Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Hoheitliche Maßnahme (§ 35 S. 1 VwVfG)

Definition: Hoheitliche Maßnahme (§ 35 S. 1 VwVfG)

21. November 2024

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Was versteht man unter einer „hoheitlichen Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis.

Liegt eine hoheitliche Maßnahme i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG vor, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Die Begriffe sind allerdings nicht deckungsgleich. Durch das Merkmal der hoheitlichen Maßnahme erfolgt eine Abgrenzung des Verwaltungsakts gegenüber den öffentlich-rechtlichen Verträgen, die von dem Merkmal „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ noch umfasst wären.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SARA

Sarah

24.11.2023, 10:09:05

Leider kennzeichnet die KI das einseitig "diktierende" Handeln immer als falsch an und korrigiert es mit "öffentlich-rechtlichem Handeln". Jedoch wird in anderen Aufgaben auch das diktierende Handeln als korrekte Definition beschrieben. Vielleicht kann das noch geändert werden, danke 😊

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.11.2023, 12:28:05

Hallo Sarah, danke für deine Rückmeldung! Tatsächlich ist es entscheidend, dass ein öffentlich-rechtliches Handeln vorliegt. Das einseitig diktierende Element ergibt sich aus dem Über-/Unterordnungsverhältnis. Dies ist sozusagen die "Standarddefinition", bei der Prüfer nur einen Haken dran machen und weiterlesen. Wir überprüfen nochmal die weiteren Aufgaben und gleichen die ab. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Busches Bester

Busches Bester

8.1.2024, 15:50:48

Einseitig diktierendes, öffentlich-rechtliches Handeln wird als falsch gekennzeichnet und gesagt, öffentlich-rechtliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis sei korrekt. Irgendwas stimmt da nicht.

LR

LR

16.1.2024, 23:16:23

Also bei mir wird gesagt, dass einseitig aufdiktiertes Handeln dem Merkmal der Über-Unterordnung entspricht und damit korrekt ist.

CLA

Constantin Lammert

3.9.2024, 14:00:11

Wenn eine

hoheitliche Maßnahme

jedes *einseitige* öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis ist, dann impliziert die Definition, dass es auch mehrseitiges öffentlich-rechtliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis gibt. Welche Beispiele für mehrseitiges öffentlich-rechtliches Handeln gibt es denn? Und wie unterscheide ich die Ein- von den Mehrseitigen? Bspw. gab es eine Aufgabe mit einer Baugenehmigung und einem Nachbarn. Ist dies dann nicht mehrseitig? Schließlich wird der Nachbar zur

Duldung

verpflichtet. Aber wenn die Definition der hoheitlichen Maßnahme sich auf die Einseitigkeit stützt, dann wären die meisten Baugenehmigungen keine hoheitlichen Maßnahmen und somit keine Verwaltungsakte. Ich bin etwas verwirrt. Was wäre mit einer Baugenehmigung mit m

ehre

ren Bauherren? Wäre das dann kein Verwaltungsakt oder müssten sich die Bauherren für ihre Unternehmung in einer juristischen Person zusammenschließen? Was ist mit Planfeststellungsverfahren? Der Bau von Infrastruktur hat viele Stakeholder, wie Anwohner, (private) Bauunternehmen, Umweltorganisationen und andere.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

3.9.2024, 16:46:16

Hallo @[Constantin Lammert](217017), danke für Deine Nachfrage. Das Merkmal der „Einseitigkeit“ kann in der Tat auf den ersten Blick so verstanden werden, als gäbe es auch „mehrseitiges“ öffentlich-rechtliches Handeln. Tatsächlich ist der Begriff aber nicht so zu verstehen. Mit der „Einseitigkeit“ des hoheitlichen Handelns wird die Abgrenzung zu einem gegenseitigen Handeln (im Sinne eines Vertragsschlusses) zwischen Bürger und

Behörde

getroffen. Der Verwaltungsakt kennzeichnet sich unter anderem eben gerade dadurch, dass die

Behörde

allein etwas regelt und es eben nicht zwei übereinstimmende Erklärungen benötigt (so wie beim Vertrag) (siehe hierzu z.B. auch Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 35 Rn. 104, beck-online) Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team


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