Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Einführung
Antrag auf Zwangsvollstreckung – Voraussetzungen
Antrag auf Zwangsvollstreckung – Voraussetzungen
25. Mai 2025
12 Kommentare
4,7 ★ (9.407 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Handwerkerin H erhebt Klage gegen ihren Kunden K, da dieser sich weigert, eine offene Forderung zu begleichen. Das Gericht erlässt ein der Klage stattgebendes Urteil und erklärt dieses für vorläufig vollstreckbar. Als K immer noch nicht zahlen will, überlegt H, wie es nun weitergeht.
Diesen Fall lösen 86,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Antrag auf Zwangsvollstreckung – Voraussetzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat nun einen titulierten Anspruch gegen K.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. H muss nichts weiter tun, damit es zur Zwangsvollstreckung kommt (vgl. § 753 Abs. 1 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Gericht hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt (vgl. §§ 708, 709 ZPO). Muss H dennoch warten bis das Urteil formell rechtskräftig ist, bevor sie die Zwangsvollstreckung beantragen kann?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Bevor H den Vollstreckungsauftrag erteilen kann, muss sie eine Klausel beantragen (vgl. §§ 754 Abs. 1 ZPO, 724 Abs. 1 ZPO).
Ja!
5. Darf H nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO den Vollstreckungsauftrag erst erteilen, nachdem das Urteil dem K zugestellt worden ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut
17.2.2025, 08:58:36
Lerne gerade für die Mündliche; eure Aufgaben halten mich wirklich bei Laune!

Linne_Karlotta_
17.2.2025, 16:55:56
Hallo Cosmonaut, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
m.e.l.a.n.i.e
10.5.2025, 22:02:22
Da schließe ich mich sofort an! Richtig tolle lehrreiche Aufgaben, die auch noch Spaß machen. Danke! :)
m.e.l.a.n.i.e
10.5.2025, 21:58:41
Hallo, ich finde im Gesetz irgendwie nicht wörtlich, dass die Vollstreckungsklausel (nur) auf Antrag des Gläubigers erteilt wird. In § 724 Abs. 2 S. 1 ZPO steht, dass die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten "erteilt wird". Da könnte man ja auch denken, dass es standardmäßig - ohne besonderen Antrag -, eine vollstreckbare Ausfertigung gibt. Was übersehe ich? Danke und viele Grüße!
P K
13.5.2025, 00:07:47
Habe auch nichts gesehen, aber im Vollstreckungsrecht gilt die Dispositionsmaxime ebenso wie im Erkenntnisverfahren. Die Durchsetzung des einzelnen Anspruchs steht nicht im öffentlichen Interesse und hängt deswegen von einem Antrag des Gläubigers ab. So würde ich mir das herleiten.
m.e.l.a.n.i.e
13.5.2025, 19:19:07
Vielen Dank. Das klingt gut! :)