Übergang des Antragsrechts auf Erben
16. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M war mit F verheiratet. Inzwischen sind sie geschieden. S ist die Mutter der F. Eines Tages stiehlt M der S eine wertvolle geerbte Brosche. Als S dies bemerkt, stirbt sie vor Schock an einem Herzinfarkt.
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Einordnung des Falls
Übergang des Antragsrechts auf Erben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zur strafrechtlichen Verfolgung des Diebstahls des M (§ 242 StGB) ist ein Strafantrag nötig, wenn S zum Tatzeitpunkt Angehörige des M war (§ 247 StGB).
Genau, so ist das!
2. Angehörige sind auch in gerader Linie verschwägerte Personen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB).
Ja, in der Tat!
3. Durch die Ehe mit F wurden S und M in gerader Linie verschwägert und waren damit zunächst Angehörige (§§ 1590 Abs. 1, 1589 BGB, § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB).
Ja!
4. M und F waren aber zum Tatzeitpunkt bereits geschieden. Hat sich damit auch das Angehörigenverhältnis zwischen S und M aufgelöst (siehe § 1590 Abs. 2 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Den Strafantrag gegen M müsste eine antragsberechtigte Person stellen. War S vor ihrem Tod antragsberechtigt (§ 77 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
6. S ist verstorben. Kann im Fall des Todes des Antragsberechtigten das Strafantragsrecht grundsätzlich auf andere Personen übergehen (§ 77 Abs. 2 StGB)?
Ja!
7. S' Strafantragsrecht ist auf ihre Tochter F übergegangen (§§ 77 Abs. 2, 247 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Die Strafverfolgungsorgane dürfen das Verfahren gegen M trotz des fehlenden Strafantrags führen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsanwalt B. Trüger
31.3.2025, 14:23:33
Wie kommt es eigentlich, dass eine Schwägerschaft auch nach der Scheidung weiterhin besteht? In der Praxis wird dieses „Angehörigenverhältnis“ doch regelmäßig auch bröckeln und eher in Ausnahmefällen weiterbestehen
Deno
30.6.2025, 16:30:38
Ich habe irgendwie ein Störgefühl bei diesem Fall. Wäre dieser Fall durch einen anderen Tatbestand umfasst oder würde der M hier wirklich straflos davonkommen?
Timurso
1.7.2025, 12:18:46
M würde straflos davonkommen. Hättest du das Störgefühl auch, wenn S nicht gestorben wäre und auf einen
Strafantragverzichtet hätte? Das ist eben eine höchstpersönliche Entscheidung von ihr und es gibt nicht wirklich einen Grund, diese auf jemand anderen zu übertragen.
Deno
1.7.2025, 18:40:06
@[Timurso](197555) Das ist ja eben der Punkt: S konnte sich nicht wirklich entscheiden, weil sie gestorben ist😅 Theoretisch betrachtet könnte man sich so ja Opfer aussuchen, die eher zu einer solch krassen Schockreaktion neigen (ältere Menschen wie hier etwa) und dann straflos davon kommen. Hätte S weitergelebt und sich dagegen entschieden einen
Strafantragzu stellen, hätte ich kein Störgefühl.
Timurso
1.7.2025, 18:51:42
@[Deno](267269) das stimmt schon. Aber ein anderes Ergebnis würde eben dazu führen, dass man für die S entscheidet. Zudem ist der Fall wohl doch eher theoretischer Natur und der Kreis der Menschen, die wegen einem Diebstahl tot umfallen UND Angehörige des Täters im Sinne des StGB sind, in der Praxis in aller Regel stark gegen Null gehen.

MajorTom(as)
9.7.2025, 23:21:31
Super witzige Idee, da freut man sich umso mehr auf das Endergebnis :)