Übergang des Antragsrechts auf Erben
9. März 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M war mit F verheiratet. Inzwischen sind sie geschieden. S ist die Mutter der F. Eines Tages stiehlt M der S eine wertvolle geerbte Brosche. Als S dies bemerkt, stirbt sie vor Schock an einem Herzinfarkt.
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Einordnung des Falls
Übergang des Antragsrechts auf Erben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zur strafrechtlichen Verfolgung des Diebstahls des M (§ 242 StGB) ist ein Strafantrag nötig, wenn S zum Tatzeitpunkt Angehörige des M war (§ 247 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Angehörige sind auch in gerader Linie verschwägerte Personen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB).
Ja, in der Tat!
3. Durch die Ehe mit F wurden S und M in gerader Linie verschwägert und waren damit zunächst Angehörige (§§ 1590 Abs. 1, 1589 BGB, § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB).
Ja!
4. M und F waren aber zum Tatzeitpunkt bereits geschieden. Hat sich damit auch das Angehörigenverhältnis zwischen S und M aufgelöst (siehe § 1590 Abs. 2 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Den Strafantrag gegen M müsste eine antragsberechtigte Person stellen. War S vor ihrem Tod antragsberechtigt (§ 77 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
6. S ist verstorben. Kann im Fall des Todes des Antragsberechtigten das Strafantragsrecht grundsätzlich auf andere Personen übergehen (§ 77 Abs. 2 StGB)?
Ja!
7. S' Strafantragsrecht ist auf ihre Tochter F übergegangen (§§ 77 Abs. 2, 247 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Die Strafverfolgungsorgane dürfen das Verfahren gegen M trotz des fehlenden Strafantrags führen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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