Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB
25. Januar 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R ist Leiter der Sportredaktion der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt H. Dort ist er für inhaltliche Gestaltung und Auswahl des Programms zuständig. Von Handballlfunktionär B lässt er sich ein teures Auto schenken, im Gegenzug zeigt H besonders viel Handball.
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Einordnung des Falls
Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R könnte Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB sein und damit tauglicher Täter der Amtsdelikte nach §§ 331 ff. StGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei H um eine Behörde (§ 11Abs. 1 Nr. 2 c Alt. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Begriff der sonstigen Stelle umfasst öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierte Stellen (§ 11Abs. 1 Nr. 2 c Alt. 2 StGB).
Ja!
4. Handelt es sich bei H um eine sonstige Stelle (§ 11Abs. 1 Nr. 2 c Alt. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
5. Nimmt R für H Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr?
Ja, in der Tat!
6. R ist jedoch nicht bestellt, um Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahzunehmen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
23.11.2024, 18:41:20
Liebes Team, die Antwort auf die Behördeneigenschaft des Rundfunks ist leider immer noch falsch im System hinterlegt (siehe andere Threads).
Leo Lee
24.11.2024, 08:41:28
Hallo Dogu, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo