Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Überzeugungskraft bei Urkunden III: Fall
Überzeugungskraft bei Urkunden III: Fall
31. Mai 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (6.904 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K verlangt klageweise die Lieferung von Fenstern, die er bei B bestellt hat. B behauptet, er habe bereits geliefert und legt die von K unterschriebene Lieferquittung vor. K bestreitet nicht, die Quittung unterschrieben zu haben. Zeuge Z könne aber bestätigen, dass keine Lieferung erfolgt sei.
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Einordnung des Falls
Überzeugungskraft bei Urkunden III: Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B trägt die Beweislast dafür, dass er die Fenster geliefert hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Lieferquittung vorliegend eein echtes Beweismittel?
Ja, in der Tat!
3. Die Urkunde entfaltet gem. § 416 ZPO formelle Beweiskraft.
Ja!
4. Aufgrund der von B vorgelegten Lieferquittung wird vermutet, dass eine Lieferung erfolgt ist.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lorenz
26.3.2025, 14:58:26
Würde man sagen, dass die Urkunde ein
Anscheinsbeweisist? Oder ist das eine andere Vermutungsregel?

Nici Grabo
2.5.2025, 12:19:41
Ein
Anscheinsbeweisdient m. E. n. dazu, den Beweis ohne das Vorbringen eines bestimmten Beweismittels zu führen. Fährt etwa der B dem vorausfahrenden K auf sein Auto auf, so gilt zu Ks Gunsten der
Anscheinsbeweis, dass B ein Ver
schulden trifft. Einfaches Bestreiten seitens des B würde in dieser Konstellation nicht ausreichen, um den Gegenbeweis zu führen. Vielmehr müsste er - unter Benennung etwaiger anderer Beweise - substantiiert Bestreiten. (Vgl. etwa Grüneberg, BGB, Vor § 249, Rn. 133) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch die Vorlage der Urkunde als Beweismittel kein
Anscheinsbeweisvorliegt, da es im Falle eines solchen das Vorlegen dieser Urkunde nicht bedürfte. Es wurde lediglich die Urkunde als Beweis gem. § 416 ZPO in den Prozess eingeführt. Zur Definition des
Anscheinsbeweis: Grüneberg, BGB, Vor § 249, Rn. 130

Nici Grabo
2.5.2025, 12:09:02
In der zweiten Aufgabe hat sich ein kleiner Schreibfehler „eeine“ eingeschlichen.

Linne_Karlotta_
19.5.2025, 12:42:32
Hallo Nici Grabo, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team