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Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)
Legalitätsprinzip - Außerdienstliche Kenntniserlangung
Legalitätsprinzip - Außerdienstliche Kenntniserlangung
5. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (10.855 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Staatsanwältin S unterhält sich auf einer privaten Feier mit dem ihr lose bekannten T. Dieser prahlt damit, seinen Nachbarn „krankenhausreif geprügelt“ zu haben. Dieser sei seitdem dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen.
Diesen Fall lösen 83,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Legalitätsprinzip - Außerdienstliche Kenntniserlangung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Während ihrer Dienstzeit wäre S nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, Ts Strafverfolgung einzuleiten.
Ja, in der Tat!
2. Auch Staatsanwälte müssen mal „frei“ haben. Ist S daher auch dann, wenn sie außerhalb ihres Dienstes Kenntnis von einer Straftat erhält, nach dem Legalitätsprinzip immer zur Anzeige verpflichtet?
Nein!
3. Es handelt sich hier um eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Muss S einschreiten, wenn man die Anzeigepflicht (nur) bei Vorliegen einer Katalogtat des § 138 StGB bejaht?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Vertritt man die Ansicht, dass Staatsanwälte nur beim Vorliegen eines Verbrechens nach § 12 Abs. 1 StGB einschreiten müssen, so ist S hier zur Anzeige verpflichtet.
Ja, in der Tat!
5. Nimmt man mit der h.M. eine Abwägung zwischen S Privatinteressen und dem Interesse an der Strafverfolgung vor, so ist sie hier – vor allem aufgrund der Schwere der Tat – zur Anzeige verpflichtet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Loreen
14.5.2025, 16:05:07
Hallo Zusammen, weshalb wurde bei der ersten Frage auf den hinreichenden
Tatverdachtabgestellt? Sollte die Staatsanwältin während ihrer Dienstzeit Kenntnis erlangen, müsste sie gem. § 152 II StPO doch bereits bei einem
Anfangsverdachttätig werden. Natürlich muss sie beim vorliegen eines hinreichenden
Tatverdachts erst Recht tätig werden, das geht für mich aber nicht daraus hervor.
Deno
14.6.2025, 01:37:02
Es wahr wohl § 226 I Nr. 3 Var. 4 (Behinderung) gemeint, oder?

Linne Hempel
15.6.2025, 17:40:47
Hallo Deno, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team
Deno
14.6.2025, 01:42:40
Sind die verschiedenen Ansichten relevant oder kann man in einer Prüfung grds. einfach mit der h. M. gehen, ohne die anderen Meinungen zu erwähnen?