Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Berechtigung durch Genehmigung (§ 684 S. 2 BGB)
Berechtigung durch Genehmigung (§ 684 S. 2 BGB)
2. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Während der Urlaubsabwesenheit seines Freundes F gießt Hobbygärtner G dessen Blumen, obwohl F ausdrücklich zu G gesagt hat, dass er das nicht will. Als F aus dem Urlaub zurückkommt, ändert er seine Meinung und bedankt sich bei G für die Gartenpflege.
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Einordnung des Falls
Berechtigung durch Genehmigung (§ 684 S. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit G gegen F einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat, müsste die Geschäftsführung berechtigt gewesen sein. Ist dafür stets erforderlich, dass die Geschäftsführung von vornherein dem wirklichen/mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 684 S. 2 BGB)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat die Geschäftsführung genehmigt (§ 684 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Für den Aufwendungsersatzanspruch ist jedoch entscheidend, dass die Berechtigung im Zeitpunkt der Geschäftsführung bestand. Wäre dies der Fall, wenn die Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB nur ex nunc wirkt?
Nein, das trifft nicht zu!
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