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Toilettenpapier-Fall (LG Hanau NJW 1979, 721): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der reichlich kuriose Toilettenpapier-Fall wurde vom LG Hanau im Jahr 1979 entschieden. Inhaltlich ging es dabei um die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) im Rahmen der Anfechtung sowie das Verhältnis der Anfechtung zum Kaufmängelgewährleistungsrecht. Der Fall handelt von einer Schulleiterin, die statt 25 „großen“ Toilettenpapierrollen, 25 „Gros“ Rollen und damit 3.600 Rollen (Gros = 12x12) bestellte. Das Gericht entschied, dass sie insoweit einem Inhaltsirrtum unterlegen war, der ungeachtet der Vermeidbarkeit zur Anfechtung berechtigte.
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Bewerbungsgespräch (Vorstrafen)
Unternehmer U sucht einen Fahrer für Geldtransporte. Ex-Knacki E bewirbt sich. Auf die Frage nach Vorstrafen verschweigt E Verurteilungen wegen (1) Unterschlagung, (2) Körperverletzung, (3) Trunkenheit im Verkehr. Letzteres wurde bereits aus dem Bundeszentralregister gelöscht.
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Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB) Verlangen nach Auflassung
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück vor einem Notar. Dabei befindet sich K in einem Inhaltsirrtum über das Grundstück. Obwohl K dies am nächsten Tag erkennt, verlangt er die Auflassung (§ 925 BGB) des Grundstücks. Eine Woche später möchte K doch anfechten.
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Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung
Der zwielichtige Z schwatzt Oma O ein nutzloses Haushaltsgerät auf und täuscht dabei über wesentliche Eigenschaften des Geräts. Als O dies bemerkt, will sie anfechten. Z stellt klar, dass Os Gartenzwergen etwas passieren könnte, wenn sie den Kaufvertrag nicht bestätige.
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Gebrauchtwagenkauf – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)
V verkauft K sein Auto. Dabei verschweigt V, dass er den Kilometerzähler „zurückgeschraubt“ hat. Als K davon erfährt, mindert er den Kaufpreis (§ 441 BGB). V verweigert jedoch die Rückzahlung. Daraufhin ficht K den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
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Abredewidrige Blankettausfüllung (2)
Unternehmer U kauft bei V eine neue Ledersofagarnitur für sein Büro für €10.000. Zur Finanzierung unterzeichnet er einen Darlehensantrag an die Bank B, den V abredewidrig mit €15.000 ausfüllt und an die B übergibt. B nimmt an.
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Abredewidrige Blankettausfüllung
Unternehmer U kauft bei V (ebenfalls Unternehmer) eine neue Ledersofagarnitur für sein Büro für €10.000 (Kaufvertrag). Zur Finanzierung will U zudem ein Darlehen von V aufnehmen (€10.000). U unterzeichnet dazu ein Blankettformular. V trägt abredewidrig €15.000 als Darlehenssumme ein.
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Konkurrenz c.ic. & Mängelgewährleistung („Seegrundstück“)
K kauft von V formwirksam (§ 311b Abs. 1 BGB) ein "Seegrundstück". Nach dem Einzug bemerkt K, dass das Grundstück keinen direkten Seezugang besitzt. Zwischen Grundstück und See liegt ein im Eigentum der Gemeinde G stehender Wanderweg, den G nicht zu übereignen bereit ist.
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Übermittlungsfehler bei Softwareeinsatz
K bestellt im Onlineshop des V einen Laptop für €245 und erhält eine automatische Versandbestätigung. V hatte bei Erstellung des Angebots einen Preis von €2.650 angegeben. Seine Shop-Software hat jedoch fehlerhaft €245 angezeigt. V erklärt die Anfechtung.
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Inhaltsirrtum – Abgrenzung zu „reinem Rechtsirrtum“
V verkauft K seinen gebrauchten „Bulli“. Als K wegen des durchgerosteten Auspuffs Sachmängelgewährleistungsrechte geltend machen will, erklärt V die Anfechtung. Er sei davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Gebrauchtwagen keine Mängelgewährleistung schulde.