Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Fehlen der Urteilsgründe, §§ 275, 338 Nr. 7 StPO
Fehlen der Urteilsgründe, §§ 275, 338 Nr. 7 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor Strafrichterin S verurteilt. Die Urteilsgründe diktiert S auf Tonträger und verfügt die Niederschrift durch die Geschäftsstelle. Vor Fertigstellung der Niederschrift verstirbt S. Der Urteilstenor, die Niederschrift und das Protokoll werden zu den Akten gebracht. A erhebt die Sachrüge.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fehlen der Urteilsgründe, §§ 275, 338 Nr. 7 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Enthält das zu den Akten gebrachte Urteil keine Urteilsgründe, stellt dies einen Verfahrensfehler dar (§ 275 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Urteilsgründe entsprechend S' Diktat noch niedergeschrieben werden konnten, sind die Anforderungen des § 275 Abs. 1 StPO gewahrt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hier wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf dem Fehlen der Urteilsgründe beruht (§ 338 Nr. 7 StPO).
Ja!
4. Um das Fehlen der Gründe in der Revision erfolgreich zu rügen, hätte A aber zwingend die Verfahrensrüge erheben müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichtes zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!