Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 - Eine das Leben gefährdende Behandlung (Einführungsfall)

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 - Eine das Leben gefährdende Behandlung (Einführungsfall)

22. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K will bei L „Schulden eintreiben“. Er schubst L zu Boden. Dort tritt K ihm wiederholt und stark gegen den Kopf. L muss mit massiven Schädelverletzungen ins Krankenhaus. Er überlebt die Verletzungen nur knapp.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 - Eine das Leben gefährdende Behandlung (Einführungsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er L wiederholt gegen den Kopf trat (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzungen für eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind: (1) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung (2) Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung K müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Du kannst in der Klausur zunächst auch nur § 223 Abs. 1 StGB und dann getrennt die Qualifikation des § 224 StGB prüfen. Gerade, wenn nicht sicher ist, ob die Qualifikation vorliegt, bietet es sich an, den § 223 StGB zunächst schon einmal „sicher“ zu bejahen und sich dann nur noch auf die „Probleme“ i.R.d. § 224 StGB zu konzentrieren. Du kannst die Prüfung aber auch zusammenführen – je nach verfügbarer Zeit und Schwerpunktsetzung. Wir legen hier den Fokus auf § 224 StGB und prüfen deswegen immer zusammen.
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2. Hat K den L körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, indem er ihm mehrfach gegen den Kopf trat (§ 223 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom Normalzustand abweichenden Zustands.K hat L wiederholt gegen den Kopf getreten. Darin liegt eine körperliche Misshandlung. Die massiven Schädelverletzungen, die L erlitten hat, sind zudem eine Gesundheitsschädigung. Der objektive Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB liegt damit schon einmal vor.

3. In den wiederholten Fußtritten gegen den Kopf könnte eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegen.

Ja!

Nach Ansicht der Rspr. und h.L. meint das eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles, wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Es genüge also eine abstrakte Lebensgefahr. Ein Teil der Literatur verlangt hingegen, dass das Opfer durch die Tat in eine tatsächliche Lebensgefahr gekommen ist, die Begehungsweise also konkret lebensgefährlich war.

4. Waren die Tritte gegen den Ls Kopf konkret lebensgefährlich?

Genau, so ist das!

L erlitt durch die wiederholten Tritte massive Schädelverletzungen. Er hat nur knapp überlebt. Durch die Tritte ist eine konkrete Lebensgefahr eingetreten.

5. Die Tritte waren konkret lebensgefährlich. Scheidet damit eine abstrakte Lebensgefahr aus?

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer eingetreten ist, liegt denklogisch auch immer eine abstrakte Lebensgefahr vor. Aber auch abgesehen davon ist die abstrakte Lebensgefahr zu bejahen: Im Zuge von Kopfverletzungen kann das Gehirn geschädigt werden. Wiederholte starke Tritte sind eine massive Gewalteinwirkung auf eine empfindliche Region und sind deshalb auch generell geeignet, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Bei einer so gewaltvollen Begehungsweise solltest Du zudem den versuchten Totschlag nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB prüfen.
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