man nur beim
Vermögensschadenan. Aber wie war das jetzt nochmal beim Nicht
vermögensschaden? Da war die
Differenzhypothesenicht anwendbar? Wie bestimmt man da, ob ein
Schadenvorliegt?
Aleton
16.7.2025, 22:28:01
Doch auch beim Nicht
vermögensschadenist die
Differenzhypotheseanzuwenden. Die Differenz stellt den Wertverlust dar.
Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute
24.10.2025, 22:41:46
Die
Differenzhypothesehilft im Ausgangspunkt bei beiden
Schadensarten weiter. Erst danach erfolgt die Unterscheidung. Ich mache es so: 1. Liegt überhaupt ein
Schadenvor? Dies ermittelt man mit der Differenzypothese = Vergleich zweier Vermögenslagen bzw. zweier „Rechtsgüterlagen“ (= bspw. bzgl. etwaiger Einbußen an körperlicher Integrität) 2. Welche
Schadendart? Hier fragt man sich, ob die zuvor festgestellte Einbuße in Geld messbar ist 3. Weitere VSS der Ersatzfähigkeit … bspw. die Erforderöichleit einer provozierten Aufwendung oder die VSS des Schmerzensgeldes
WayanMajere
17.11.2025, 23:43:40
Siko
24.3.2026, 11:26:32
Reicht innder Klausur eigentlich auch eine kürzere Version der Definition in Form von: "Ein
Schadenliegt iSd Differemzhypothese liegt vor, wenn der reale Wert geringer ist als der hypothetische." Oder ist das zu kurz?
Foxxy
24.3.2026, 11:26:55
, aber formuliere minimal präziser:
Vermögensschadeni.S.d.
Differenzhypothese(§
249 BGB) liegt vor, wenn der tatsächliche Vermögensstand nach dem ersatzpflichtbegründenden Ereignis geringer ist als der Vermögensstand, der ohne dieses Ereignis bestünde (
Gesamtsaldierung).
