Fristbeginn – Kenntnis des Antragsberechtigten
9. März 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Am 14.06. entwendet B das KFZ der O. Er hinterlässt eine Notiz, nach der er nur eine „Spritztour“ machen wolle. O findet die Notiz noch am selben Tag. Wie zuvor geplant, gibt B das KFZ am 21.06. zurück. Nach reiflicher Überlegung stellt O am 15.09. Strafantrag gegen B.
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Einordnung des Falls
Fristbeginn – Kenntnis des Antragsberechtigten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hier machte sich B des Unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs strafbar (§ 248b StGB). Handelt es sich dabei um ein Antragsdelikt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Strafantragsfrist von drei Monaten beginnt mit Kenntnis der O von Tat und Täter (§ 77b Abs. 2 StGB).
Ja!
3. Hinreichende Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Abs. 2 StGB) ist gegeben, wenn der Antragsberechtigte in der Lage ist, zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll.
Genau, so ist das!
4. Da der Antragsberechtigte vorher nicht einschätzen kann, ob er Strafantrag stellen soll, beginnt die Frist bei Dauerdelikten nicht vor der Kenntnis der Beendigung des rechtswidrigen Zustands.
Ja, in der Tat!
5. Die Frist beginnt hier mit Ablauf des 15.06. (§ 77b Abs. 2 StGB).
Nein!
6. Die Antragsfrist beginnt hier mit Ablauf des 21.06. Hat O am 15. September fristgerecht Strafantrag gestellt (§ 77b Abs. 1 S. 1 StGB)?
Genau, so ist das!
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