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Heilung des Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz durch Wiederholung der Vernehmung
Sachverhalt
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Öffentlichkeitsausschluss bei Vernehmung eines Sachverständigen
A wird vor dem Schwurgericht angeklagt. Im Prozess wird der erfahrene Sachverständige S zur Frage vernommen, ob A eine Persönlichkeitsstörung aufweise. Trotz eines Antrags des A (§ 171b Abs. 1, 3 GVG), schließt das Gericht die Öffentlichkeit nicht aus. A geht gegen die Verurteilung in Revision.
Fehlen der Urteilsgründe (§§ 275, 338 Nr. 7 StPO)
A wird vor Strafrichterin S verurteilt. Die Urteilsgründe diktiert S auf Tonträger und verfügt die Niederschrift durch die Geschäftsstelle. Vor Fertigstellung der Niederschrift verstirbt S. Der Urteilstenor, die Niederschrift und das Protokoll werden zu den Akten gebracht. A erhebt die Sachrüge.