Strafrecht

BT 9: Amtsdelikte

Einführung

Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB

Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB

22. November 2024

4,5(3.874 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R ist Leiter der Sportredaktion der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt H. Dort ist er für inhaltliche Gestaltung und Auswahl des Programms zuständig. Von Handballlfunktionär B lässt er sich ein teures Auto schenken, im Gegenzug zeigt H besonders viel Handball.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R könnte Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB sein und damit tauglicher Täter der Amtsdelikte nach §§ 331 ff. StGB.

Genau, so ist das!

Voraussetzungen für eine Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB sind: (1)Tätigkeit bei oder im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle (2)Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (3)Bestellungsakt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Handelt es sich bei H um eine Behörde (§ 11Abs. 1 Nr. 2 c Alt. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist ein ständiges, von der Person des Inhabers unabhängiges, in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingeordnetes Organ der Staatsgewalt (=unmittelbare Staatsverwaltung) mit der Aufgabe, unter öffentlicher Autorität nach eigener Entschließung für Staatszwecke tätig zu sein.Rundfunkanstalten sind kein Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung, sondern als Anstalten des öffentlichen Rechts selbstständige Verwaltungsträger. Sie sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und als solche keine Behörde.Nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB sind im StGB vom Begriff der Behörde nicht nur Organe der Verwaltung (Exekutive), sondern auch Gerichte (Legislative) gemeint.

3. Der Begriff der sonstigen Stelle umfasst öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierte Stellen (§ 11Abs. 1 Nr. 2 c Alt. 2 StGB).

Ja!

Sonstige Stellen sind behördenähnliche Institutionen, die rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken. Nicht nur öffentlich-rechtlich, sondern auch privatrechtlich organisierte Stellen können grundsätzlich sonstige Stellen sein, sofern sie wie behördenähnliche Institutionen befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken. Allerdings sind sie nur dann als sonstige Stellen zu qualifizieren, wenn sie ihm Rahmen einer Gesamtbetrachtung als „verlängerter Arm” des Staates erscheinen. Indizien dafür sind insbesondere die Wahrung von Allgemeininteressen, die (Mit-)Finanzierung aus öffentlichen Mitteln, keine erwerbswirtschaftlich orientierte Gewinnerzielung und kein Wettbewerb mit Konkurrenten.Zu den sonstigen Stellen gehören etwa öffentliche Sparkassen, Kreiskrankenhäuser und gesetzliche Krankenkassen.

4. Handelt es sich bei H um eine sonstige Stelle (§ 11Abs. 1 Nr. 2 c Alt. 2 StGB)?

Genau, so ist das!

Sonstige Stellen sind behördenähnliche Institutionen, die - unabhängig von ihrer Organisationsform - rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken.Als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist H befugt, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben - der Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen - mitzuwirken. H ist damit eine sonstige Stelle.Privatrechtliche Rundfunkanstalten stellen sich dagegen nicht als „verlängerter Arm” des Staates dar. Deren Mitarbeiter fallen damit nicht unter § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB.

5. Nimmt R für H Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr?

Ja, in der Tat!

Die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung umfasst alle Tätigkeiten, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen.Dazu gehört typischerweise die hoheitliche Ausübung der staatlichen Anordnungs- und Zwangsgewalt im Bereich von Daseinsvorsorge, Eingriffs- und Leistungsverwaltung. Nicht erfasst ist Rechtsprechung und Gesetzgebung.Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist die Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen. Dies umfasst auch die Berichterstattung über Sportereignisse. R wirkt als leitender Angestellter maßgeblich an der Umsetzung dieser Aufgabe mit. Auch das Gebot der Staatsfreiheit, das für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt, stehe laut BGH der Einordnung des Grundversorgungsauftrags als öffentliche Aufgabe nicht entgegen.

6. R ist jedoch nicht bestellt, um Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahzunehmen.

Nein!

Die Bestellung verlangt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Bestellungsakt. Die bloß faktische Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ist nicht ausreichend. Die Bestellung muss den Bestellten entweder organisatorisch in die Behördenstruktur eingliedern oder zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit führen.Als angestellter Redaktuer arbeitet R dauerhaft bei H und ist damit bestellt öffentlich-rechtliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraluchs

Juraluchs

1.12.2023, 12:31:32

Hey, bei der Frage nach der

Behörde

neigenschaft ist die Antwort falsch (passt nicht zum Text). LG

LELEE

Leo Lee

3.12.2023, 11:03:43

Hallo Juraluchs, vielen Dank für dein Feedback! Magst du uns jedoch kurz mitteilen, inwiefern der Text bei Aufagbe zwei nicht zur Frage passt :)? Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

DAN

Daniel

7.12.2023, 12:51:31

Die Frage nach der

Behörde

neigenschaft ist fälschlicherweise als richtig hinterlegt.

Kind als Schaden

Kind als Schaden

8.12.2023, 17:44:42

Die grüne Subsumption besagt, dass keine

Behörde

vorliegt, obwohl man für eine "richtige" Antwort die

Behörde

neigenschaft bejahen muss.

GI

GingerCharme

18.2.2024, 14:07:55

Ist leider nach wie vor falsch hinterlegt

Leporello

Leporello

28.6.2024, 10:09:23

In der Teilfrage, ob es sich bei „H“ um eine

Behörde

handelt, ist nach wie vor die Antwort mit „ja“ als richtig hinterlegt, in der Lösung wird dann aber zutreffend erläutert, dass es keine

Behörde

ist. Merkwürdigerweise trotz mehrfachen Hinweises noch nicht korrigiert.

LAWF

lawfox99

19.7.2024, 15:26:48

immer noch

WY

Wysiati

17.9.2024, 09:18:54

@[Leo Lee](213375) könnte man das bitte noch ausbessern?

Leporello

Leporello

7.10.2024, 22:06:10

Nach wie vor falsch hinterlegt: Angeblich richtige Antwort: H ist eine

Behörde

Antwortext: Rundfunkanstalten sind kein Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung, sondern als Anstalten des öffentlichen Rechts selbstständige Verwaltungsträger. Sie sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und als solche keine

Behörde

.

Kurzhals

Kurzhals

11.11.2024, 15:48:13

Und in einer Antwort stand bzgl. § 11 I Nr. 7 StGB auch "Gerichte (Legislative)", das sollte vielleicht zu "Gerichte (Judikative)" geändert werden.

TUBAT

TubaTheo

24.7.2024, 13:30:13

In der Hoffnung, dass dieser Thread wieder Aufmerksamkeit erfährt, verweise ich auf den anderen Thread. Hier hat sich ein Fehler bei der Frage nach der

Behörde

neigenschaft eingeschlichen. Eine Korrektur wäre sehr hilfreich. :)

Burumar🐸

Burumar🐸

7.8.2024, 16:45:18

*push


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen