Definition: Hoheitliche Maßnahme (§ 35 S. 1 VwVfG)
Was versteht man unter einer „hoheitlichen Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?
Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sarah
24.11.2023, 10:09:05
Leider kennzeichnet die KI das einseitig "diktierende" Handeln immer als falsch an und korrigiert es mit "öffentlich-rechtlichem Handeln". Jedoch wird in anderen Aufgaben auch das diktierende Handeln als korrekte Definition beschrieben. Vielleicht kann das noch geändert werden, danke 😊
Nora Mommsen
24.11.2023, 12:28:05
Hallo Sarah, danke für deine Rückmeldung!
Tatsächlich ist es entscheidend, dass ein öffentlich-rechtliches Handeln vorliegt. Das einseitig diktierende Element ergibt sich aus dem Über-/Unterordnungsverhältnis. Dies ist sozusagen die "Standarddefinition", bei der Prüfer nur einen Haken dran machen und weiterlesen. Wir überprüfen nochmal die weiteren Aufgaben und gleichen die ab. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Busches Bester
8.1.2024, 15:50:48
Einseitig diktierendes, öffentlich-rechtliches Handeln wird als falsch gekennzeichnet und gesagt, öffentlich-rechtliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis sei korrekt. Irgendwas stimmt da nicht.
LR
16.1.2024, 23:16:23
Also bei mir wird gesagt, dass einseitig aufdiktiertes Handeln dem Merkmal der Über-Unterordnung entspricht und damit korrekt ist.
Constantin Lammert
3.9.2024, 14:00:11
Wenn eine
hoheitliche Maßnahmejedes *einseitige* öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis ist, dann impliziert die Definition, dass es auch mehrseitiges öffentlich-rechtliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis gibt. Welche Beispiele für mehrseitiges öffentlich-rechtliches Handeln gibt es denn? Und wie unterscheide ich die Ein- von den Mehrseitigen? Bspw. gab es eine Aufgabe mit einer Baugenehmigung und einem Nachbarn. Ist dies dann nicht mehrseitig? Schließlich wird der Nachbar zur Duldung verpflichtet. Aber wenn die Definition der
hoheitlichen Maßnahme sich auf die Einseitigkeit stützt, dann wären die meisten Baugenehmigungen keine
hoheitlichen Maßnahmen und somit keine Verwaltungsakte. Ich bin etwas verwirrt. Was wäre mit einer Baugenehmigung mit m
ehreren Bauherren? Wäre das dann kein Verwaltungsakt oder müssten sich die Bauherren für ihre Unternehmung in einer juristischen Person zusammenschließen? Was ist mit Planfeststellungsverfahren? Der Bau von Infrastruktur hat viele Stakeholder, wie Anwohner, (private) Bauunternehmen, Umweltorganisationen und andere.
Linne_Karlotta_
3.9.2024, 16:46:16
Hallo @[Constantin Lammert](217017), danke für Deine Nachfrage. Das Merkmal der „Einseitigkeit“ kann in der
Tatauf den ersten Blick so verstanden werden, als gäbe es auch „mehrseitiges“ öffentlich-rechtliches Handeln.
Tatsächlich ist der Begriff aber nicht so zu verstehen. Mit der „Einseitigkeit“ des
hoheitlichen Handelns wird die Abgrenzung zu einem gegenseitigen Handeln (im Sinne eines Vertragsschlusses) zwischen Bürger und
Behördegetroffen. Der Verwaltungsakt kennzeichnet sich unter anderem eben gerade dadurch, dass die
Behördeallein etwas regelt und es eben nicht zwei übereinstimmende Erklärungen benötigt (so wie beim Vertrag) (siehe hierzu z.B. auch Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 35 Rn. 104, beck-online) Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team