Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Toilettenpapier-Fall (LG Hanau NJW 1979, 721): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der reichlich kuriose Toilettenpapier-Fall wurde vom LG Hanau im Jahr 1979 entschieden. Inhaltlich ging es dabei um die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) im Rahmen der Anfechtung sowie das Verhältnis der Anfechtung zum Kaufmängelgewährleistungsrecht. Der Fall handelt von einer Schulleiterin, die statt 25 „großen“ Toilettenpapierrollen, 25 „Gros“ Rollen und damit 3.600 Rollen (Gros = 12x12) bestellte. Das Gericht entschied, dass sie insoweit einem Inhaltsirrtum unterlegen war, der ungeachtet der Vermeidbarkeit zur Anfechtung berechtigte.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte, Kipp'sche Lehre zu „Doppelwirkungen im Recht“
Der 16-jährige M verkauft K seinen Motorroller. Dabei gibt M eine zu niedrige Laufleistung an, um einen höheren Preis zu erzielen. Die Eltern des M sind mit alledem nicht einverstanden. K möchte zudem anfechten, als er von der Täuschung erfährt.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB) Verlangen nach Auflassung
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück vor einem Notar. Dabei befindet sich K in einem Inhaltsirrtum über das Grundstück. Obwohl K dies am nächsten Tag erkennt, verlangt er die Auflassung (§ 925 BGB) des Grundstücks. Eine Woche später möchte K doch anfechten.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung nach § 123 BGB – Täuschung bei Schweigen
V möchte seinen alten VW Golf verkaufen. Bei den Verhandlungen mit K verschweigt V, dass das Auto einen reparierten Unfallschaden hat. V und K schließen einen Kaufvertrag. Hätte K von dem Unfall gewusst, hätte er nur einen niedrigeren Preis gezahlt.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Gebrauchtwagenkauf – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)
V verkauft K sein Auto. Dabei verschweigt V, dass er den Kilometerzähler „zurückgeschraubt“ hat. Als K davon erfährt, mindert er den Kaufpreis (§ 441 BGB). V verweigert jedoch die Rückzahlung. Daraufhin ficht K den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Abredewidrige Blankettausfüllung (2)
Unternehmer U kauft bei V eine neue Ledersofagarnitur für sein Büro für €10.000. Zur Finanzierung unterzeichnet er einen Darlehensantrag an die Bank B, den V abredewidrig mit €15.000 ausfüllt und an die B übergibt. B nimmt an.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Abredewidrige Blankettausfüllung
Unternehmer U kauft bei V (ebenfalls Unternehmer) eine neue Ledersofagarnitur für sein Büro für €10.000 (Kaufvertrag). Zur Finanzierung möchte U zudem ein Darlehen von V aufnehmen (€10.000). U unterzeichnet dazu ein Blankettformular. V trägt abredewidrig €15.000 als Darlehenssumme ein.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Konkurrenz c.i.c. & Mängelgewährleistung („Seegrundstück“)
K kauft von V formwirksam (§ 311b Abs. 1 BGB) ein "Seegrundstück". Nach dem Einzug bemerkt K, dass das Grundstück keinen direkten Seezugang besitzt. Zwischen Grundstück und See liegt ein im Eigentum der Gemeinde G stehender Wanderweg, den G nicht zu übereignen bereit ist.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Verklicken bei Abgabe elektronischer Willenserklärung mit Maustaste
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Inhaltsirrtum – Anfechtbarkeit bei Rechtsfolgenirrtum
V verkauft K formwirksam (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) seine "Äppelwoi"-Kneipe in Frankfurt "samt Zubehör". Dabei geht V davon aus, dass der Begriff "Zubehör" nur das fest eingebaute Inventar erfasst.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Kausalzusammenhang zw. Erklärungsirrtum und WE fehlt
G bucht telefonisch ein Hotelzimmer. Dabei verspricht er sich und fragt anstelle seines „Stammzimmers“ 35 nach Zimmer 34. Erst vor Ort bemerkt er seinen Fehler und ficht seine Willenserklärung an. Zimmer 34 und 35 sind gleichwertig.