Kappungsgrenze: positives Interesse

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet bei V für einen Monat ein Segelboot für €2.000. Er will für Juli mieten, schreibt aber versehentlich „Juni“. Als er seinen Irrtum entdeckt, ficht er seine Erklärung an. V gelingt es nicht mehr, das Segelboot für Juni anderweitig zu vermieten. Sie verlangt von M Zahlung von €2.400 EUR, die ihr dadurch entgangen sind, dass sie Interessent I abgesagt hat.

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Einordnung des Falls

Kappungsgrenze: positives Interesse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anfechtende ist grundsätzlich verpflichtet, den Vertrauensschaden des Anfechtungsgegners zu ersetzen, wenn er wegen eines in § 119 f. BGB geregelten Grundes anficht (§ 122 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners aus § 122 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Wirksame Anfechtung wegen eines Grundes nach §§ 119-120 BGB (2) Schutzwürdiges Vertrauen des Erklärungsempfängers (§ 122 Abs. 2 BGB) Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Anfechtende dem Anfechtungsgegner grundsätzlich den erlittenen Vertrauensschaden zu ersetzen.
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2. Sofern Ms Anfechtung wirksam und Vs Vertrauen schutzwürdig ist, ist M verpflichtet, V die entgangenen Einnahmen i.H.v. €2.400 zu ersetzen (§ 122 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Auch ein entgangener Gewinn (§ 252 BGB) ist grundsätzlich ein ersatzfähiger Vertrauensschaden, wenn der Erklärungsgegner im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags ein anderweitiges Angebot ausgeschlagen hat. Der Anfechtungsgegner darf durch den Ersatz des Vertrauensschadens aber nicht besser stehen, als er bei der erfolgreichen Vertragsdurchführung stünde. Die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden ist deshalb durch das Erfüllungsinteresse (=positives Interesse) des Anfechtungsgegners begrenzt (§ 122 Abs. 1 a.E.).Ohne die Anfechtung hätte V von M lediglich €2.000 für die Vermietung erhalten. Auch wenn sie bei anderweitiger Vermietung noch mehr hätte verdienen können, ist ihr Schadensersatzanspruch deshalb auf diesen Betrag begrenzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZI

Ziromak

28.3.2024, 22:05:21

Liebes Jurafuchs-Team, ich finde die Frage/Antwort- Kombination bei der letzten Frage etwas unglücklich. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass hier 2.400 Euro gezahlt werden müssten, dies ja aber begrenzt auf 2.000 Euro ist (wie richtig erklärt). daher finde ich es schwierig, die Aussage "richtig" als richtig zu werten, da er ja eben nicht 2.400 Euro zahlen muss

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 04:28:40

Hallo Ziromak, vielen Dank auch hier für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr korrigiert haben! Wir möchten uns bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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