Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht NRW
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Abwandlung 1: Beseitigung ohne Eingriff in die Substanz
Abwandlung 1: Beseitigung ohne Eingriff in die Substanz
4. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (2.703 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist niedergeschmettert von den jüngsten Ereignissen. Er stellt sich daher einen (genehmigungsfähigen) luxuriösen Wohnwagen als dauerhaften Rückzugsort in den Garten. Eine Genehmigung holt T – wie gewohnt – nicht ein. Baubehörde B ordnet die Entfernung des Wohnwagens aus dem Garten an.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 1: Beseitigung ohne Eingriff in die Substanz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Aufstellen des Wohnwagens als Rückzugsort im Garten stellt keine (bauliche) Anlage dar und ist damit nicht genehmigungsbedürftig (§ 60 Abs. 1 BauO NRW).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Erlass einer Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) ist nach h.M. tatbestandlich formelle und materielle Illegalität erforderlich.
Ja, in der Tat!
3. Von dem Erfordernis doppelter Baurechtswidrigkeit gibt es keine Ausnahmen.
Nein!
4. Der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) ist hier mangels materieller Illegalität nicht erfüllt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
16.10.2024, 17:17:29
Ich habe gelernt, dass im Tatbestand des §82 BauO (Widerspruch) bereits die
formelle Illegalitätreicht, weil bereits dann ein Widerspruch vorliegt, allerdings dann auf der Ermessensebene eine materille Illegalität hinzutreten muss, damit die VHMK gegeben ist. Stimmt das also nicht?
Dini2010
29.3.2025, 09:30:12
Doch, so wurde es ja quasi auch beschrieben. Aufgrund der hohen
Eingriffsintensität muss bei der Beseitigung von Anlagen (und NUR bei der) sowohl formelle als auch materielle Illegalität vorliegen. Das Ergebnis einer solchen Beseitigung ist ja in aller Regel endgültig (Das Haus ist dann abgerissen). Eine Ausnahme wird gemacht, wenn die Beseitigung ohne weitere "Schäden, Substanzverluste etc." erfolgen kann,so wie hier in dem Beispiel. Den Wohnwagen kann man einfach wegziehen, ohne dass sich an ihm irgendetwas negativ verändert. In einem solchen Fall ist die
Eingriffsintensität viel niedriger als bei zB einem Haus, dass dann in Schutt und Asche liegt. Und NUR in einem solchen Fall reicht auch bei der Beseitigung die
formelle Illegalitätaus :)