Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Hoheitliche Maßnahme (§ 35 S. 1 VwVfG)

Definition: Hoheitliche Maßnahme (§ 35 S. 1 VwVfG)

3. April 2025

6 Kommentare

4,8(11.228 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einer „hoheitlichen Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/Unterordnungs-Verhältnis.

Liegt eine hoheitliche Maßnahme i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG vor, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Die Begriffe sind allerdings nicht deckungsgleich. Durch das Merkmal der hoheitlichen Maßnahme erfolgt eine Abgrenzung des Verwaltungsakts gegenüber den öffentlich-rechtlichen Verträgen, die von dem Merkmal „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ noch umfasst wären.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen