Schwerpunkt auf den subjektiven Tatbestand: Vorsatz

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der körperlich weit überlegene T schlägt O mit der Faust und voller Wucht gegen den Schädel, sodass dieser bewusstlos wird. Daraufhin zieht er O auf den Boden und beginnt ihn mit weiteren Tritten und Schlägen zu misshandeln. T will dem O so eine Lektion erteilen, ihn aber nicht in Lebensgefahr bringen.

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Einordnung des Falls

Schwerpunkt auf den subjektiven Tatbestand: Vorsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" zulasten des O erfüllt (§ 224 Abs.1 Nr. 5 StGB).

Ja, in der Tat!

Rspr. und h.L. verlangen eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles, wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Eine konkrete Lebensgefahr sei nicht erforderlich. Ein Faustschlag ins Gesicht kann insbesondere bei einer starken Wucht lebensgefährdend wirken. Dass O nicht verstirbt, steht dem nicht entgegen; die abstrakte Gefährdung ist ausreichend.
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2. Der subjektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nach der Rspr. voraus, dass der Täter sein Opfer in Lebensgefahr bringen will.

Nein!

BGH: Ausreichend für den subjektiven Tatbestand sei, dass der Täter mit Verletzungsvorsatz handele und dabei die Umstände erkenne, die die allgemeine Lebensgefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Opfer begründen. Danach müsste T im Tatzeitpunkt die Kenntnis gehabt haben, dass wuchtige Faustschläge ins Gesicht potentiell lebensgefährlich sind. Nach a.A. muss der Täter die Lebensgefährlichkeit seines Handelns zumindest für möglich halten und in Kauf genommen haben (bedingter Vorsatz).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

20.8.2022, 11:26:51

Dann ist also jeder Faustschlag eine

lebensgefährdend

e Behandlung? Ich finde, dass das etwas zu weit geraten ist..

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.9.2022, 11:12:56

Hallo Vincent, in der Tat überschreitet nicht gleich jeder Faustschlag die Schwelle zur gefährlichen Körperverletzung. Bei Schlägen gegen den Kopf ist aber im Einzelfall zu ermitteln, ob nach Art der Ausführung, der Konstitution des Tatopfers oder anderer Umstände das Gefahrpotential gegenüber einer einfachen Körperverletzung deutlich erhöht ist (Fischer, StGB, § 224 RdNr. 30). Dies war im vorliegenden Fall aus der Wucht des Schlages auf eine besonders empfindliche Körperregion (Kopf) angenommen worden. Wir haben zudem noch den Umstand ergänzt, dass infolge des Schlages O auch bewusstlos geworden ist, was noch einmal die Wucht des Schlages verdeutlicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

12.10.2022, 22:20:04

Schwierig, finde normale Faustschläge (die ja immer gegen den Kopf gehen) rein zunehmen. Dann hat man ja jede Schlägerei mit drin.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2022, 14:57:23

Vielen Dank für Deine Anmerkung, Edward. Schau Dir hierzu auch gerne den parallelen Thread an. Bei Faustschlägen gegen den Kopf muss man sorgfältig den Einzelfall betrachten. Natürlich ist nicht jede "Backpfeife" umfasst. Im vorliegenden Fall spricht aber die Wucht des Schlages und die dadurch bedingte Bewusstlosigkeit durchaus für die Annahme einer

lebensgefährdend

en Behandlung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JUL

julius.frotscher

18.11.2024, 22:44:52

Ich finde hier könnte man noch den Hinweiß hinzufügen, dass (sofern ich es richtig verstehe) wenn der

Vorsatz

sich auf die lebensgefährliche Handlung erstrecken müsste es unmöglich wäre dieses Merkmal zu verwirklichen ohne auch ein versuchtes Tötungsdelikt zu begehen, was zumindest mMn §224 I Nr.5 aushöhlen würde.


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