Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaxime)
Legalitätsprinzip - Außerdienstliche Kenntniserlangung
Legalitätsprinzip - Außerdienstliche Kenntniserlangung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Staatsanwältin S unterhält sich auf einer privaten Feier mit dem ihr lose bekannten T. Dieser prahlt damit, seinen Nachbarn „krankenhausreif geprügelt“ zu haben. Dieser sei seitdem dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Legalitätsprinzip - Außerdienstliche Kenntniserlangung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Während ihrer Dienstzeit wäre S nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, Ts Strafverfolgung einzuleiten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch Staatsanwälte müssen mal „frei“ haben. Ist S daher auch dann, wenn sie außerhalb ihres Dienstes Kenntnis von einer Straftat erhält, nach dem Legalitätsprinzip immer zur Anzeige verpflichtet?
Nein!
3. Es handelt sich hier um eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Muss S einschreiten, wenn man die Anzeigepflicht (nur) bei Vorliegen einer Katalogtat des § 138 StGB bejaht?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Vertritt man die Ansicht, dass Staatsanwälte nur beim Vorliegen eines Verbrechens nach § 12 Abs. 1 StGB einschreiten muss, so ist S hier zur Anzeige verpflichtet.
Ja, in der Tat!
5. Nimmt man mit der h.M. eine Abwägung zwischen S Privatinteressen und und dem Interesse an der Strafverfolgung vor, so ist sie hier – vor allem aufgrund der Schwere der Tat – zur Anzeige verpflichtet.
Ja!
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