Berechtigung durch Genehmigung (§ 684 S. 2 BGB)

2. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Während der Urlaubsabwesenheit seines Freundes F gießt Hobbygärtner G dessen Blumen, obwohl F ausdrücklich zu G gesagt hat, dass er das nicht will. Als F aus dem Urlaub zurückkommt, ändert er seine Meinung und bedankt sich bei G für die Gartenpflege.

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Einordnung des Falls

Berechtigung durch Genehmigung (§ 684 S. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit G gegen F einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat, müsste die Geschäftsführung berechtigt gewesen sein. Ist dafür stets erforderlich, dass die Geschäftsführung von vornherein dem wirklichen/mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 684 S. 2 BGB)?

Nein!

Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB erfordert das Vorliegen einer echten, berechtigten GoA. Berechtigt ist die Geschäftsführung, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 S. 1 BGB). Liegen die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB (zunächst) nicht vor, handelt es sich um eine unberechtigte GoA. Der Geschäftsherr kann die Geschäftsbesorgung allerdings nach § 684 S. 2 BGB genehmigen. Dadurch wird die unberechtigte GoA zur berechtigten.
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2. F hat die Geschäftsführung genehmigt (§ 684 S. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Die Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Somit gelten für die Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB die Regeln für Willenserklärungen, insbesondere die §§ 133, 157 BGB und die §§ 104ff. BGB. Indem F sich bei G für die Gartenpflege bedankt hat, hat er der Geschäftsführung nachträglich zugestimmt und diese damit genehmigt (§ 684 S. 2 BGB).

3. Für den Aufwendungsersatzanspruch ist jedoch entscheidend, dass die Berechtigung im Zeitpunkt der Geschäftsführung bestand. Wäre dies der Fall, wenn die Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB nur ex nunc wirkt?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung zurück (ex tunc). Dies ergibt sich aus § 184 S. 1 BGB analog. Somit hat G einen Aufwendungsersatzanspruch gegen F aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Da in den §§ 182ff. BGB von Rechtsgeschäften die Rede ist, finden diese Normen bei der Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB nur analoge Anwendung.
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