Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Schwerpunkt auf den subjektiven Tatbestand: Vorsatz
Schwerpunkt auf den subjektiven Tatbestand: Vorsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der körperlich weit überlegene T schlägt O mit der Faust und voller Wucht gegen den Schädel, sodass dieser bewusstlos wird. Daraufhin zieht er O auf den Boden und beginnt ihn mit weiteren Tritten und Schlägen zu misshandeln. T will dem O so eine Lektion erteilen, ihn aber nicht in Lebensgefahr bringen.
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Einordnung des Falls
Schwerpunkt auf den subjektiven Tatbestand: Vorsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" zulasten des O erfüllt (§ 224 Abs.1 Nr. 5 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der subjektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nach der Rspr. voraus, dass der Täter sein Opfer in Lebensgefahr bringen will.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
20.8.2022, 11:26:51
Dann ist also jeder Faustschlag eine
lebensgefährdende Behandlung? Ich finde, dass das etwas zu weit geraten ist..
Lukas_Mengestu
23.9.2022, 11:12:56
Hallo Vincent, in der Tat überschreitet nicht gleich jeder Faustschlag die Schwelle zur gefährlichen Körperverletzung. Bei Schlägen gegen den Kopf ist aber im Einzelfall zu ermitteln, ob nach Art der Ausführung, der Konstitution des Tatopfers oder anderer Umstände das Gefahrpotential gegenüber einer einfachen Körperverletzung deutlich erhöht ist (Fischer, StGB, § 224 RdNr. 30). Dies war im vorliegenden Fall aus der Wucht des Schlages auf eine besonders empfindliche Körperregion (Kopf) angenommen worden. Wir haben zudem noch den Umstand ergänzt, dass infolge des Schlages O auch bewusstlos geworden ist, was noch einmal die Wucht des Schlages verdeutlicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Edward Hopper
12.10.2022, 22:20:04
Schwierig, finde normale Faustschläge (die ja immer gegen den Kopf gehen) rein zunehmen. Dann hat man ja jede Schlägerei mit drin.
Lukas_Mengestu
26.10.2022, 14:57:23
Vielen Dank für Deine Anmerkung, Edward. Schau Dir hierzu auch gerne den parallelen Thread an. Bei Faustschlägen gegen den Kopf muss man sorgfältig den Einzelfall betrachten. Natürlich ist nicht jede "Backpfeife" umfasst. Im vorliegenden Fall spricht aber die Wucht des Schlages und die dadurch bedingte Bewusstlosigkeit durchaus für die Annahme einer
lebensgefährdenden Behandlung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
julius.frotscher
18.11.2024, 22:44:52
Ich finde hier könnte man noch den Hinweiß hinzufügen, dass (sofern ich es richtig verstehe) wenn der
Vorsatzsich auf die lebensgefährliche Handlung erstrecken müsste es unmöglich wäre dieses Merkmal zu verwirklichen ohne auch ein versuchtes Tötungsdelikt zu begehen, was zumindest mMn §224 I Nr.5 aushöhlen würde.