Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Haftung zwischen Fahrzeughaltern nach § 17 II StVG: Unergiebigkeit der Aussage eines Knallzeugen + Entscheidung nach Beweislast
Haftung zwischen Fahrzeughaltern nach § 17 II StVG: Unergiebigkeit der Aussage eines Knallzeugen + Entscheidung nach Beweislast
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und B sind an einer Ampel mit ihren Autos zusammengestoßen. K verlangt klageweise Schadensersatz in voller Höhe. Er behauptet, B sei über Rot gefahren. Zeuge Z bestätigt dies zunächst, räumt jedoch auf Nachfrage ein, dass er erst wegen des Knallgeräusches zur Unfallstelle hinsah. Weitere Beweismittel gibt es nicht.
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Einordnung des Falls
Haftung zwischen Fahrzeughaltern nach § 17 II StVG: Unergiebigkeit der Aussage eines Knallzeugen + Entscheidung nach Beweislast
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K trägt die Beweislast dafür, dass B bei Rot über die Ampel gefahren ist.
Ja, in der Tat!
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2. Die Zeugenaussage des Z ist positiv ergiebig.
Nein!
3. Der Rechtsstreit ist nach Beweislast zu entscheiden.
Genau, so ist das!
4. Da K den Rotlichtverstoß nicht beweisen konnte, ist die Klage des K vollumfänglich abzuweisen (§ 7 Abs. 1 StVG, §§ 17 Abs. 2 iVm Abs. 1 StVG).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Adrian
18.1.2024, 13:27:57
In einem Abschnitt dieser Aufgabe wird zunächst Bezug genommen auf § 17 II StVG und dann schlicht behauptet, dass der B die Beweislast trägt. Könntet ihr hierzu ggfs. eine genauere Erläuterung einbauen? Danke!
Leo Lee
20.1.2024, 08:00:11
Hallo Adrian, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat wird im Subsumtionstext nur von der Beweislast – ohne weitere Erklärung – gesprochen. Beachte allerdings, dass hierfür im Maßstabstext der Grund hinterlegt ist: Jeder muss für sich die günstigen Tatsachen darlegen nach der sog. Rosenbergschen Formel. Deshalb muss hier der K den Rotlichtverstoß darlegen, damit er „mehr Kohle“ mit nach Hause nehmen kann :). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Saenger ZPO 10. Auflage, Saenger § 286 Rn. 58 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo