Kettenanstiftung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird in der Uni immer wieder von M gemobbt. Aus Rache will sie M deswegen zusammenschlagen lassen. Selber kennt sie aber niemanden, der so etwas tun würde. A bittet ihre Freundin F eine Person ausfindig zu machen, die die Tat begehen würde. F bringt W dazu, M zu verprügeln.

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Einordnung des Falls

Kettenanstiftung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat sich wegen Anstiftung zur Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 223 Abs. 1, 26 StGB.

Ja!

F hat den Tatentschluss in W hervorgerufen, M zu verprügeln. Sie hat W damit zu deren vorsätzlicher, rechtswidriger Tat bestimmt. Das tat F vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
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2. Weil A nicht wusste, wen F für die Tat finden würde, kann A selbst nicht wegen Anstiftung strafbar sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich ist auch eine sog. „Kettenanstiftung” (Anstiftung zur Anstiftung) strafbar. Es ist dafür nicht nötig, dass der erste Anstifter den Haupttäter kennt. Es genügt bereits, wenn er eine bestimmte Einzelperson zur Anstiftung eines Dritten bestimmt. Der Vorsatz des ersten Anstifters muss sich dabei aber bereits auf eine hinreichend konkretisierte Haupttat beziehen.

3. A hat sich wegen Anstiftung zur Anstiftung der Körperverletzung strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der der Kettenanstiftung wird die mittelbare Anstiftung zur Haupttat geprüft. Es ist irrelevant, wie viele Glieder die „Anstifterkette” dabei hat. A hat sich direkt wegen Anstiftung zur Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 26 StGB ) strafbar gemacht, indem sie F fragte, ob diese jemanden finden könne, der M verprügelt.Unabhängig der Zahl der Kettenglieder liegt also keine "Anstiftung zur Anstiftung zur Anstiftung [...] der Haupttat vor, sondern stets nur die „Anstiftung zur Haupttat“, die unter Zuhilfenahme von Mittelspersonen erfolgt.
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