Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Veräußerung der streitbefangenen, abhandengekommenen Sache durch Beklagten
Veräußerung der streitbefangenen, abhandengekommenen Sache durch Beklagten
19. Juni 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K verlangt klageweise die Herausgabe des Gartenzwergs (§ 985 BGB), den B aus seinem Garten gestohlen hat. Kurz nach Klageerhebung schenkt B den Zwerg seiner Tante T. Diese hat weder von dem Diebstahl noch von dem Prozess Kenntnis und nimmt ihn erfreut entgegen. B wird antragsgemäß verurteilt.
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Einordnung des Falls
Veräußerung der streitbefangenen, abhandengekommenen Sache durch Beklagten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K sein Eigentum an dem Gartenzwerg dadurch verloren, dass B diesen der T veräußerte.
Nein!
2. Mangels Eigentumserwerb der T hat B keine streitbefangene Sache veräußert.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die fehlende Passivlegitimation des B wird über § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO überwunden.
Ja, in der Tat!
4. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf T, da sie „doppelt gutgläubig“ war (§ 325 Abs. 2 ZPO).
Nein!
5. Obwohl B und nicht die T verurteilt wurde, hat K die Möglichkeit, ohne neuen Prozess gegen T zu vollstrecken.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Moritz94
28.5.2025, 23:39:31
Die erste Teilaufgabe ist aktuell als Frage formuliert, jedoch ohne Fragezeichen und die Antwortmöglichkeiten "Stimmt" und "Stimmt nicht" passen nicht zu einer Frage. Am leichtesten wäre es, den Satzanfang zu "K hat sein..." umzustellen.