Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abwandlung 1: Beseitigung ohne Eingriff in die Substanz
Abwandlung 1: Beseitigung ohne Eingriff in die Substanz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist niedergeschmettert von den jüngsten Ereignissen. Er stellt sich daher einen (genehmigungsfähigen) luxuriösen Wohnwagen als dauerhaften Rückzugsort in den Garten. Eine Genehmigung holt T – wie gewohnt – nicht ein. Baubehörde B ordnet die Entfernung des Wohnwagens aus dem Garten an.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 1: Beseitigung ohne Eingriff in die Substanz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Aufstellen des Wohnwagens als Rückzugsort im Garten stellt keine (bauliche) Anlage dar und ist damit nicht genehmigungsbedürftig (§ 60 Abs. 1 BauO NRW).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Erlass einer Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) ist nach h.M. tatbestandlich formelle und materielle Illegalität erforderlich.
Ja, in der Tat!
3. Von dem Erfordernis doppelter Baurechtswidrigkeit gibt es keine Ausnahmen.
Nein!
4. Der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) ist hier mangels materieller Illegalität nicht erfüllt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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