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Vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Zeugenschutz (§ 247 StPO) – absolute Revisionsgründe
Sachverhalt
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Abwesenheit des Verteidigers
A wird wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) vor dem Schöffengericht angeklagt. Zu Verhandlungsbeginn fragt der Vorsitzende A, ob er einen Pflichtverteidiger wolle. A verneint. Er könne sich gegen die „läppischen Vorwürfe” auch selbst verteidigen. Ohne Verteidiger wird A verurteilt.
Abwesenheit des Verteidigers – Bestellung in der Hauptverhandlung (§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StPO)
A wird wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) vor dem Strafrichter angeklagt. Später wird klar, dass eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) vorliegt. Das Gericht erwartet jetzt, anders als vorher, eine Strafe von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe. A wird nach richterlichem Hinweis und Pflichtverteidigerbestellung verurteilt.