Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung

Ausführung der Bundesgesetze – Grundsätzlich Ländersache (Art. 83, 84 GG)

Ausführung der Bundesgesetze – Grundsätzlich Ländersache (Art. 83, 84 GG)

9. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A möchte sich endlich den Traum vom eigenen Haus erfüllen und beantragt bei der zuständigen Landesbehörde eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung. Nach sorgfältiger Prüfung des Antrags lehnt die Behörde B die Baugenehmigung ab, da das geplante Vorhaben gegen § 34 Abs. 1 BauGB verstoße. A meint, „das ginge so nicht“.

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Einordnung des Falls

Ausführung der Bundesgesetze – Grundsätzlich Ländersache (Art. 83, 84 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das BauGB ist ein Bundesgesetz. Werden Bundesgesetzen stets von Bundesbehörden ausgeführt?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Ausführung von Bundesgesetzen ist in Art. 83 ff. GG umfassend geregelt. Art. 83 GG bestimmt den Grundsatz der Landeseigenverwaltung. Bundesgesetze werden also grundsätzlich durch Landesbehörden ausgeführt, soweit das Grundgesetz die Verwaltungskompetenz nicht dem Bund zuschreibt (Art. 83, 84 GG).
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2. Gibt es in Bezug auf die Bauverwaltung eine Regelung in den Art. 87 ff. GG, welche eine Ausnahme vom Grundsatz der Landeseigenverwaltung vorsieht?

Nein!

Art. 87 ff. GG i.V.m. Art. 86 GG bestimmen, welche Regelungsmaterien der Bundesverwaltung unterfallen. Die Bauverwaltung wird in diesen Vorschriften nicht erwähnt. Daraus folgt, dass die Verwaltungskompetenz bezüglich der Bauverwaltung den Ländern zusteht (Art. 83, 84 GG).

3. B durfte bei der Prüfung des landesrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens grundsätzlich die Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB berücksichtigen.

Genau, so ist das!

Die Art. 87 ff. GG sehen keine Bundesverwaltungskompetenz bezüglich der Bauverwaltung vor. Die Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Baugenehmigung finden sich im jeweiligen Bauordnungsrecht der Länder (z.B. § 74 Abs. 1 BauO NRW, § 58 Abs. 1 LBO BW, § 71 Abs. 1 BauO Bln). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die zuständige Behörde i.d.R. die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem öffentlichen Baurecht. Dazu gehört neben den Landesbauordnungen auch das BauGB sowie die BauNVO. Die Landesbehörden legen die Regelungen des BauGB eigenständig aus und wenden diese an. B hat richtigerweise die Regelungen des BauGB in die Prüfung des landesrechtlichen Genehmigungsverfahrens einbezogen. Die Frage nach der Kompetenz einer landesrechtlichen Behörde, Bundesgesetze auszulegen und anzuwenden, könnte sowohl als verfassungsrechtliche (Zusatz-)Frage in einer Klausur im Staatsorganisationsrecht, aber auch im Rahmen der Frage nach der (formellen) Rechtmäßigkeit des Handelns einer Behörde im Verwaltungsrecht.
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Eine Besprechung von:
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