Entgangener Gewinn

17. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet bei V für einen Monat ein Segelboot für €2.000. Er will für Juli mieten, schreibt aber versehentlich „Juni“. Als er seinen Irrtum entdeckt, ficht er seine Erklärung an. V gelingt es nicht mehr, das Segelboot für Juni anderweitig zu vermieten. Sie verlangt von M Zahlung von €1.600 EUR, die ihr dadurch entgangen sind, dass sie Interessent I abgesagt hat.

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Einordnung des Falls

Entgangener Gewinn

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V könnte ein Schadensersatzanspruch aus § 122 Abs. 1 BGB gegen M zustehen.

Ja, in der Tat!

Der Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners aus § 122 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Wirksame Anfechtung wegen eines Grundes nach §§ 119-120 BGB (2) Schutzwürdiges Vertrauen des Erklärungsempfängers (§ 122 Abs. 2 BGB) Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Anfechtende dem Anfechtungsgegner den erlittenen Vertrauensschaden zu ersetzen, allerdings maximal bis zu dem Betrag, den dieser bei wirksamem Vertrag erlangt hätte (Erfüllungsinteresse).
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2. Hat M den Mietvertrag wirksam angefochten (§ 142 Abs. 1 BGB)?

Ja!

M hat sich bei Anmietung des Bootes verschrieben, unterlag also einem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Er hat den fälschlich abgeschlossenen Mietvertrag gegenüber V (§ 143 Abs. 1 BGB) sofort angefochten, nachdem er seinen Irrtum bemerkte und damit unverzüglich gehandelt (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

3. Durfte V auf die von M abgegebene Erklärung bezüglich des Abschlusses eines Mietvertrages für den Monat Juni vertrauen (§ 122 Abs. 2 BGB)?

Genau, so ist das!

Ein Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners scheidet aus, wenn er den Anfechtungsgrund kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste), § 122 Abs. 2 BGB.Weder hatte V positive Kenntnis darüber, dass M das Boot für Juli anmieten wollte, noch gab es hierfür Anhaltspunkte, die sie fahrlässig übersehen hat.

4. M ist somit verpflichtet an V €2.000 Schadensersatz zu zahlen (§ 122 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Sofern der Erklärungsgegner auf den Bestand der Erklärung vertrauen durfte, hat er lediglich einen Anspruch auf den Ersatz des hierdurch erlittenen Schadens (=Vertrauensschaden/negatives Interesse). Nicht geschützt ist dagegen das Interesse an der Durchführung des Vertrages (=Erfüllungsinteresse/positives Interesse). Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns aus dem angefochtenen Geschäft besteht also nicht.Die infolge der Anfechtung ausgebliebene Gegenleistung stellt keinen ersatzfähigen Vertrauensschaden dar, sondern betrifft allein Vs Erfüllungsinteresse.

5. V kann aber die entgangenen Einnahmen für die abgelehnte Vermietung i.H.v. €1.600 als Vertrauensschaden ersetzt verlangen.

Ja!

Sofern der Erklärungsgegner auf den Bestand der Erklärung vertrauen durfte, hat er einen Anspruch auf den Ersatz des hierdurch erlittenen Schadens (=Vertrauensschaden/negatives Interesse). Dazu zählt auch ein entgangener Gewinn (§ 252 BGB), wenn der Erklärungsgegner im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags ein anderweitiges Angebot ausgeschlagen hat.V hat im Vertrauen auf den Vertrag mit M die Anfrage des I abgelehnt. Da der hierdurch entgangene Gewinn i.H.v. €1.600 Vs Erfüllungsinteresse nicht übersteigt, kann sie die entgangenen Einnahmen in voller Höhe geltend machen.
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