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Parteibezeichnung im Rubrum des Erinnerungsbeschlusses (§ 766 ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Tenor bei Schuldnererinnerung gegen Sachpfändung
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers G führt der Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungsschuldner S eine Sachpfändung durch. S legt Vollstreckungserinnerung ein. Die mit der Sache befasste Richterin R hält die Pfändung jedoch für zulässig.