
Zivilrechtliche Nebengebiete > Handelsrecht
Umfang der Prokura, Grundlagengeschäfte, § 49 Abs. 1 HGB (Allseitige Gesamtprokura)
Die Blockbuster-GmbH betreibt eine Online-Videothek. Sie versendet DVDs zeitweise an Kunden. Die Geschäftsführerin G erklärt gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen P1 und P2, sie erteile ihnen Gesamtprokura. P1 und P2 finden, das DVD-Geschäft habe keine Zukunft. Sie veräußern das Unternehmen an die Netflix Inc.

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Problem: Verfügungen des Zedenten mit dem Schuldner nach Abtretung
Die G-GmbH kauft von der O-OHG 60 Bürostühle. O tritt die Kaufpreisforderung gegen G trotz entgegenstehender Vereinbarung an D ab und informiert G über diese Abtretung. Da G kurz vor der Insolvenz steht, hat O kurz darauf Mitleid mit G. Sie vereinbaren daher, dass der G nur 50 Stühle für einen geringeren Preis erhält.