Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903)

3. April 2025

38 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A leiht sich Fs Auto. Der superreiche S kommt vorbei und will das Auto kaufen. A sagt, es sei Fs Auto und verkauft es S für den doppelten Marktpreis. A weiß, dass F sein Auto nie hergeben würde. Später ist F zunächst sauer. Als er hört, wie viel S gezahlt hat, will er das Geld von A.

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Einordnung des Falls

Veräußerung fremder Sachen (vgl. § 903)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F kann von A Herausgabe des Kaufpreises verlangen, wenn er einen Anspruch nach §§ 677, 681 S. 2 BGB i.V.m. § 667 Alt. 2 BGB hat.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für einen Anspruch nach §§ 677, 681 S. 2 i.V.m. § 667 Alt. 2 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war. Ob (4), also die Berechtigung, tatsächlich Voraussetzung für den Anspruch aus §§ 677, 681 S. 2 BGB i.V.m. § 667 Alt. 2 BGB ist, ist streitig. Nach einer Ansicht steht dieser Anspruch dem Geschäftsherrn nur bei berechtigter GoA zu. Die h.M. hält dem entgegen, dass weder der Wortlaut des § 681 BGB die Berechtigung der GoA voraussetzt, noch der Sinn und Zweck eine Einschränkung gebiete: Wäre der Anspruch auf die berechtigte GoA beschränkt, so stünde der Geschäftsführer bei unberechtigter GoA widersinnigerweise besser als bei berechtigter GoA. Eine Entscheidung kann aber dahinstehen, wenn die Berechtigung ohnehin vorliegt. In der Klausur kannst du diesen Punkt dann kurz einleitend anreißen, im Ergebnis aber offenlassen.
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2. A hat ein „Geschäft“ des F „besorgt“ (§ 677 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Verkauf eines Autos ist eine Geschäftsbesorgung. Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen. Da das Auto im Eigentum des F stand, fällt das Geschäft auch ausschließlich in den Rechts- und Interessenkreis des F. Beim objektiv-fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. A hat das Geschäft auch für F besorgt ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein.

3. War die Geschäftsführung des A zum Zeitpunkt des Verkaufs berechtigt (§ 683 S. 1 BGB)?

Nein!

Die Geschäftsführung ist berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille kann entweder ausdrücklich oder konkludent geäußert werden. Hier wollte F sein geliebtes Auto aber nicht verkaufen. Die Geschäftsführung widersprach somit dem kundgemachten Willen des F. Sie war zunächst unberechtigt.

4. Der Verkauf erfolgte zwar zunächst gegen Fs Willen. Könnte F die Geschäftsführung jedoch genehmigt haben (§§ 684 S. 2, 184 Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Eine berechtigte GoA liegt auch dann vor, wenn die Geschäftsführung, die nicht dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn entspricht, nachträglich von diesem genehmigt wird (§ 684 S. 2 BGB). Eine Genehmigung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. F verlangt von A den Kaufpreis heraus. Darin liegt eine konkludente Genehmigung der Geschäftsführung. Eine konkludente Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB ist nicht stets darin zu sehen, dass der Geschäftsherr einen Herausgabeanspruch nach §§ 681 S. 2, 667 BGB geltend macht, da dieser nach h.M. sowohl bei einer berechtigten, als auch im Rahmen einer unberechtigten GoA besteht. Nach h.M. stellt jedoch die Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs nach §§ 681 S. 2, 667 BGB eine konkludente Genehmigung der Geschäftsführung dar, wenn dieser auf Herausgabe des Erlöses gerichtet ist.

5. Der Herausgabeanspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB i.V.m. § 667 Alt. 2 BGB umfasst auch den erzielten Gewinn. Darf A einen Teils des durch S gezahlten Kaufpreises behalten?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Herausgabeanspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB i.V.m. § 667 Alt. 2 BGB reicht weiter als der bereicherungsrechtliche Wertersatzanspruch, der einen Gewinn durch Verhandlungsgeschick („commodum ex negotiatione“) nicht erfasst (vgl. § 818 Abs. 2 BGB). Ein Geschäftsführer muss insofern nicht nur den objektiven Wert herausgeben, sondern auch einen erzielten Gewinn. A muss den gesamten von S gezahlten Preis an F herausgeben. F steht zudem ein Herausgabeanspruch in voller Höhe aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

7.5.2022, 00:32:18

Soweit ich das beurteilen kann, nimmt auch die hL eine den Gewinn umfassende Herausgabepflicht des GF an, s. nur Bergmann, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 681 Rn 10; Gregor, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 681 Rn. 8; Schäfer, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 681 Rn. 17; Gehrlein, in: BeckOK-BGB, 61. Ed. 2022, § 681 Rn. 2; Thole, in: BeckOGK-BGB, Stand: 15.2.2022, § 681 Rn. 23. Das finde ich auch überzeugend, da der GF ja gerade mit

Fremdgeschäftsführungswille

n tätig wird, sodass keine berechtigte Erwartung seinerseits besteht, den Gewinn behalten zu dürfen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.5.2022, 10:07:31

Hallo Simon, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Aufgabe an dieser Stelle noch einmal überarbeitet. Bei erneuter Prüfung haben wir nun auch primär Literaturstimmen gefunden, die vertreten, dass der GoA-Herausgabeanspruch an dieser Stelle weiter reicht, als der normale

bereicherung

srechtliche Herausgabeanspruch, wo

rechtsgeschäft

liche

Surrogat

e nach hM nicht umfasst sind, wenn sie den Wert der Sache übersteigen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

17.6.2022, 21:50:40

Alles andere wäre auch sinnwidrig. Kann doch nicht rumlaufen und fremde Autos verkaufen und dann den Gewinn einbehalten :D

TI

Timurso

16.2.2023, 14:56:57

Warum wird für die Genehmigung hier auf das Herausverlangen des Kaufpreises abgestellt? Einen Anspruch darauf hat F auch ohne die Genehmigung, nach §§ 684 S. 1 iVm. 818 ff. BGB. Insofern halte ich es für abwegig, im Geltendmachen des Herausgabeanspruchs automatisch eine Genehmigung zu sehen, sondern würde hierfür den letzten Satz des Sachverhalts heranziehen.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

2.3.2025, 11:26:28

Hallo @[Timurso](197555), vielen Dank für deinen Hinweis. Vielleicht verstehe ich gerade Deinen Einwand nicht richtig, aber hier scheint mir ein bisschen was durcheinander zu gehen. Im Raum steht ein Anspruch des Geschäftsherrn (F) gegen den Geschäftsführer (A) auf Herausgabe des Verkaufserlöses. Der von Dir genannte § 684 S 1 BGB regelt den umgekehrten Fall, gibt nämlich nicht dem Geschäftsherrn einen Anspruch, sondern dem Geschäftsführer. Damit wir über §§ 681 S 1,

667 BGB

unstreitig (dazu BeckOGK/Thole, Stand 1.11.2024, § 681 Rn 6 ff) zu einem solchen Anspruch des Geschäftsherrn kommen, brauchen wir eine berechtigte GoA oder eine Genehmigung. Für letztere kann man sich dann an § 684 S 2 BGB orientieren. Dafür stellen wir auf das Herausgabeverlangen ab, in dem man

konkludent

eine entsprechende Genehmigung sehen kann. Ist es so klarer geworden? Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

ZLA

Zlatan1328

16.12.2023, 19:08:49

Der

Bereicherung

sanspruch aus § 816 I 1 BGB umfasst doch auch den kompletten Erlös, nicht nur objektiven Wert?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.12.2023, 12:06:56

Hi Linus, vielen Dank für Deine Nachfrage. Der Hinweistext war an dieser Stelle in der Tat etwas missverständlich. Völlig richtig ist, dass nach hM über § 816 Abs. 1 S. 1 BGB der volle Erlös herausverlangt werden kann. Sonstige

bereicherung

srechtliche Ansprüche sind im Hinblick auf den

Wertersatz

nach hM dagegen auf den objektiven Wert beschränkt (vgl. § 818 Abs. 2 BGB). Mehr dazu findest Du auch in der Einheit zum

Bereicherung

srecht (https://applink.jurafuchs.de/zlZ8a2zGEFb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Bubbles

Bubbles

4.1.2024, 11:45:21

Wird der Geschäftsführer durch die Genehmigungen nicht rückwirkend zum Berechtigten (§§ 184 I, 185 II)? Dann müsste ein Anspruch aus § 816 I doch ausscheiden, da dieser eine Verfügung eines Nichtberechtigten voraussetzt.

Hans Castorp

Hans Castorp

28.1.2024, 16:42:31

Tatsächlich stellt die Genehmigung der Verfügung nach § 185 II Var. 1 BGB einen klassischen Fall des § 816 I 1 BGB dar. Auch wenn gem. § 184 I BGB die Genehmigung zurückwirkt, handelt der Verfügende als Nichtberechtigter i.S.d. § 816 I 1 BGB. Denn durch die Genehmigung soll der eigentliche Berechtigte gerade in die Lage versetzt werden, den Anspruch aus 816 I 1 BGB geltend machen zu können. Er hat insofern die Wahl, ob er gegen den B

esi

tzer den Anspruch aus § 985 BGB und damit einhergehend Ansprüche aus §§ 987ff. BGB geltend macht, oder, ob er die Verfügung genehmigt und gegen den Nichtberechtigten aus § 816 I 1 BGB vorgeht. Das bietet sich vor allem an, wenn der B

esi

tzer oder die Sache nicht mehr auffindbar sind oder die Sache zerstört ist. Nach h.M. stellt 816 I 1 BGB einen Ersatz für den verlorengegangenen § 985 BGB dar, deshalb kann der Berechtigte auch auf der Rechtsfolgenseite auch den Erlös herausverlangen und ist nicht nur wie üblicherweise im Rahmen der §§ 812 ff. BGB nach

818 II BGB

auf den Ersatz des objektiven Wertes beschränkt.

Peter im Pech

Peter im Pech

28.4.2024, 16:27:38

Tolle Erklärung, danke!

Tomˑ

Tomˑ

16.3.2025, 11:38:27

Super Erklärung! Ich erkläre mir die Anwendung des § 816 I 1 BGB zudem damit, dass der GF durch die Genehmigung des GH zwar nicht zum Berechtigten wird, aber die Verfügung dadurch "dem Berechtigten (GH) gegenüber wirksam (wird)", so wie es der Wortlaut der Norm ja vorschreibt.

QP

qprgx

6.8.2024, 19:15:47

Wieso wird bei der Herausgabepflicht gem. §§ 677, 681 S. 2, 667 auch die Berechtigung, also Interesse und Wille des Geschäftsherrn, geprüft? Bei Wandt steht, dass der GrundTB der GoA nicht die Berechtigung umfasst (vgl. § 4 Rn. 47) und dass § 681 sowohl bei der berechtigten als auch bei der unberechtigten GoA greift (§ 5 Rn. 82). Ist das dann eine Mindermeinung?

WY

Wysiati

27.8.2024, 19:05:51

@[qprgx](204906) Es gibt hier scheinbar einen Streit, siehe MüKoBGB/F. Schäfer BGB § 677 Rn. 7. Nach § 684 muss der Geschäftsherr (Gh) bei der unberechtigten GoA das Erlangte an den Geschäftsführer (Gf) herausgeben. Es wäre widersprüchlich, wenn er aber das Erlangte des Gf erhalten sollte. Andererseits würde das, dieser „Austausch“ des Erlangten, dazu führen, dass die geschäftlichen Beziehungen sozusagen rückabgewickelt werden. Das wäre bei der Interessenlage, Handeln des Gf gegen den Willen des Gh, ja angemessen. Dementsprechend finde ich es sinnvoller, § 681 S. 2 auf berechtigte und

unberechtigte GoA

anzuwenden. Erstgenannte Ansicht trennt die

unberechtigte GoA

aber so von der berechtigten, dass jene ganz aus der echten GoA herausfällt und sozusagen ein Unterfall der unechten GoA wird. So jedenfalls der MüKo, siehe oben. Danke für deine Frage, hatte gar nicht daran gedacht und mir jetzt einige Gedanken gemacht. Gerne Anmerkungen machen, wenn etwas nicht sinnvoll erscheint oder ich etwas falsch verstanden habe.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

21.10.2024, 19:41:51

Hallo @[qprgx](204906) und @[Wysiati](262458), stark gesehen! Das war hier in der Aufgabe bisher etwas verkürzt dargestellt. Es gibt hier in der Tat einen Streit: Nach eA steht der Anspruch aus §§ 681 S. 2,

667 BGB

dem Geschäftsherrn nur bei berechtigter GoA zu. Die hM hält dem entgegen, dass weder der Wortlaut des § 681 BGB die Berechtigung der GoA voraussetzt, noch der Sinn und Zweck eine Einschränkung gebiete: Wäre der Anspruch auf die berechtigte GoA beschränkt, so stünde der Geschäftsführer bei unberechtigter GoA widersinnigerweise besser als bei berechtigter GoA. Der Grund, warum das in der Aufgabe bisher nicht thematisiert wurde, ist der, dass eine Entscheidung darüber dahinstehen kann, wenn die Berechtigung ohnehin vorliegt. In der Klausur kann man das dann kurz anreißen ("Es ist umstritten, ob..."), es dann aber dahinstehen lassen, wenn die GoA berechtigt ist. Dann kann man auch alles prüfen und schneidet sich keine Punkte ab :) Das von @[Wysiati](262458) angesprochene Problem mit § 684 BGB liegt dann auf dem ersten Blick natürlich darin, dass der Geschäftsführer bei der unberechtigten GoA nach § 684 BGB das herausverlangen könnte, was er nach §§ 681 S. 2,

667 BGB

wiederum selbst herausgeben müsste. Dann hätte man eine Art Karusell. Das löst die hM dann aber damit, dass sie über § 684 BGB nur Aufwendungsersatz nach §§ 818 ff. BGB gewährt. Es ist also nicht "alles" herauszugeben, § 684 BGB soll nur den Aufwendungsersatz nach § 683 BGB ersetzen, was ang

esi

chts Systematik und Bezug des § 684 BGB auf § 683 BGB mE auch überzeugend ist. Ich habe den Punkt mit der Berechtigung in der Aufgabe ergänzt. Ich hoffe jetzt ist es klarer geworden! Danke, dass ihr uns mit eurem Feedback und euren Nachfragen hier im Forum helft, Jurafuchs noch besser zu machen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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