Amtsträger - Beamter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Beigeordneter für Kultur in Dresden. Intendantin I des ansässigen Theaters schickt B mehrmals jährlich Eintrittskarten für die Premieren am Theater. B setzt sich im Gegenzug bei den städtischen Haushaltsverhandlungen dafür ein, dass das Theater stärker gefördert wird.
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Einordnung des Falls
Amtsträger - Beamter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B kann sich nur dann der Vorteilsannahme strafbar gemacht haben, wenn er dem tauglichen Täterkreis angehört (§ 331 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Beamtenrecht kann zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beamten unterschieden werden.
Ja, in der Tat!
3. Nur unmittelbare Beamte unterfallen dem Beamtenbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB, sodass B bereits kein tauglicher Täter ist.
Nein!
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