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Fehlen der Urteilsgründe, §§ 275, 338 Nr. 7 StPO

5. April 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird vor Strafrichterin S verurteilt. Die Urteilsgründe diktiert S auf Tonträger und verfügt die Niederschrift durch die Geschäftsstelle. Vor Fertigstellung der Niederschrift verstirbt S. Der Urteilstenor, die Niederschrift und das Protokoll werden zu den Akten gebracht. A erhebt die Sachrüge.

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