Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung
Ausführung der Bundesgesetze – Grundsätzlich Ländersache (Art. 83, 84 GG)
Ausführung der Bundesgesetze – Grundsätzlich Ländersache (Art. 83, 84 GG)
9. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A möchte sich endlich den Traum vom eigenen Haus erfüllen und beantragt bei der zuständigen Landesbehörde eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung. Nach sorgfältiger Prüfung des Antrags lehnt die Behörde B die Baugenehmigung ab, da das geplante Vorhaben gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstoße. A meint, „das ginge so nicht“.
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Einordnung des Falls
Ausführung der Bundesgesetze – Grundsätzlich Ländersache (Art. 83, 84 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das BauGB ist ein Bundesgesetz. Werden Bundesgesetzen stets von Bundesbehörden ausgeführt?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gibt es in Bezug auf die Bauverwaltung eine Regelung in den Art. 87 ff. GG, welche eine Ausnahme vom Grundsatz der Landeseigenverwaltung vorsieht?
Nein!
3. B durfte bei der Prüfung des landesrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens grundsätzlich die Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB berücksichtigen.
Genau, so ist das!
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