Amtsträger - Beamter

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Beigeordneter für Kultur in Dresden. Intendantin I des ansässigen Theaters schickt B mehrmals jährlich Eintrittskarten für die Premieren am Theater. B setzt sich im Gegenzug bei den städtischen Haushaltsverhandlungen dafür ein, dass das Theater stärker gefördert wird.

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Einordnung des Falls

Amtsträger - Beamter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann sich nur dann der Vorteilsannahme strafbar gemacht haben, wenn er dem tauglichen Täterkreis angehört (§ 331 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Taugliche Täter der Vorteilsannahme sind ausschließlich Amtsträger, Europäische Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (=echtes Amtsdelikt). Die einschlägigen Legaldefinitionen hierfür finden sich in § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 StGB.Als Beigeordneter in Dresden könnte B Beamter im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB sein.
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2. Im Beamtenrecht kann zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beamten unterschieden werden.

Ja, in der Tat!

Unmittelbare Beamte sind Beamte, die den Bund oder ein Land als Dienstherren haben. Im Gegensatz dazu haben mittelbare Beamte Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Stiftungen als Dienstherren. Zu den mittelbaren Beamten gehören insbesondere Kommunalbeamte.B hat als Beigeordneter die Stadt Dresden als Dienstherren. Die Stadt Dresden ist eine kommunale Gebietskörperschaft und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts. Somit ist B mittelbarer Beamter.

3. Nur unmittelbare Beamte unterfallen dem Beamtenbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB, sodass B bereits kein tauglicher Täter ist.

Nein!

Beamte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB sind Personen, die unabhängig von der Art der ihnen übertragenen Tätigkeit vom Staat förmlich in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind. Der Begriff erfasst ausschließlich Beamte im staatsrechtlichen Sinne. Dazu gehören unmittelbare und mittelbare Beamte.Als Beigeordneter ist B mittelbarer Beamter. Auch diese werden vom Beamtenbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB erfasst.Vertiefte Kenntnisse des Beamtenrechts werden in einer strafrechtlichen Klausur nicht erwartet.
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