Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Rechtsfolgen

Geschäftsunfähiger / beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsherr

Geschäftsunfähiger / beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsherr

2. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

N bekommt mit, dass die 9-jährige Tochter T der Nachbarfamilie ein Einrad haben möchte, ihre Eltern es aber viel zu gefährlich finden. Als N auf dem Flohmarkt zufällig ein Einrad sieht, kauft er dieses für T und will nun den Kaufpreis von ihr erstattet.

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Einordnung des Falls

Geschäftsunfähiger / beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsherr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N könnte gegen T einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben, da er ein fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt hat. Muss die GoA dafür berechtigt sein (§ 683 S. 1 BGB)?

Ja!

Eine GoA ist nach § 683 S. 1 BGB berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dabei muss man den wirklichen Willen des Geschäftsherrn vorrangig prüfen. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse.
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2. T ist erst neun Jahre alt. Sind die Regeln der GoA ausdrücklich nur anwendbar, wenn der Geschäftsherr voll geschäftsfähig ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine GoA im Sinne der §§ 677 ff. BGB setzt nicht voraus, dass der Geschäftsherr geschäftsfähig ist. Allerdings ist der Geschäftsherr besonders schutzbedürftig, wenn dieser nicht voll geschäftsfähig ist. Ob eine GoA berechtigt ist (§ 683 S. 1 BGB), richtet sich in diesen Fällen daher allein nach dem wirklichen/mutmaßlichen Willen des gesetzlichen Vertreters (analog §§ 104 ff. BGB). Bei dem wirklichen/mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sodass die §§ 104ff. BGB nicht direkt anwendbar sind. Nach h.M. sei jedoch § 104 BGB analog anwendbar, sodass es auf den Willen des minderjährigen Geschäftsherrn nicht ankomme. Vielmehr sei, dem Rechtsgedanken des § 166 BGB folgend, der Wille des gesetzlichen Vertreters relevant. Dies gelte sowohl beim geschäftsunfähigen, als auch beim beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsherrn. Eine analoge Anwendung des § 107 BGB scheide aus, da die Differenzierung nach dem rechtlichen Vorteil nicht in ein gesetzliches Schuldverhältnis wie die GoA passe.

3. War die Geschäftsführung des N nach dem Willen der Eltern als Ts gesetzliche Vertreter (§§ 1626, 1629 BGB) i.S.v. § 683 S. 1 BGB?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Geschäftsführung ist berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille kann entweder ausdrücklich oder konkludent nach außen treten. Aus dem konkludent geäußertem Willen der Eltern ergibt sich, dass sie gerade nicht möchten, dass T ein Einrad besitzt und mit diesem fährt. Die Geschäftsführung des N war somit nicht berechtigt (§ 683 S. 1 BGB).
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