Strafrecht
BT 9: Amtsdelikte
Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
Amtsdelikte - Begriff des Vorteils
Amtsdelikte - Begriff des Vorteils
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Häuslebauerin H möchte ihre Baugenehmigung extra schnell haben. Dem zuständigen Behördenmitarbeiter B sagt sie im Gespräch deswegen, wie gut gekleidet und charmant er aussehe. Der eitle B liebt Komplimente und erteilt die Genehmigung ohne weitere Prüfung sofort.
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Einordnung des Falls
Amtsdelikte - Begriff des Vorteils
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte sich nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er im Gegenzug für Hs Komplimente die Baugenehmigung sofort und ohne weitere Prüfung erteilte.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H wiederum könnte sich zudem nach § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie B Komplimente machte, um ihre Baugenehmigung sofort zu erhalten.
Ja!
3. Unter den Begriff des Vorteils in § 331 Abs. 1 StGB und § 333 Abs. 1 StGB fallen nur materielle Vorteile.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es werden nach h.M. jegliche immaterielle Vorteile erfasst, sodass auch Bs Komplimente einen strafbaren Vorteil begründen.
Nein, das trifft nicht zu!
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