Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Berlin
Polizeiliche Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG)
Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen
Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Neonazi N meldet für den 27.01. eine Demo an. Dies ist der Jahrestag der Befreiung des KZ Auschwitz am 27.01.1945 und seither Tag der Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus. Die zuständige Behörde ordnet die Vertagung der Demo unter Verweis auf die öffentliche Ordnung an.
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Einordnung des Falls
Öffentliche Ordnung: Besonderheiten bei Versammlungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die öffentliche Ordnung ist ein polizeiliches Schutzgut im Versammlungsrecht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Begriff der öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht entspricht dem der Polizeigesetze der meisten Länder.
Genau, so ist das!
3. Hinsichtlich Versammlungen ergeben sich keine Besonderheiten für das Schutzgut der öffentlichen Ordnung.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Vertagung der Demonstration ist eine durchführungsspezifische Beschränkung, und die Durchführung der Demonstration am 27.01. würde die öffentliche Ordnung gefährden.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
robse27
23.9.2024, 18:51:48
Moin zusammen, im ersten Kasten wird das oben stehende so gesagt. Aber ist es in Berlin eben nicht mehr so? § 14 I VersFG BE sagt doch ausdrücklich, dass nur die öffentliche Sicherheit (und nicht Ordnung!)
Schutzgutdes Berliner Versammlungsrechts ist. Oder übersehe ich da was? Der Eingriff erfolgte hier doch aufgrund von § 14 II Nr. 2 VersFG BE oder nicht? LG :)
robse27
23.9.2024, 18:54:57
Vllt noch etwas konkreter: Kann man in Berlin wirklich noch von einem „
Schutzgut“ der öffentlichen Ordnung reden? Oder ist § 14 II (Nr.2) VersFG BE eine Ausformung davon? LG :)
Linne_Karlotta_
24.9.2024, 08:13:21
Hey @[robse27](211434), danke für deine Nachfrage. Es ist richtig, dass es der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ in § 14 VersFG BE gestrichen wurde. Die in § 14 Abs. 2 VersFG BE genannten konkreten Eingriffsbefugnisse füllen quasi die Lücke, die dadurch entstanden sind, die Norm enthält aber nicht mehr ausdrücklich ein
Schutzgutder öffentlichen Ordnung. Dies sollte gerade damit abgeschafft werden, dass man konkretere Befugnisse geregelt hat. Wir hatten das in dieser Aufgabe im Vertiefungshinweis angesprochen, ich habe den nun noch etwas genauer formuliert. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
robse27
24.9.2024, 08:30:46
Liebe @[Linne_Karlotta_](243622), vielen Dank für die schnelle Antwort und die Ergänzung des Vertiefungshinweises! LG :)