Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
Grundfall Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
Grundfall Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
31. Mai 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Unternehmerin U hat den Stadtpark vertragsgemäß mit 85 neuen Parkbänken ausgestattet. Um sich das Wohlwollen von Behördenleiterin B zu sichern und zukünftige Aufträge zu erhalten, schickt U ihr einen teuren Präsentkorb als „Dank für die gute Zusammenarbeit”. B kennt zwar die Korruptionsregeln, nimmt aber trotzdem erfreut an.
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Einordnung des Falls
Grundfall Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte sich der Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie den Präsentkorb annahm.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Handelt es sich bei dem Präsentkorb um einen Vorteil, den B angenommen hat?
Ja!
3. Weil U sich nur das allgemeine Wohlwollen der B sichern wollte und keine konkrete Handlung erstrebte, gibt es keinen Bezug zur Dienstausübung von B.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Besteht eine Unrechtsvereinbarung zwischen B und U?
Ja, in der Tat!
5. Allerdings handelte B nicht vorsätzlich.
Nein!
6. U wiederum hat sich der Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, als sie B den Präsentkorb schickte.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
7.2.2025, 11:15:06
Hallo, könnte man auch vertreten, dass aufgrund des geringfügigen Vorteils eine Straftat nicht vorliegen soll? Ein Blumenstrauss finde ich jetzt weniger einen echten materiellen Vorteil als eher eine nette Geste als Dankeschön für die gemeinsame Arbeit. Zwar hat der Täter hier durchaus eine verwerfliche Gesinnung, aber ihn deswegen zu bestrafen finde ich etwas unbillig.