Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A leiht sich das Auto seines Freundes F für seinen Wocheneinkauf. Als A vor dem Supermarkt parkt, kommt der superreiche S vorbei und will das Auto sofort kaufen. A stellt klar, dass es sich nicht um sein Auto handelt und verkauft dem S das Auto für den doppelten Marktpreis. A weiß, dass F sein Auto nie hergeben würde. Als F davon erfährt, ist er zunächst sauer, besinnt sich dann aber, als er hört wie viel S gezahlt hat und verlangt den Kaufpreis heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann von A Herausgabe des Kaufpreises verlangen, wenn er einen Anspruch nach §§ 677, 681 S. 2 BGB iVm § 667 Alt. 2 BGB hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat ein "Geschäft" des F "besorgt" (§ 677 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Geschäftsführung des A war berechtigt (§ 683 S. 1 BGB).
Nein!
4. F hat die Geschäftsführung genehmigt (§§ 684 S.2, § 184 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. A muss F von dem erzielten Kaufpreis nur den Teil herausgeben, der dem objektiven Wert des Autos entspricht. Den Rest hat er seinen eigenen Verhandlungskünsten zu verdanken und darf ihn behalten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
7.5.2022, 00:32:18
Soweit ich das beurteilen kann, nimmt auch die hL eine den Gewinn umfassende Herausgabepflicht des GF an, s. nur Bergmann, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 681 Rn 10; Gregor, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 681 Rn. 8; Schäfer, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 681 Rn. 17; Gehrlein, in: BeckOK-BGB, 61. Ed. 2022, § 681 Rn. 2; Thole, in: BeckOGK-BGB, Stand: 15.2.2022, § 681 Rn. 23. Das finde ich auch überzeugend, da der GF ja gerade mit
Fremdgeschäftsführungswillen tätig wird, sodass keine berechtigte Erwartung seinerseits besteht, den Gewinn behalten zu dürfen.
Lukas_Mengestu
10.5.2022, 10:07:31
Hallo Simon, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Aufgabe an dieser Stelle noch einmal überarbeitet. Bei erneuter Prüfung haben wir nun auch primär Literaturstimmen gefunden, die vertreten, dass der GoA-
Herausgabeanspruchan dieser Stelle weiter reicht, als der normale bereicherungsrechtliche
Herausgabeanspruch, wo rechtsgeschäftliche Surrogate nach hM nicht umfasst sind, wenn sie den Wert der Sache übersteigen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Edward Hopper
17.6.2022, 21:50:40
Alles andere wäre auch sinnwidrig. Kann doch nicht rumlaufen und fremde Autos verkaufen und dann den Gewinn einbehalten :D
Timurso
16.2.2023, 14:56:57
Warum wird für die Genehmigung hier auf das Herausverlangen des Kaufpreises abgestellt? Einen Anspruch darauf hat F auch ohne die Genehmigung, nach §§ 684 S. 1 iVm. 818 ff. BGB. Insofern halte ich es für abwegig, im Geltendmachen des
Herausgabeanspruchs automatisch eine Genehmigung zu sehen, sondern würde hierfür den letzten Satz des Sachverhalts heranziehen.
Fuller at H(e)art
3.7.2023, 19:33:34
Warum die Berechtigung für den Anspruch aus 677, 681 S.2, 667 von Bedeutung sein soll, wäre zumindest begründungsbedürftig, entspricht das doch gerade der nicht unumstrittenen Einheitstheorie. Überzeugender dürfte sein, 681 S.2 unabhängig von der Berechtigung der Geschäftsführung anzuwenden.
Fuller at H(e)art
3.7.2023, 20:28:53
*Trennungsl
ehreDr.Who
4.9.2023, 17:47:33
Darüber bin ich ebenfalls gestolpert.
Zlatan1328
16.12.2023, 19:08:49
Der Bereicherungsanspruch aus § 816 I 1 BGB umfasst doch auch den kompletten Erlös, nicht nur objektiven Wert?
Lukas_Mengestu
19.12.2023, 12:06:56
Hi Linus, vielen Dank für Deine Nachfrage. Der Hinweistext war an dieser Stelle in der Tat etwas missverständlich. Völlig richtig ist, dass nach hM über § 816 Abs. 1 S. 1 BGB der volle Erlös herausverlangt werden kann. Sonstige bereicherungsrechtliche Ansprüche sind im Hinblick auf den Wertersatz nach hM dagegen auf den objektiven Wert beschränkt (vgl. § 818 Abs. 2 BGB). Mehr dazu findest Du auch in der Einheit zum Bereicherungsrecht (https://applink.jurafuchs.de/zlZ8a2zGEFb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bubbles
4.1.2024, 11:45:21
Wird der Geschäftsführer durch die Genehmigungen nicht rückwirkend zum Berechtigten (§§ 184 I, 185 II)? Dann müsste ein Anspruch aus § 816 I doch ausscheiden, da dieser eine Verfügung eines Nichtberechtigten voraussetzt.
Hans Castorp
28.1.2024, 16:42:31
Tatsächlich stellt die Genehmigung der Verfügung nach § 185 II Var. 1 BGB einen klassischen Fall des § 816 I 1 BGB dar. Auch wenn gem. § 184 I BGB die Genehmigung zurückwirkt, handelt der Verfügende als Nichtberechtigter i.S.d. § 816 I 1 BGB. Denn durch die Genehmigung soll der eigentliche Berechtigte gerade in die Lage versetzt werden, den Anspruch aus 816 I 1 BGB geltend machen zu können. Er hat insofern die Wahl, ob er gegen den Besitzer den Anspruch aus § 985 BGB und damit einhergehend Ansprüche aus §§ 987ff. BGB geltend macht, oder, ob er die Verfügung genehmigt und gegen den Nichtberechtigten aus § 816 I 1 BGB vorgeht. Das bietet sich vor allem an, wenn der Besitzer oder die Sache nicht mehr auffindbar sind oder die Sache zerstört ist. Nach h.M. stellt 816 I 1 BGB einen Ersatz für den verlorengegangenen § 985 BGB dar, deshalb kann der Berechtigte auch auf der Rechtsfolgenseite auch den Erlös herausverlangen und ist nicht nur wie üblicherweise im Rahmen der §§ 812 ff. BGB nach 818 II BGB auf den Ersatz des objektiven Wertes beschränkt.
Peter im Pech
28.4.2024, 16:27:38
Tolle Erklärung, danke!
qprgx
6.8.2024, 19:15:47
Wieso wird bei der Herausgabepflicht gem. §§ 677, 681 S. 2, 667 auch die Berechtigung, also Interesse und Wille des Geschäftsherrn, geprüft? Bei Wandt steht, dass der GrundTB der GoA nicht die Berechtigung umfasst (vgl. § 4 Rn. 47) und dass § 681 sowohl bei der berechtigten als auch bei der unberechtigten GoA greift (§ 5 Rn. 82). Ist das dann eine Mindermeinung?
Wysiati
27.8.2024, 19:05:51
@[qprgx](204906) Es gibt hier scheinbar einen Streit, siehe MüKoBGB/F. Schäfer BGB § 677 Rn. 7. Nach § 684 muss der Geschäftsherr (Gh) bei der unberechtigten GoA das Erlangte an den Geschäftsführer (Gf) herausgeben. Es wäre widersprüchlich, wenn er aber das Erlangte des Gf erhalten sollte. Andererseits würde das, dieser „Austausch“ des Erlangten, dazu führen, dass die geschäftlichen Beziehungen sozusagen rückabgewickelt werden. Das wäre bei der Interessenlage, Handeln des Gf gegen den Willen des Gh, ja angemessen. Dementsprechend finde ich es sinnvoller, § 681 S. 2 auf berechtigte und unberechtigte GoA anzuwenden. Erstgenannte Ansicht trennt die unberechtigte GoA aber so von der berechtigten, dass jene ganz aus der echten GoA herausfällt und sozusagen ein Unterfall der unechten GoA wird. So jedenfalls der MüKo, siehe oben. Danke für deine Frage, hatte gar nicht daran gedacht und mir jetzt einige Gedanken gemacht. Gerne Anmerkungen machen, wenn etwas nicht sinnvoll erscheint oder ich etwas falsch verstanden habe.
Tobias Krapp
21.10.2024, 19:41:51
Hallo @[qprgx](204906) und @[Wysiati](262458), stark gesehen! Das war hier in der Aufgabe bisher etwas verkürzt dargestellt. Es gibt hier in der Tat einen Streit: Nach eA steht der Anspruch aus §§ 681 S. 2,
667 BGBdem Geschäftsherrn nur bei berechtigter GoA zu. Die hM hält dem entgegen, dass weder der Wortlaut des § 681 BGB die Berechtigung der GoA voraussetzt, noch der Sinn und Zweck eine Einschränkung gebiete: Wäre der Anspruch auf die berechtigte GoA beschränkt, so stünde der Geschäftsführer bei unberechtigter GoA widersinnigerweise besser als bei berechtigter GoA. Der Grund, warum das in der Aufgabe bisher nicht thematisiert wurde, ist der, dass eine Entscheidung darüber dahinstehen kann, wenn die Berechtigung ohnehin vorliegt. In der Klausur kann man das dann kurz anreißen ("Es ist umstritten, ob..."), es dann aber dahinstehen lassen, wenn die GoA berechtigt ist. Dann kann man auch alles prüfen und schneidet sich keine Punkte ab :) Das von @[Wysiati](262458) angesprochene Problem mit § 684 BGB liegt dann auf dem ersten Blick natürlich darin, dass der Geschäftsführer bei der unberechtigten GoA nach § 684 BGB das herausverlangen könnte, was er nach §§ 681 S. 2,
667 BGBwiederum selbst herausgeben müsste. Dann hätte man eine Art Karusell. Das löst die hM dann aber damit, dass sie über § 684 BGB nur
Aufwendungsersatznach §§ 818 ff. BGB gewährt. Es ist also nicht "alles" herauszugeben, § 684 BGB soll nur den
Aufwendungsersatznach § 683 BGB ersetzen, was angesichts Systematik und Bezug des § 684 BGB auf § 683 BGB mE auch überzeugend ist. Ich habe den Punkt mit der Berechtigung in der Aufgabe ergänzt. Ich hoffe jetzt ist es klarer geworden! Danke, dass ihr uns mit eurem Feedback und euren Nachfragen hier im Forum helft, Jurafuchs noch besser zu machen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Megx
5.10.2024, 14:46:49
Laut der Vertiefung in der letzten Frage hat A (der Geschäftsführer) einen Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB...ist das so richtig?
Leo Lee
6.10.2024, 11:29:11
Hallo Megx, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Auch wenn der 816 I 1 etwa beiläufig erwähnt wird, ist er in diesem Fall gegeben; denn es liegt eine Verfügung vor (das Eigentum wurde zwar erstmal nicht übertragen, weil der S nicht gutgläubig war, allerdings wurde diese unwirksame
Übereignungspäter durch die Genehmigung rückwirkend geheilt, weshalb A dann i.S.d. 929 auch berechtigt war gem. 185 I). Weiterhin war der A auch nicht berechtigt und die Verfügung später (wie oben erwähnt) durch die Genehmigung rückwirkend wirksam, weshalb sämtliche Voraussetzungen des 816 I 1 vorliegen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 816 Rn. 9 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Megx
6.10.2024, 12:09:59
Ok, erstmal Respekt und vielen Dank dafür, dass ihr euch sogar am Sonntag um Fragen kümmert - das ist wirklich sehr lieb! :) Ich befürchte aber, ich habe mein Problem mit dem Vertiefungshinweis nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht (oder ich stehe wirklich ehrlich auf dem Schlauch): A ist - wie du auch erläuterst - der Nichtberechtigte, der verfügt....also warum soll er (A) einen Anspruch aus 816 haben? Gegen wen und auf was? Ist das nicht eher ein Anspruch des F (ursprünglicher Eigentümer und Geschäftsherr) gegen den A?
Zogoy
18.10.2024, 15:33:02
Ich würde mich der Frage von Megx anschließen. Inwiefern hat denn A einen Anspruch aus § 816 I 1. Macht es nicht mehr Sinn, dass F den Anspruch gegen A hat (wobei selbst das wohl auch nicht zutrifft, da das Ganze letztlich genehmigt wurde)?
Nani123
12.11.2024, 16:11:05
*push
MK-
19.11.2024, 22:03:44
Ich denke hier liegt eine Verwechslung der Buchstaben vor.
Megx
20.11.2024, 08:58:24
Das denke ich auch, darauf wollte ich mit meiner ersten Frage auch hinaus, habe mich aber anscheinend nicht klar genug ausgedrückt...und weil mich gesetzliche Schuldverhältnisse eh verwirren wollte ich ganz sicher sein 🙈
Paulah
25.10.2024, 15:36:18
Frage 3 lautet "Die Geschäftsführung des A war berechtigt (§ 683 S. 1 BGB)" - diese Aussage wird als falsch bewertet. Das stimmt nicht. Es ist so, wie es in der Erläuterung zu dieser Frage steht "Sie war z u n ä c h s t unberechtigt" Im Sachverhalt ist schon angelegt, dass die Geschäftsführung genehmigt wird. Demnach muss entweder die Frage lauten "Die Geschäftsführung des A war z u n ä c h s t u n b e r e c h t i g t" oder die Antwort mus lauten "Die Aussage stimmt." Dann würde sich aber die Frage 4 erübrigen und die Erläuterungen von dort müssten in die Erklärung von Frage 3.