Entgangener Gewinn
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet bei V für einen Monat ein Segelboot für €2.000. Er will für Juli mieten, schreibt aber versehentlich „Juni“. Als er seinen Irrtum entdeckt, ficht er seine Erklärung an. V gelingt es nicht mehr, das Segelboot für Juni anderweitig zu vermieten. Sie verlangt von M Zahlung von €1.600 EUR, die ihr dadurch entgangen sind, dass sie Interessent I abgesagt hat.
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Einordnung des Falls
Entgangener Gewinn
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte ein Schadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB gegen M zustehen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat M den Mietvertrag wirksam angefochten (§ 142 Abs. 1 BGB)?
Ja!
3. Durfte V auf die von M abgegebene Erklärung bezüglich des Abschlusses eines Mietvertrages für den Monat Juni vertrauen (§ 122 Abs. 2 BGB)?
Genau, so ist das!
4. M ist somit verpflichtet an V €2.000 Schadensersatz zu zahlen (§ 122 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. V kann aber die entgangenen Einnahmen für die abgelehnte Vermietung i.H.v. €1.600 als Vertrauensschaden ersetzt verlangen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ziromak
28.3.2024, 21:57:35
Wenn ich mich nicht vertan habe, hat sich bei der vorletzten Aufgabe ein Fehler eingeschlichen. die Frage ist, ob M 2.000 € SE zahlen muss. Die als "richtig markierte" Antwort ist Ja (Fehler?), während der Lösungstext genau das Gegenteil aussagt, nämlich dass dies kein ersatzfähiger Posten ist (richtig, da
positives Interessenicht ersatzfähig)
Leo Lee
29.3.2024, 04:27:16
Hallo miamiu, vielen Dank für die Frage! Beachte jedoch, dass im letzten Satz steht, dass K nicht um die Entwendung wusste :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Leo Lee
29.3.2024, 04:28:09
Hallo Ziromak, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr korrigiert haben! Wir möchten uns bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Johannes Nebe
22.6.2024, 15:01:42
Na ja, Ihr schreibt, die entgangenen Einnahmen können als Vertrauensschaden geltend gemacht werden. In der Erklärung heißt es dann: der entgangene Gewinn. Das ist auch richtig, es ist nicht dasselbe wie die entgangenen Einnahmen.
Leo Lee
23.6.2024, 09:14:24
Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man meinen, dass bei der letzten Frage die beiden Begrifflichkeiten nicht zusammenpassen. Beachte allerdings, dass wir deshalb im Antworttext nochmal den „entgangenen Gewinn“ als einen aus dem ausgeschlagenen Angebot beschrieben haben (in Abgrenzung zu den 2000 Euro, die den entgangenen Gewinn aus dem angefochtenen Geschäft darstellen) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Johannes Nebe
23.6.2024, 11:59:14
Hallo Leo, es geht mir nicht um die Unterscheidung 1600 EUR Gewinn gegen 2000 EUR Gewinn, das ist eh klar. Es geht bei den 1600 EUR um die Präzisierung, ob wir von Einnahmen oder von Gewinn sprechen. Die Frageformulierung "kann die entgangenen Einnahmen für die abgelehnte Vermietung i. H. v. € 1600 als Vertrauensschaden ersetzt verlangen" ist unpräzise, um nicht zu sagen falsch. Denn es geht nicht um entgangene Einnahmen, sondern um entgangenen Gewinn. Zufällig könnten in diesem Fall 1600 EUR auch als Gewinn übrig bleiben, wer weiß das schon. Es ist aber nicht hilfreich für den Lernenden, durch eine Frage mit zweifelhafter (oder unpräziser oder falscher) Wortwahl fehlgeleitet zu werden. Im Maßstab steht zwar korrekt "entgangener Gewinn"; in der Subsumtion (S. 2) werden aber Gewinn und Einnahmen schon wieder vermixt.