Mandatsträger als Amtsträger

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A genießt die Ruhe seines Grundstücks und möchte nicht, dass in der Nähe ein neues Wohngebiet entsteht. Er bietet Stadträtin S € 1.000 an, damit sie im Stadtrat gegen den neuen Bebauungsplan stimmt.

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Einordnung des Falls

Mandatsträger als Amtsträger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte sich gem. § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er S die € 1.000 für die Abstimmung im Stadtrat versprach.

Ja, in der Tat!

Objektive Tatbestandsvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB sind: (1) Täter: Jedermann (2) Vorteilsnehmer: Amtsträger etc. (3) Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten (4) Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder Gewähren (5) Dienstausübung (6) Unrechtsvereinbarung A müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
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2. Als Stadträtin ist S kommunale Mandatsträgerin und damit Beamtin.

Nein!

Beamte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB sind Personen, die unabhängig von der Art der ihnen übertragenen Tätigkeit vom Staat förmlich in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind. Der Begriff erfasst ausschließlich Beamte im staatsrechtlichen Sinne.Als Stadträtin wurde S nach dem einschlägien Kommunalwahlrecht gewählt und ist kommunale Mandatsträgerin. Sie wurde nicht förmlich in ein Beamtenverhältnis berufen.

3. Steht S als Stadträtin in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein sonstiges öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB ist ein Rechtsverhältnis gegenüber dem Staat oder ihm nachgeordneter Rechtssubjekte, das einem Beamtenverhältnis hinsichtlich der Dienst- und Treuepflichten des Amtsinhabers ähnelt, ohne dass es für die Begründung der Amtsträgereigenschaft auf den Inhalt der übertragenen und ausgeübten Tätigkeit ankäme. Prägend ist - wie beim Beamtenverhältnis - die personale Bindung des Amtsinhabers an den Staat.Als Stadträtin übt S ein freies Mandat aus. Sie hat damit keine Dienst- oder Treuepflichten, die dem Beamtenverhältnis ähneln.

4. Kommunale Mandatsträger sind nach Ansicht des BGH und der h.L. aber grundsätzlich Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Voraussetzungen für eine Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB sind: (1)Tätigkeit bei oder im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle (2)Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (3)Bestellungsakt.Zwar nimmt ein kommunaler Mandatsträger nach Auffassung der h.L. und des BGH überwiegend Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Jedoch handele er dabei weder bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, noch im Auftrag dieser. Vielmehr übe er ein durch Wahl errungenes Mandat frei aus. Zudem sehe § 108e StGB eine abschließende Sonderregelung für Bestechungstätigkeiten rund um Mandatsträger in Volksvertretungen vor. S ist damit keine Amtsträgerin.Die Amtsträgerschaft wird aber dann bejaht, wenn der kommunale Mandatsträger mit der Wahrnehmung einer konkreten Verwaltungsaufgabe betraut werde. Dazu gehört etwa die Entsendung in Aufsichtsräte kommunaler Versorgungsunternehmen.

5. Bleibt A damit gänzlich straffrei?

Nein!

A hat sich gem. § 108e Abs. 2 StGB der Bestechung von Mandatsträgern strafbar gemacht, indem sie S € 1.000 anbot. §108e Abs. 3 Nr. 1 StGB stellt klar, dass die Norm auch kommunale Mandatsträger erfasst.
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