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Untersuchung unterlassen – keine Entdeckungsmöglichkeit des Mangels
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Untersuchung unterlassen – Entdeckbarkeit eines Mangels
Supermarktbetreiberin S bestellt von Großhändlerin G 5.000 Dosensuppen. Hiervon waren 700 Dosen schon über dem Mindesthaltbarkeitsdatum. S unterlässt es, die Dosen zu überprüfen. Kunde K kauft zwei Monate später eine mangelhafte Dose von S und beschwert sich. S wendet sich an G.

Feststellungsinteresse bei Unbezifferbarkeit des Schadens
B hat K bereits vor einiger Zeit fahrlässig verletzt. Es ist jedoch immer noch nicht absehbar, welche körperlichen Beeinträchtigungen K auf lange Sicht davontragen wird. Da die Verjährung seiner Ansprüche droht, erhebt K Klage auf Feststellung, dass B dem Grunde nach haftet.