Definition: Differenzhypothese (§ 249 BGB)


Wann liegt nach der „Differenzhypothese“ ein Vermögensschaden vor (§ 249 BGB)?

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens (=realer Zustand) geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (=hypothetischer Zustand).

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