Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung
Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung
31. Mai 2025
3 Kommentare
4,5 ★ (5.227 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Z und U streiten sich in unmittelbarer Nähe einer viel befahrenen Straße. In ihrer Wut auf U stößt Z diese auf die Straße. U erleidet dadurch einige Prellungen und bleibt verletzt auf Höhe des Mittelstreifens liegen. Herannahende Autos können ihr knapp ausweichen.
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Einordnung des Falls
Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Z könnte sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem sie U auf die Straße stieß (§ 223 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat Z die U körperlich misshandelt, indem sie sie auf die Straße stieß (§ 223 Abs. 1 StGB)?
Ja!
3. Z könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem sie U auf die Straße stieß (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Genau, so ist das!
4. Mehrere mit schneller Geschwindigkeit herannahende Autos konnten der am Boden liegenden U nur knapp ausweichen. Liegt nach Ansicht der Rspr. und h.L. darin eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB?
Ja, in der Tat!
5. Z müsste die Körperverletzung auch „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen haben (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Ja!
6. Hat Z die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, indem sie U auf die viel befahrene Straße stieß?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
julius.frotscher
15.12.2024, 20:53:26
Unter der Annahme der Erweiterung des Sachverhalts um das Detail, dass das Opfer nach ihrem Stoß bewusstlos ist, Läge in einer solchen Situation auch ein Fall der vollendeten Aussetzung?
Tom
10.5.2025, 18:43:47
Wenn das Opfer tatsächlich angefahren worden wäre, sprechen wir dann von einer das Leben gefährdenden Behandlung? Oder generell nicht, weil sich in der unmittelbaren Handlung (dem Stoß) keine Lebensgefahr entfaltet?
SM2206
22.5.2025, 17:01:08
Diesbezüglich bin ich auch unsicher. Die h.M. würde, soweit ich es verstanden habe, die lebensgefährdende Behandlung verneinen, weil sich die Lebensgefährlichkeit erst als mittelbare Folge aus der Tathandlung ergibt. Ich weiß aber nicht, ob die Literaturauffassung, die eine konkrete Lebensgefahr verlangt, diesbezüglich auch so eng auslegt. In Lehrbüchern wird zumeist der Streit um das Erfordernis einer konkreten Lebensgefahr dargestellt und dann nachgeschaltet, dass es nicht ausreicht, dass sich die Lebensgefährlichkeit erst als mittelbare Folge der Tathandlung ergibt. Es wird aber, zumindest nach meinen Recherchen, nie gesagt, ob das auch für die Mindermeinung, die zuvor abgelehnt wurde, gilt.