Kettenanstiftung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird in der Uni immer wieder von M gemobbt. Aus Rache will sie M deswegen zusammenschlagen lassen. Selber kennt sie aber niemanden, der so etwas tun würde. A bittet ihre Freundin F eine Person ausfindig zu machen, die die Tat begehen würde. F bringt W dazu, M zu verprügeln.
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Einordnung des Falls
Kettenanstiftung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat sich wegen Anstiftung zur Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 223 Abs. 1, 26 StGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil A nicht wusste, wen F für die Tat finden würde, kann A selbst nicht wegen Anstiftung strafbar sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. A hat sich wegen Anstiftung zur Anstiftung der Körperverletzung strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
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