Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T will sich von den ganzen Ärgernissen mit Baubehörde B erholen. Zu diesem Zweck erweitert er sein Haus um einen Wintergarten. Diese Erweiterung ist weder genehmigt, noch genehmigungsfähig. Baubehörde B ordnet daher den Abriss des Wintergartens an.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Beseitigungsverfügung?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Erlass einer Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) ist nach h.M. tatbestandlich formelle oder materielle Illegalität erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) ist hier aufgrund formeller und materieller Illegalität erfüllt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Charliefux
4.4.2024, 19:18:15
hier wurde das Berliner Landesrecht zitiert, anstatt NRW