Strafrecht

Strafprozessrecht

Strafantrag

Fristbeginn – Kenntnis des Antragsberechtigten

Fristbeginn – Kenntnis des Antragsberechtigten

9. März 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Am 14.06. entwendet B das KFZ der O. Er hinterlässt eine Notiz, nach der er nur eine „Spritztour“ machen wolle. O findet die Notiz noch am selben Tag. Wie zuvor geplant, gibt B das KFZ am 21.06. zurück. Nach reiflicher Überlegung stellt O am 15.09. Strafantrag gegen B.

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Einordnung des Falls

Fristbeginn – Kenntnis des Antragsberechtigten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hier machte sich B des Unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs strafbar (§ 248b StGB). Handelt es sich dabei um ein Antragsdelikt?

Ja, in der Tat!

§ 248b StGB wird gemäß § 248b Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt. O muss also Strafantrag stellen, wenn sie erreichen will, dass Bs Tat strafrechtlich verfolgt wird.
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2. Die Strafantragsfrist von drei Monaten beginnt mit Kenntnis der O von Tat und Täter (§ 77b Abs. 2 StGB).

Ja!

Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte, hier die O, von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 2 S. 1 StGB). Wenn Du den Beginn der Antragsfrist bestimmen willst, musst Du deshalb zunächst verstehen, welcher Grad von Kenntnis vorliegen muss und auf welche Umstände sich die Kenntnis der O erstrecken muss.

3. Hinreichende Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Abs. 2 StGB) ist gegeben, wenn der Antragsberechtigte in der Lage ist, zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll.

Genau, so ist das!

Die Frist soll erst dann laufen, wenn der Antragsberechtigte in der Lage ist, zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll. Der Antragsberechtigte muss dafür nicht alle Einzelheiten der Tat kennen, sondern nur die wesentlichen Tatumstände. Der Täter ist bekannt, wenn er im Antrag individuell erkennbar gemacht werden kann. Das Wissen des Namens ist dagegen nicht erforderlich, damit die Frist läuft.Der Antragssteller muss also die für die Ausfüllung des Tatbestands wesentlichen Tatumstände, inklusive des subjektiven Tatbestandes kennen und das Ausmaß der Rechtsverletzung beurteilen können. Auch muss er die Umstände kennen, die das Delikt zum Antragsdelikt machen, etwa dass es sich nur um eine Gebrauchsanmaßung (§ 248b StGB) seines KFZs handelt, nicht um einen Diebstahl.

4. Da der Antragsberechtigte vorher nicht einschätzen kann, ob er Strafantrag stellen soll, beginnt die Frist bei Dauerdelikten nicht vor der Kenntnis der Beendigung des rechtswidrigen Zustands.

Ja, in der Tat!

Die Frist soll erst dann laufen, wenn der Antragsberechtigte in der Lage ist, zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll. Der Antragssteller muss die für die Ausfüllung des Tatbestands wesentlichen Tatumstände, inklusive des subjektiven Tatbestandes kennen und das Ausmaß der Rechtsverletzung beurteilen können.Bei vollendeten Erfolgsdelikten sind damit zumindest der Erfolgseintritt und dessen Kenntnis Voraussetzung für den Fristenlauf. Maßgeblich ist das Ende oder die Verfestigung der Rechtsgutverletzung. Vorher kann der Antragsberechtigte ihr schädigendes Ausmaß nicht beurteilen. Dauert die Rechtsgutverletzung an, beginnt die Antragsfrist deshalb nicht zu laufen. Im Falle eines Dauerdelikts beginnt die Antragsfrist nicht vor der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes.

5. Die Frist beginnt hier mit Ablauf des 15.06. (§ 77b Abs. 2 StGB).

Nein!

Die Frist beginnt mit Kenntnis der O von Tat und Täter (§ 77b Abs. 2 StGB). Kenntnis der Tat setzt dabei eine hinreichende Kenntnis des tatbestandsmäßigen Gesamtgeschehens voraus. Dazu gehört auch, dass der Verletzte das schädigende Ausmaß der Rechtsgutsverletzung einschätzen kann. Bei Dauerdelikten beginnt die Antragsfrist deshalb nicht vor Beendigung des rechtswidrigen Zustands.Zwar erhält O bereits am 14.06. Kenntnis von der Ingebrauchnahme. Hier liegt aber mit § 248b StGB ein Dauerdelikt vor, das zwar mit der Inbetriebnahme vollendet, aber erst mit dem Ende des Gebrauchs am 21.06. beendet ist. Erst mit der Kenntnis der O von der Rückgabe des KFZ am 21.06. kann O die Rechtsgutverletzung einschätzen.

6. Die Antragsfrist beginnt hier mit Ablauf des 21.06. Hat O am 15. September fristgerecht Strafantrag gestellt (§ 77b Abs. 1 S. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Rechtzeitig gestellt ist der Strafantrag, wenn er innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde eingeht (§ 77b Abs. 1 S. 1 StGB).Die Frist beginnt mit Ablauf des 21.06. (= Kenntniserlangung). Fristende ist der Tag, der numerisch dem Tag der Kenntniserlangung entspricht. Die Frist endet damit am 21.09. um 24 Uhr. Damit hat O am 15. September fristgerecht Strafantrag gestellt.
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