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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A leiht sich das Auto seines Freundes F für seinen Wocheneinkauf. Als A vor dem Supermarkt parkt, kommt der superreiche S vorbei und will das Auto sofort kaufen. A stellt klar, dass es sich nicht um sein Auto handelt und verkauft dem S das Auto für den doppelten Marktpreis. A weiß, dass F sein Auto nie hergeben würde. Als F davon erfährt, ist er zunächst sauer, besinnt sich dann aber, als er hört wie viel S gezahlt hat.

Einordnung des Falls

Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F kann von A Herausgabe des Kaufpreises verlangen, wenn er einen Anspruch nach §§ 677, 681 S. 2 iVm § 667 Alt. 2 BGB hat.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für einen Anspruch nach §§ 677, 681 S. 2 iVm § 667 Alt. 2 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.

2. A hat ein "Geschäft" des F "besorgt" (§ 677 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Verkauf eines Autos ist eine Geschäftsbesorgung. Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen. Da das Auto im Eigentum des F stand, fällt das Geschäft auch ausschließlich in den Rechts- und Interessenkreis des F. Beim objektiv-fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. A hat das Geschäft auch für F besorgt ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein.

3. Die Geschäftsführung des A war berechtigt (§ 683 S. 1 BGB).

Nein!

Die Geschäftsführung ist berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille kann entweder ausdrücklich oder konkludent geäußert werden.Hier wollte F sein geliebtes Auto aber nicht verkaufen. Die Geschäftsführung widersprach somit dem kundgemachten Willen des F. Sie war zunächst unberechtigt.

4. F hat die Geschäftsführung genehmigt (§§ 684 S.2, § 184 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine berechtigte GoA liegt auch dann vor, wenn die Geschäftsführung, die nicht dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn entspricht, nachträglich von diesem genehmigt wird.Eine Genehmigung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. F verlangt von A den Kaufpreis heraus. Darin liegt eine konkludente Genehmigung der Geschäftsführung.

5. A muss F von dem erzielten Kaufpreis nur den Teil herausgeben, der dem objektiven Wert des Autos entspricht. Den Rest hat er seinen eigenen Verhandlungskünsten zu verdanken und darf ihn behalten.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Herausgabeanspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB reicht weiter als der bereicherungsrechtliche Wertersatzanspruch, der einen Gewinn durch Verhandlungsgeschick („commodum ex negotiatione“) nicht erfasst (vgl. § 818 Abs. 2 BGB). Ein Geschäftsführer muss insofern nicht nur den objektiven Wert herausgeben, sondern auch einen erzielten Gewinn. A muss den gesamten von S gezahlten Preis herausgeben. A steht zudem ein Herausgabeanspruch in voller Höhe aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

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