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Toilettenpapier-Fall (LG Hanau NJW 1979, 721): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der reichlich kuriose Toilettenpapier-Fall wurde vom LG Hanau im Jahr 1979 entschieden. Inhaltlich ging es dabei um die Abgrenzung zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) im Rahmen der Anfechtung sowie das Verhältnis der Anfechtung zum Kaufmängelgewährleistungsrecht. Der Fall handelt von einer Schulleiterin, die statt 25 „großen“ Toilettenpapierrollen, 25 „Gros“ Rollen und damit 3.600 Rollen (Gros = 12x12) bestellte. Das Gericht entschied, dass sie insoweit einem Inhaltsirrtum unterlegen war, der ungeachtet der Vermeidbarkeit zur Anfechtung berechtigte.
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Anfechtung nichtiger Rechtsgeschäfte, Kipp'sche Lehre zu „Doppelwirkungen im Recht“
Der 16-jährige M verkauft K seinen Motorroller. Dabei gibt M eine zu niedrige Laufleistung an, um einen höheren Preis zu erzielen. Die Eltern des M sind mit alledem nicht einverstanden. K möchte zudem anfechten, als er von der Täuschung erfährt.
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Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB) Verlangen nach Auflassung
V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück vor einem Notar. Dabei befindet sich K in einem Inhaltsirrtum über das Grundstück. Obwohl K dies am nächsten Tag erkennt, verlangt er die Auflassung (§ 925 BGB) des Grundstücks. Eine Woche später möchte K doch anfechten.
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Anfechtung nach § 123 BGB - Täuschung durch Dritte: Bürgschaftserklärung
D möchte ein Darlehen bei der B-Bank aufnehmen, braucht aber einen Bürgen. Er überredet seinen Freund F, für ihn zu bürgen. Dabei täuscht D den F über sein Einkommen. F schließt daraufhin einen Bürgschaftsvertrag mit B. Als F die Täuschung erkennt, möchte er die Bürgschaft anfechten.
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Zurechnung im Unternehmen
Autohaus A hat die Niederlassungen X und Y. K schließt einen Kaufvertrag mit A bei Mitarbeiter M in der Niederlassung X über ein gebrauchtes Auto. Das Auto hatte einen Vorunfall. Dies war nur in der Niederlassung Y bekannt.
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Verkaufsangestellter nicht als Dritter
K lässt sich bei V durch Mitarbeiter M beim Kauf eines Autos beraten. M nennt unwahre Schadstoffwerte, damit K nicht von den hohen Emissionen abgeschreckt wird. K interessiert sich allerdings ohnehin nur für die vielen PS des Autos. K schließt den Kaufvertrag mit V und nimmt den Wagen direkt mit.
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Anfechtung nach § 123 BGB – Täuschung bei Schweigen
V möchte seinen alten VW Golf verkaufen. Bei den Verhandlungen mit K verschweigt V, dass das Auto einen reparierten Unfallschaden hat. V und K schließen einen Kaufvertrag. Hätte K von dem Unfall gewusst, hätte er nur einen niedrigeren Preis gezahlt.
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Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung
Der zwielichtige Z schwatzt Oma O ein nutzloses Haushaltsgerät auf und täuscht dabei über wesentliche Eigenschaften des Geräts. Als O dies bemerkt, will sie anfechten. Z stellt klar, dass Os Gartenzwergen etwas passieren könnte, wenn sie den Kaufvertrag nicht bestätige.
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Gebrauchtwagenkauf – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)
V verkauft K sein Auto. Dabei verschweigt V, dass er den Kilometerzähler „zurückgeschraubt“ hat. Als K davon erfährt, mindert er den Kaufpreis (§ 441 BGB). V verweigert jedoch die Rückzahlung. Daraufhin ficht K den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
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Abredewidrige Blankettausfüllung
Unternehmer U kauft bei V (ebenfalls Unternehmer) eine neue Ledersofagarnitur für sein Büro für €10.000 (Kaufvertrag). Zur Finanzierung will U zudem ein Darlehen von V aufnehmen (€10.000). U unterzeichnet dazu ein Blankettformular. V trägt abredewidrig €15.000 als Darlehenssumme ein.
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Inhaltsirrtum bei vorstellungsloser Unterzeichnung einer Urkunde?
Rechtsanwältin R unterschreibt immer alles ungelesen, was ihr der Angestellte A vorlegt, ohne sich darüber Gedanken zu machen. Sie unterzeichnet deshalb auch – ungelesen – einen Kaufvertrag mit S für einen Samsung Fernseher.
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Fehler bei Ausfertigung der Urkunde
Verbraucher V und K verhandeln mündlich über den Kauf des gebrauchten PKW des V. Sie einigen sich auf einen Kaufpreis von €1.500. Im später schriftlich festgehaltenen Kaufvertrag, den K und V unterschreiben, steht ein fehlerhafter Kaufpreis von €2.500.