Klauselverfahren
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerkerin H hat gegen ihren Kunden K gerichtlich einen Zahlungstitel erstritten, den sie nun vollstrecken möchte. H konnte bereits in Erfahrung bringen, dass sie hierfür zunächst eine (einfache) Vollstreckungsklausel benötigt.
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Einordnung des Falls
Klauselverfahren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Vollstreckungsklausel ist die auf der Ausfertigung eines Urteils angebrachte Erklärung, die bescheinigt, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf (vgl. § 725 ZPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H muss nichts weiter tun, damit ihr eine Vollstreckungsklausel erteilt wird.
Nein!
3. H muss die Vollstreckungsklausel beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, beantragen (§ 724 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
4. Im Klauselverfahren gibt es eigene Rechtsbehelfe (z.B. § 731 ZPO). Ist das Klauselverfahren ein unselbstständiger Bestandteil des Zwangsvollstreckungsverfahrens?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Im Klauselverfahren wird geprüft, ob aus einem Titel vollstreckt werden darf. Ist dies grundsätzlich der Fall, wenn der Titel wirksam, vollstreckbar und vollstreckungsfähig ist?
Ja!
6. Die Vollstreckungsklausel bzw. das Klauselverfahren soll dem Vollstreckungsorgan eine erneute materielle Prüfung des titulierten Anspruchs (wie im Erkenntnisverfahren) ermöglichen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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