Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903)
Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903)
3. April 2025
38 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A leiht sich Fs Auto. Der superreiche S kommt vorbei und will das Auto kaufen. A sagt, es sei Fs Auto und verkauft es S für den doppelten Marktpreis. A weiß, dass F sein Auto nie hergeben würde. Später ist F zunächst sauer. Als er hört, wie viel S gezahlt hat, will er das Geld von A.
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Einordnung des Falls
Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann von A Herausgabe des Kaufpreises verlangen, wenn er einen Anspruch nach §§ 677, 681 S. 2 BGB i.V.m. § 667 Alt. 2 BGB hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat ein „Geschäft“ des F „besorgt“ (§ 677 BGB).
Ja, in der Tat!
3. War die Geschäftsführung des A zum Zeitpunkt des Verkaufs berechtigt (§ 683 S. 1 BGB)?
Nein!
4. Der Verkauf erfolgte zwar zunächst gegen Fs Willen. Könnte F die Geschäftsführung jedoch genehmigt haben (§§ 684 S. 2, 184 Abs. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
5. Der Herausgabeanspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB i.V.m. § 667 Alt. 2 BGB umfasst auch den erzielten Gewinn. Darf A einen Teils des durch S gezahlten Kaufpreises behalten?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
7.5.2022, 00:32:18
Soweit ich das beurteilen kann, nimmt auch die hL eine den Gewinn umfassende Herausgabepflicht des GF an, s. nur Bergmann, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 681 Rn 10; Gregor, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 681 Rn. 8; Schäfer, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 681 Rn. 17; Gehrlein, in: BeckOK-BGB, 61. Ed. 2022, § 681 Rn. 2; Thole, in: BeckOGK-BGB, Stand: 15.2.2022, § 681 Rn. 23. Das finde ich auch überzeugend, da der GF ja gerade mit
Fremdgeschäftsführungswillen tätig wird, sodass keine berechtigte Erwartung seinerseits besteht, den Gewinn behalten zu dürfen.

Lukas_Mengestu
10.5.2022, 10:07:31
Hallo Simon, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Aufgabe an dieser Stelle noch einmal überarbeitet. Bei erneuter Prüfung haben wir nun auch primär Literaturstimmen gefunden, die vertreten, dass der GoA-Herausgabeanspruch an dieser Stelle weiter reicht, als der normale
bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch, wo
rechtsgeschäftliche
Surrogate nach hM nicht umfasst sind, wenn sie den Wert der Sache übersteigen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper
17.6.2022, 21:50:40
Alles andere wäre auch sinnwidrig. Kann doch nicht rumlaufen und fremde Autos verkaufen und dann den Gewinn einbehalten :D
Timurso
16.2.2023, 14:56:57
Warum wird für die Genehmigung hier auf das Herausverlangen des Kaufpreises abgestellt? Einen Anspruch darauf hat F auch ohne die Genehmigung, nach §§ 684 S. 1 iVm. 818 ff. BGB. Insofern halte ich es für abwegig, im Geltendmachen des Herausgabeanspruchs automatisch eine Genehmigung zu sehen, sondern würde hierfür den letzten Satz des Sachverhalts heranziehen.

Sebastian Schmitt
2.3.2025, 11:26:28
Hallo @[Timurso](197555), vielen Dank für deinen Hinweis. Vielleicht verstehe ich gerade Deinen Einwand nicht richtig, aber hier scheint mir ein bisschen was durcheinander zu gehen. Im Raum steht ein Anspruch des Geschäftsherrn (F) gegen den Geschäftsführer (A) auf Herausgabe des Verkaufserlöses. Der von Dir genannte § 684 S 1 BGB regelt den umgekehrten Fall, gibt nämlich nicht dem Geschäftsherrn einen Anspruch, sondern dem Geschäftsführer. Damit wir über §§ 681 S 1,
667 BGBunstreitig (dazu BeckOGK/Thole, Stand 1.11.2024, § 681 Rn 6 ff) zu einem solchen Anspruch des Geschäftsherrn kommen, brauchen wir eine berechtigte GoA oder eine Genehmigung. Für letztere kann man sich dann an § 684 S 2 BGB orientieren. Dafür stellen wir auf das Herausgabeverlangen ab, in dem man
konkludenteine entsprechende Genehmigung sehen kann. Ist es so klarer geworden? Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Zlatan1328
16.12.2023, 19:08:49
Der
Bereicherungsanspruch aus § 816 I 1 BGB umfasst doch auch den kompletten Erlös, nicht nur objektiven Wert?

Lukas_Mengestu
19.12.2023, 12:06:56
Hi Linus, vielen Dank für Deine Nachfrage. Der Hinweistext war an dieser Stelle in der Tat etwas missverständlich. Völlig richtig ist, dass nach hM über § 816 Abs. 1 S. 1 BGB der volle Erlös herausverlangt werden kann. Sonstige
bereicherungsrechtliche Ansprüche sind im Hinblick auf den
Wertersatznach hM dagegen auf den objektiven Wert beschränkt (vgl. § 818 Abs. 2 BGB). Mehr dazu findest Du auch in der Einheit zum
Bereicherungsrecht (https://applink.jurafuchs.de/zlZ8a2zGEFb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Bubbles
4.1.2024, 11:45:21
Wird der Geschäftsführer durch die Genehmigungen nicht rückwirkend zum Berechtigten (§§ 184 I, 185 II)? Dann müsste ein Anspruch aus § 816 I doch ausscheiden, da dieser eine Verfügung eines Nichtberechtigten voraussetzt.
Hans Castorp
28.1.2024, 16:42:31
Tatsächlich stellt die Genehmigung der Verfügung nach § 185 II Var. 1 BGB einen klassischen Fall des § 816 I 1 BGB dar. Auch wenn gem. § 184 I BGB die Genehmigung zurückwirkt, handelt der Verfügende als Nichtberechtigter i.S.d. § 816 I 1 BGB. Denn durch die Genehmigung soll der eigentliche Berechtigte gerade in die Lage versetzt werden, den Anspruch aus 816 I 1 BGB geltend machen zu können. Er hat insofern die Wahl, ob er gegen den B
esitzer den Anspruch aus § 985 BGB und damit einhergehend Ansprüche aus §§ 987ff. BGB geltend macht, oder, ob er die Verfügung genehmigt und gegen den Nichtberechtigten aus § 816 I 1 BGB vorgeht. Das bietet sich vor allem an, wenn der B
esitzer oder die Sache nicht mehr auffindbar sind oder die Sache zerstört ist. Nach h.M. stellt 816 I 1 BGB einen Ersatz für den verlorengegangenen § 985 BGB dar, deshalb kann der Berechtigte auch auf der Rechtsfolgenseite auch den Erlös herausverlangen und ist nicht nur wie üblicherweise im Rahmen der §§ 812 ff. BGB nach
818 II BGBauf den Ersatz des objektiven Wertes beschränkt.
Peter im Pech
28.4.2024, 16:27:38
Tolle Erklärung, danke!

Tomˑ
16.3.2025, 11:38:27
Super Erklärung! Ich erkläre mir die Anwendung des § 816 I 1 BGB zudem damit, dass der GF durch die Genehmigung des GH zwar nicht zum Berechtigten wird, aber die Verfügung dadurch "dem Berechtigten (GH) gegenüber wirksam (wird)", so wie es der Wortlaut der Norm ja vorschreibt.
qprgx
6.8.2024, 19:15:47
Wieso wird bei der Herausgabepflicht gem. §§ 677, 681 S. 2, 667 auch die Berechtigung, also Interesse und Wille des Geschäftsherrn, geprüft? Bei Wandt steht, dass der GrundTB der GoA nicht die Berechtigung umfasst (vgl. § 4 Rn. 47) und dass § 681 sowohl bei der berechtigten als auch bei der unberechtigten GoA greift (§ 5 Rn. 82). Ist das dann eine Mindermeinung?
Wysiati
27.8.2024, 19:05:51
@[qprgx](204906) Es gibt hier scheinbar einen Streit, siehe MüKoBGB/F. Schäfer BGB § 677 Rn. 7. Nach § 684 muss der Geschäftsherr (Gh) bei der unberechtigten GoA das Erlangte an den Geschäftsführer (Gf) herausgeben. Es wäre widersprüchlich, wenn er aber das Erlangte des Gf erhalten sollte. Andererseits würde das, dieser „Austausch“ des Erlangten, dazu führen, dass die geschäftlichen Beziehungen sozusagen rückabgewickelt werden. Das wäre bei der Interessenlage, Handeln des Gf gegen den Willen des Gh, ja angemessen. Dementsprechend finde ich es sinnvoller, § 681 S. 2 auf berechtigte und
unberechtigte GoAanzuwenden. Erstgenannte Ansicht trennt die
unberechtigte GoAaber so von der berechtigten, dass jene ganz aus der echten GoA herausfällt und sozusagen ein Unterfall der unechten GoA wird. So jedenfalls der MüKo, siehe oben. Danke für deine Frage, hatte gar nicht daran gedacht und mir jetzt einige Gedanken gemacht. Gerne Anmerkungen machen, wenn etwas nicht sinnvoll erscheint oder ich etwas falsch verstanden habe.

Tobias Krapp
21.10.2024, 19:41:51
Hallo @[qprgx](204906) und @[Wysiati](262458), stark gesehen! Das war hier in der Aufgabe bisher etwas verkürzt dargestellt. Es gibt hier in der Tat einen Streit: Nach eA steht der Anspruch aus §§ 681 S. 2,
667 BGBdem Geschäftsherrn nur bei berechtigter GoA zu. Die hM hält dem entgegen, dass weder der Wortlaut des § 681 BGB die Berechtigung der GoA voraussetzt, noch der Sinn und Zweck eine Einschränkung gebiete: Wäre der Anspruch auf die berechtigte GoA beschränkt, so stünde der Geschäftsführer bei unberechtigter GoA widersinnigerweise besser als bei berechtigter GoA. Der Grund, warum das in der Aufgabe bisher nicht thematisiert wurde, ist der, dass eine Entscheidung darüber dahinstehen kann, wenn die Berechtigung ohnehin vorliegt. In der Klausur kann man das dann kurz anreißen ("Es ist umstritten, ob..."), es dann aber dahinstehen lassen, wenn die GoA berechtigt ist. Dann kann man auch alles prüfen und schneidet sich keine Punkte ab :) Das von @[Wysiati](262458) angesprochene Problem mit § 684 BGB liegt dann auf dem ersten Blick natürlich darin, dass der Geschäftsführer bei der unberechtigten GoA nach § 684 BGB das herausverlangen könnte, was er nach §§ 681 S. 2,
667 BGBwiederum selbst herausgeben müsste. Dann hätte man eine Art Karusell. Das löst die hM dann aber damit, dass sie über § 684 BGB nur Aufwendungsersatz nach §§ 818 ff. BGB gewährt. Es ist also nicht "alles" herauszugeben, § 684 BGB soll nur den Aufwendungsersatz nach § 683 BGB ersetzen, was ang
esichts Systematik und Bezug des § 684 BGB auf § 683 BGB mE auch überzeugend ist. Ich habe den Punkt mit der Berechtigung in der Aufgabe ergänzt. Ich hoffe jetzt ist es klarer geworden! Danke, dass ihr uns mit eurem Feedback und euren Nachfragen hier im Forum helft, Jurafuchs noch besser zu machen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias