Öffentliches Recht

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Entscheidungen von 2022

Unzuverlässigkeit wegen des Mitführens von Waffen im Pkw? (VGH München, Beschl. v. 07.02.2022 - 24 CS 21.2636)

Unzuverlässigkeit wegen des Mitführens von Waffen im Pkw? (VGH München, Beschl. v. 07.02.2022 - 24 CS 21.2636)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, der Jäger ist, besitzt verschiedene Waffenbesitzkarten und -erlaubnisse. Nachdem er bei Abrissarbeiten erlaubnispflichtige, mit Munition gefüllte Waffen fand, transportierte er diese unverschlossen auf dem Rücksitz seines Pkw zur Polizei.

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Einordnung des Falls

Unzuverlässigkeit wegen des Mitführens von Waffen im Pkw? (VGH München, Beschl. v. 07.02.2022 - 24 CS 21.2636)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Daraufhin widerruft die zuständige Behörde seine waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit. Die Verfügung ist sofort vollziehbar. Ist hiergegen der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft?

Genau, so ist das!

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist statthaft, wenn der Antragsteller die Anordnung (Alt. 1) oder die Wiederherstellung (Alt. 2) der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage (oder seines Widerspruchs) begehrt. Es muss also in der Hauptsache die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft sein. Dies ist der Fall, wenn die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt wird. Hier wendet sich A gegen den Widerruf seiner Waffenerlaubnis. Der Widerruf stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG dar und ist für A belastend, da er ihm die durch die Waffenerlaubnis vermittelte Rechtsposition entzieht. In der Hauptsache ist somit die Anfechtungsklage statthaft, im Eilrechtsschutz mithin der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Da die Verfügung hier kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG), ist § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO einschlägig (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung). In Fällen des Eilrechtsschutzes, in denen keine Anfechtungskonstellation vorliegt, richtet sich der Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO.
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2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des A das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

Ja, in der Tat!

Der Antrag ist begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (sog. Suspensiv- oder Aufhebungsinteresse) das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache, also danach, ob sich der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehbarkeit es geht, bei summarischer Prüfung als rechtmäßig oder als rechtswidrig erweist. Denn an einer rechtswidrigen Verfügung kann kein öffentliches Vollziehungsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen rechtmäßig, überwiegt jedenfalls in den Fällen der § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Somit ist hier zu prüfen, ob der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtswidrig war und den A in seinen Rechten verletzte. Achtung: Der Unterschied im Prüfungsmaßstab der Begründetheit zwischen Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO einerseits und Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO andererseits liegt darin, dass in den Fällen von Nr. 1-3 das Gesetz bereits von der sofortigen Vollziehbarkeit ausgeht, also ein Vollzugsinteresse von Gesetzes wegen grundsätzlich besteht. Demgegenüber besteht in den Fällen von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Aussetzungsinteresse (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO), nur wird die sofortige Vollziehung extra behördlich angeordnet. Daher sind die Anforderungen an das Bestehen des Vollzugsinteresses im Fall von Nr. 4 höher. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts prüfst Du im bekannten Dreischritt: (1) Rechtsgrundlage, (2) Formelle und (3) Materielle Rechtmäßigkeit.

3. Kommt als Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten bzw. der Mitbenutzungserlaubnisse des A § 49 VwVfG in Betracht?

Nein!

Das WaffG enthält eigene Ermächtigungsgrundlagen für Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Diese sind gegenüber §§ 48, 49 VwVfG speziell. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die möglichen Versagungsgründe sind in § 4 WaffG geregelt. Bei der Waffenbesitzerlaubnis handelt es sich – wie bei der Baugenehmigung – um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. In der Klausur heißt es bei der Arbeit mit einem eher unbekannten Gesetz wie dem WaffG: Ruhe bewahren. Die Probleme lassen sich durch eingehende Gesetzeslektüre lösen; tiefergehendes Wissen wird in diesen Fällen nicht verlangt. Vielmehr sammelst Du Punkte, wenn Du hier Dein juristisches Handwerkszeug dokumentierst.

4. Als Versagungsgrund ist hier § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG (erforderliche Zuverlässigkeit) einschlägig.

Genau, so ist das!

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG setzt die Waffenerlaubnis voraus, dass derjenige, der eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt. § 5 WaffG enthält ein ausdifferenziertes und gestaffeltes System von Gründen, derentwegen die Zuverlässigkeit nicht oder in der Regel nicht besteht. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffenrechts verstoßen haben. Als verletzte Vorschrift des Waffenrechts kommt hier § 13 Abs. 6 S. 1 WaffG in Betracht. Danach darf ein Jäger Jagdwaffen zur Jagdausübung, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen. Im Umkehrschluss ist es Jägern nach § 13 Abs. 6 WaffG verboten, andere Waffen als Jagdwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, den Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte zu führen.

5. Hat A gegen § 13 Abs. 6 S. 1 WaffG verstoßen?

Ja, in der Tat!

Nach § 13 Abs. 6 WaffG darf ein Jäger Jagdwaffen zur Jagdausübung ohne Erlaubnis führen. Im Umkehrschluss ist es Jägern nach § 13 Abs. 6 WaffG verboten, andere Waffen als Jagdwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, den Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte zu führen, d.h. die tatsächliche Gewalt über diese auszuüben. Hier verwendete A die Waffen nicht zur befugten Jagdausübung oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, sondern fand diese im Rahmen seiner Berufstätigkeit beim Abbruch eines Hauses. Demnach verstieß er, als er die Waffen in seinem Pkw transportierte, gegen § 13 Abs. 6 WaffG (RdNr. 25). Auch eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG greift hier nicht ein, da A die Waffen entgegen dieser Norm zugriffsbereit, nämlich auf der Rückbank des Pkw anstatt z.B. im Kofferraum, beförderte (RdNr. 27). In der Klausur würdest Du auf eine besondere Norm wie § 13 Abs. 6 WaffG ausdrücklich hingewiesen werden.

6. Der Verstoß gegen § 13 Abs. 6 WaffG war auch gröblich.

Ja!

Gröblich in Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß, wenn die Rechtsverletzung objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betroffenen als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt. Ausgangspunkt der Bewertung ist der Zweck des WaffG, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (teleologische Auslegung) (RdNr. 24). Es bedeutet eine gravierende Sicherheitsgefährdung, wenn fünf Langwaffen ohne die hierfür erforderlichen Erlaubnisse auf der Rückbank eines Pkw mitgeführt werden. Dies hätte A als erfahrener Jäger auch wissen müssen. Er handelte somit jedenfalls grob fahrlässig. Ein gröblicher Verstoß gegen die Vorschriften des WaffG gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 WaffG liegt vor (RdNr. 25). Denkbar wäre überdies ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus § 37c Abs. 1 Nr. 1 WaffG beim Waffenfund.

7. Ändert sich an der Bewertung etwas dadurch, dass die Staatsanwaltschaft ein gegen A eingeleitetes Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ordnungsbehörden sind bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit rechtlich nicht an die Beurteilung in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden. Somit ist unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft das wegen Erfüllung des Straftatbestands des § 52 Abs. 3 Nr. 2a, Abs. 4 WaffG eingeleitete Strafverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hat, weil sie die Schuld des A als gering eingestuft hat. Auch die Behauptung des A, der Zweck des Transports habe dem ehrbaren Ziel gedient, die Waffen der Polizei zu übergeben, rechtfertige keine andere Bewertung. Denn er hätte wissen müssen, dass dieser Transport eine gravierende Sicherheitsgefährdung darstellt und gegen die waffenrechtlichen Vorschriften verstößt. Er handelte somit besonders leichtsinnig, was seine fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften dokumentiere (RdNr. 29).

8. § 5 Abs. 2 WaffG begründet lediglich eine Vermutung der fehlenden Zuverlässigkeit, die auch ausgeräumt werden kann.

Ja, in der Tat!

Maßgebend ist dabei der Zweck der Vermutungsregelung, der darin besteht, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (RdNr. 32). Ein Abweichen von der Regelvermutung kommt somit in Betracht, wenn die Umstände des Verhaltens die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise in einem derartig milden Licht erscheinen lassen, dass die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Hier muss die Waffenbehörde eine Einzelfallprüfung vornehmen (RdNr. 32). Die Behörde muss also darlegen, warum die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit greift und keine Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen. Hier hatte die Behörde hierzu keine Ausführungen gemacht.

9. Das Gericht muss im Eilrechtsschutz eindeutig feststellen, ob der für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

Nein!

Im Eilrechtsschutz erfolgt nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptssache durch das Gericht. Deswegen verwies das Gericht die Prüfung der Frage, ob die Behörde ausreichend dargelegt hat, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG nicht widerlegt werden könne, an das Gericht in der Hauptsache. A, der diesen Punkt gar nicht angegriffen hatte, habe jedenfalls nicht genügend dargetan, warum sein privates Aussetzungsinteresse das gesetzlich anzunehmende (§ 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Somit war As Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO unbegründet. In der Klausur, wo der Sachverhalt feststeht, müsstest Du die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auch im Eilrechtsschutz eindeutig klären und danach entscheiden, ob das Aussetzungsinteresse des A überwiegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RUBI

Rubinho

12.12.2023, 11:31:15

liebes jura-Fuchs Team, warum ist hier nicht para 5 Abs 1 Nr 2 buchst. b WaffG relevant (Versagung für denjenigen, der mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt)?

Omnimodo fährt Tourbus

Omnimodo fährt Tourbus

21.12.2023, 21:52:41

Weil der Sachverhalt nichts dazu sagt, ob hier Tatsachen vorliegen, die einen unsachgemäßen Umgang erwarten lassen. Achte immer auf den Sachverhalt. Er hat hier Waffen gefunden und diese zur Polizei gebracht. Daraus lässt sich nicht schließen, dass er deswegen nicht sorgfältig mit Waffen und Munition umgehen wird. Mit „was wäre wenn?“ kommst du auf die falsche Fährte. Sachverhalt sagt dazu nichts, dann sag du auch nichts dazu. Sachverhalt spricht den Tatbestand explizit an „…der A hat damit gezeigt, er wird in Zukunft nicht sachgemäß mit Waffen umgehen…“, dann kannst du darauf eingehen.

MAX

Max

20.1.2024, 12:29:05

In der einen Vertiefung ist von präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (wie Baugenehmigung) die Rede, aber handelt es sich angesichts von 2 III WaffG nicht vielmehr um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt?

KE🦦

kerberos 🦦

20.2.2024, 08:39:13

Hey! Nach Jürgensen/Blanc (GSZ 2023, 131) handelt es sich nach § 4 I WaffG um einen präventiven Erlaubnisvorbehalt aufgrund der Gefährlichkeit von Waffen. Bei Vorliegen der erheblichen Voraussetzungen ist die Waffen

behörde

zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet. LG

MischaM

MischaM

31.1.2024, 15:05:02

Nach meiner Bewertung regelt 13 Abs. 6 WaffG lediglich den Umgang mit JAGDwaffen. Umgang mit „anderen“ Waffen dürfte von dieser Norm nicht erfasst sein. Wieso wird im vorliegenden Fall dennoch ein Verstoß gegen die o.g. Vorschrift angenommen? Der Sachverhalt trifft keine Aussage zu der Art der gefunden Waffen. Vielen Dank für Eure Antwort!

PR

professorhaehnchen

20.2.2024, 22:15:45

Vielleicht lässt sich das im Wege eines Erst-Recht-Schlusses klären? Wenn die spezielleren Jagdwaffen nicht außerhalb der genannten Orte geführt werden dürfen, und es sind ja nur Waffen zur Jagdausübung impliziert, dann dürfen erst recht keine anderweitigen, nicht nur Jagd bestimmten Waffen offen transportiert werden.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

22.2.2024, 10:44:45

Vielen Dank für Eure Fragen und Diskussion, @[MischaM](135044) und @[professorhaehnchen](237781)! Nach § 13 Abs. 6 WaffG darf ein Jäger Jagdwaffen zur Jagdausübung ohne Erlaubnis führen. Wie Du richtig schreibst @[MischaM](135044) ist der Umgang mit anderen Waffen als Jagdwaffen von dieser besonderen (Ausnahme-) Befugnis nicht erfasst. Im Umkehrschluss (oder vielleicht auch im Erst-Recht-Schluss, liebe @[professorhaehnchen](237781)) ist es Jägern nach § 13 Abs. 6 WaffG verboten, andere Waffen als Jagdwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, den Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte zu führen. Der VGH München erklärt diesen Schluss nicht gesondert, er hält sich hieran gar nicht auf. Wir haben unsere Darstellung im Hinweistext aber auf Eure Diskussion hin nochmal ergänzt, damit die Anwendung von § 13 Abs. 6 WaffG im vorliegenden Fall noch klarer wird. Hoffe das hilft! Beste Grüße – Wendelin für das Jurafuchs-Team


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