Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB

Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung

Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung

5. Februar 2025

1 Kommentar

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Z und U streiten sich in unmittelbarer Nähe einer viel befahrenen Straße. In ihrer Wut auf U stößt Z diese auf die Straße. U erleidet dadurch einige Prellungen und bleibt verletzt auf Höhe des Mittelstreifens liegen. Herannahende Autos können ihr knapp ausweichen.

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Einordnung des Falls

Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Z könnte sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem sie U auf die Straße stieß (§ 223 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Dafür müsste Z die U körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Zudem müsste sie vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
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2. Hat Z die U körperlich misshandelt, indem sie sie auf die Straße stieß (§ 223 Abs. 1 StGB)?

Ja!

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.Z hat U gestoßen, so dass diese auf die Straße fiel. In dem Stoß und den daraus folgenden Schmerzen liegt eine körperliche Misshandlung. Die Prellungen sind zudem eine Gesundheitsschädigung. In der Klausur sammelst Du Punkte, wenn Du beide Tatbestandsvarianten knapp bejahst. Z handelte zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Sie hat sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie U auf die Straße stieß.

3. Z könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem sie U auf die Straße stieß (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzungen für eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind: (1) Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung (2) Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung Z müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

4. Mehrere mit schneller Geschwindigkeit herannahende Autos konnten der am Boden liegenden U nur knapp ausweichen. Liegt nach Ansicht der Rspr. und h.L. darin eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB?

Ja, in der Tat!

Nach Ansicht der Rspr. und h.L. genügt für den § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB eine abstrakte Lebensgefahr. Das meint eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles, wie der Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.Infolge des Stoßes lag U in der Mitte einer viel befahrenen Straße. Mehrere Autos konnten ihr nur knapp ausweichen. Hätten sie das nicht mehr geschafft und U stattdessen an- oder überfahren, wäre die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs hoch gewesen. Damit bestand eine abstrakte Lebensgefahr. In einem solchen Fall könnte sogar eine konkrete Lebensgefahr vorliegen. Achte in der Klausur deswegen auf die konkrete Sachverhaltsgestaltung.

5. Z müsste die Körperverletzung auch „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen haben (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).

Ja!

Die Körperverletzung wird mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, wenn das gefährliche Vorgehen unmittelbar gegen den Körper gerichtet ist. Es muss also bereits die Handlung lebensgefährdend sein. Nicht ausreichend ist es, wenn lebensgefährdende Umstände erst in Folge der Körperverletzung eintreten.

6. Hat Z die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, indem sie U auf die viel befahrene Straße stieß?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Stoß allein hat Us Leben weder abstrakt noch konkret gefährdet. Die lebensgefährlichen Umstände sind erst in Folge der Körperverletzung eingetreten. Die Tathandlung selbst war hingegen nicht lebensgefährdend. Eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB scheidet damit aus.In Fällen, in denen Du eine einfache Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB bejahst, nicht aber die gefährliche Körperverletzung, solltest Du beides getrennt prüfen. So stellst Du sicher, dass dein Ergebnissatz zum Obersatz passt: eine Strafbarkeit nach § 223 StGB besteht, eine Strafbarkeit nach § 224 StGB nicht.In einer Klausur wären darüber hinaus ein versuchter Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB) und ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu prüfen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUL

julius.frotscher

15.12.2024, 20:53:26

Unter der Annahme der Erweiterung des Sachverhalts um das Detail, dass das Opfer nach ihrem Stoß bewusstlos ist, Läge in einer solchen Situation auch ein Fall der vollendeten Aussetzung?


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