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Verfahrensverzögerung bei Rechtsmitteleinlegung
A wird vor dem Amtsgericht verurteilt. Er geht erfolgreich in Revision, da das Gericht vergaß, einen rechtlichen Hinweis zu geben (§ 265 Abs. 1 StPO). A macht nun geltend, die Fehler der ersten Instanz hätten das Verfahren verzögert, da er gezwungen war, Rechtsmittel einzulegen.
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Grundsatz In dubio pro reo - Einführungsfall
A ist des Diebstahls (§ 242 StGB) angeklagt. Man hat ihn mit einer jetzt leeren Brieftasche erwischt, die aus Os Auto gestohlen wurde. A gibt an, er habe sie gefunden und sei auf dem Weg zum Fundbüro. Nichts deutet darauf hin, dass er am Tatort war.

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Das Mündlichkeitsprinzip (§ 261 StPO)
A wird wegen Mordes (§ 211 StGB) verurteilt. Das Gericht stützt sein Urteil zentral auf Videoaufnahmen der Tat. Laut Protokoll verzichtete das Gericht darauf, diese im Prozess abzuspielen. Die Aufnahmen befänden sich ja „für alle zugänglich in der Akte”.
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Der Untersuchungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO)
A ist des Mordes angeklagt (§ 211 StGB). Einige Indizien sprechen für As Schuld. A aber behauptet, er sei zur Tatzeit zuhause gewesen. Ein Zeuge gibt dann im Prozess an, dass sein Freund F ihm anvertraut hatte, dass F den A entlasten könne.
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Anklagegrundsatz, Anklagemonopol und Offizialprinzip - Einführungsfall
D klaut das Fahrrad seines Nachbarn N aus dessen Garten. N ist empört. Da N sich hobbymäßig mit der Juristerei auseinandersetzt, schreibt er sofort eine mustergültige Anklage gegen D und sendet sie ans Amtsgericht.