Definition: Differenzhypothese (§ 249 BGB)
8. Dezember 2025
4 Kommentare
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Wann liegt nach der „Differenzhypothese“ ein Vermögensschaden vor (§ 249 BGB)?
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens (=realer Zustand) geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (=hypothetischer Zustand).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
30.4.2025, 15:53:48
Also die
Differenzhypothesewendet man nur beim
Vermögensschadenan. Aber wie war das jetzt nochmal beim
Nichtvermögensschaden? Da war die
Differenzhypothesenicht anwendbar? Wie bestimmt man da, ob ein Schaden vorliegt?
Aleton
16.7.2025, 22:28:01
Doch auch beim
Nichtvermögensschadenist die
Differenzhypotheseanzuwenden. Die Differenz stellt den Wertverlust dar.
Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute
24.10.2025, 22:41:46
Die
Differenzhypothesehilft im Ausgangspunkt bei beiden Schadensarten weiter. Erst danach erfolgt die Unterscheidung. Ich mache es so: 1. Liegt überhaupt ein Schaden vor? Dies ermittelt man mit der Differenzypothese = Vergleich zweier Vermögenslagen bzw. zweier „Rechtsgüterlagen“ (= bspw. bzgl. etwaiger Einbußen an körperlicher Integrität) 2. Welche Schadendart? Hier fragt man sich, ob die zuvor festgestellte Einbuße in Geld messbar ist 3. Weitere VSS der Ersatzfähigkeit … bspw. die Erforderöichleit einer
provozierten Aufwendung oder die VSS des Schmerzensgeldes
WayanMajere
17.11.2025, 23:43:40
