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Unternehmenserwerb mit Firmenfortführung / Nachhaftung des Veräußerers, § 26 HGB
Fahrradhersteller V veräußert seine Fahrradproduktion an K, der das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt. Lieferant L hat noch eine offene Forderung aus einem Werklieferungsvertrag, den er mit V geschlossen hatte. L hat mit K schlechte Erfahrungen gemacht und möchte sich mit seiner Forderung lieber an V wenden.
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Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht als Recht zum Besitz (§ 986 BGB, § 369 Abs. 2 HGB)
Die Galerie Eigenart GmbH hält wegen einer fälligen Forderung ein in ihrem Besitz befindliches Gemälde der gewerblichen Kunstsammlerin K nach § 369 HGB zurück. K benötigt dringend Geld und veräußert das Gemälde unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an X (§ 931 BGB). X verlangt von der Galerie Eigenart GmbH Herausgabe.
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Einstiegsfall fehlende Vertretungsmacht
V betreibt ein Handelsgewerbe, in dem sie Oldtimer in Kommission verkauft und repariert. Der im Eigentum der E stehende Mercedes-Benz SL 500 wurde von V repariert und steht abholbereit im Vorraum. Sammler K ist von dem Auto sofort begeistert. V veräußert es im Namen der E an K. K geht davon aus, dass V als Vertreterin berechtigt ist.