Amtsdelikte - Begriff des Vorteils

22. November 2024

4,8(2.002 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Häuslebauerin H möchte ihre Baugenehmigung extra schnell haben. Dem zuständigen Behördenmitarbeiter B sagt sie im Gespräch deswegen, wie gut gekleidet und charmant er aussehe. Der eitle B liebt Komplimente und erteilt die Genehmigung ohne weitere Prüfung sofort.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Amtsdelikte - Begriff des Vorteils

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B könnte sich nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er im Gegenzug für Hs Komplimente die Baugenehmigung sofort und ohne weitere Prüfung erteilte.

Ja, in der Tat!

Die Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB setzt im objektiven Tatbestand voraus: (1) Täter: Amtsträger etc. (2) Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten (3) Tathandlung: Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen (4) Dienstausübung (5) Unrechtsvereinbarung
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. H wiederum könnte sich zudem nach § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie B Komplimente machte, um ihre Baugenehmigung sofort zu erhalten.

Ja!

Die Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB setzt im objektiven Tatbestand voraus: (1) Täter: Jedermann (2) Vorteilsnehmer: Amtsträger etc. (3) Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten (4) Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder Gewähren (5) Dienstausübung (6) Unrechtsvereinbarung

3. Unter den Begriff des Vorteils in § 331 Abs. 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB fallen nur materielle Vorteile.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert. Grundsätzlich muss ein Vorteil also nicht materiell sein. Immaterielle Vorteile sind etwa verbesserte Karrierechancen oder die Gewährung von unentgeltlichem Geschlechtsverkehr.

4. Es werden nach h.M. jegliche immaterielle Vorteile erfasst, sodass auch Bs Komplimente einen strafbaren Vorteil begründen.

Nein, das trifft nicht zu!

In der früheren Rspr. wurde der Begriff des immateriellen Vorteils sehr weit ausgelegt. Darunter konnten etwa auch die Befriedigung des Ehrgeizes, der Eitelkeit oder des Geltungsbedürfnisses fallen.Von dieser Ansicht sind die Literatur und der BGH inzwischen abgerückt. Ein immaterieller Vorteil ist nur dann zu bejahen, wenn er einen objektiv messbaren Inhalt hat, durch den der Amtsträger in irgendeiner Weise tatsächlich besser gestellt wird.H hat mit ihren Komplimenten Bs Eitelkeit befriedigt. Die Befreidigung von Eitelkeit hat jedoch keinen objektiv messbaren Inhalt und stellt B nicht tatsächlich besser. Die Komplimente sind damit kein Vorteil, sodass bereits der objektive Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB bzw. § 333 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen