Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

Nr. 2 – Betriebsstätten: Leerstehende Fabriken und Werkstätten

Nr. 2 – Betriebsstätten: Leerstehende Fabriken und Werkstätten

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach dem Skandal um listerienverseuchte Fleischwaren der Willy GmbH steht die Fleischfabrik seit 10 Jahren leer. Vom Osterfeuer inspiriert legt T in der stillgelegten Fabrik ein Feuer, das sich rasch ausbreitet.

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Einordnung des Falls

Nr. 2 – Betriebsstätten: Leerstehende Fabriken und Werkstätten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er eine "fremde Betriebsstätte" in Brand gesetzt hat.

Ja!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.
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2. Die leerstehende Fabrik ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Betriebsstätten sind räumlich-gegenständliche Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen und auf längere Zeit angelegt sind. Notwendig ist, dass die Sachgesamtheit einem Betrieb konkret dient. Mehr als zwei Jahre lang leerstehende Fabriken und Werkstätten, deren Zweckbestimmung aufgegeben wurde, unterfallen nicht § 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB. Die Fabrik steht seit 10 Jahren leer.

3. Die leerstehende Fabrik ist ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Ein Gebäude liegt vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Die Fabrik erfüllt diese Voraussetzungen. T hat die für ihn fremde Fabrik auch vorsätzlich in Brand gesetzt und sich somit wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SUSA

Susanne

8.1.2024, 14:56:44

Nur ein kleiner Hinweis! Vielleicht sollte man nicht zu beginn die Frage stellen ob es sich um eine fremde „Betriebsstätte“ handelt und das dann bejahen und um dann in der zweiten Frage, die Frage stellen ob es sich um eine „Betriebsstätte“ handelt. Das ist etwas verwirrend wie ich finde.

AS

as.mzkw

8.7.2024, 10:37:35

Du hast die erste Frage ungenau gelesen. In der heißt es nämlich „Er hat sich strafbar gemacht, wenn …“. Damit wird das Vorliegen einer fremden Betriebsstätte eben noch nicht bejaht.


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