Lockspitzel (agent provocateur) 3
21. Mai 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die verdeckte Ermittlerin E überredet D zum Einbruch in die Villa des M, der sich gerade im Urlaub befindet. M ist nicht eingeweiht. Als D die Villa mit dem Diebesgut verlässt, wird er - wie geplant - im Garten von der Polizei festgenommen.
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Einordnung des Falls
Lockspitzel (agent provocateur) 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat sich wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht, §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat sich zudem gem. § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht, indem er in die Villa des M eingebrochen ist.
Genau, so ist das!
3. Ein Diebstahl ist erst vollendet, wenn der Täter die Beute gesichert hat.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Hatte E Vorsatz bezüglich der Vollendung der Haupttat?
Ja!
5. Weil E Vollendungsvorsatz hatte, ist sie nach herrschender Meinung wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 26 StGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Ist auch der Hausfriedensbruch des D noch unbeendet?
Nein, das trifft nicht zu!
7. E handelte mit doppeltem Anstiftervorsatz bezüglich des Hausfriedensbruchs.
Ja!
8. War das Handeln der E auch rechtswidrig?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF
7.2.2024, 14:19:59
Kann man nicht sagen, dass der Hausfriedensbruch schon
vollendetwar, als D das Grundstück der Villa (
befriedetes Besitztum) betrat? Und müsste man dann nicht sagen, dass die Tat noch nicht beendet war, als D im Garten festgenommen wurde? 🤔

Lukas_Mengestu
8.2.2024, 19:46:17
Hi JCF, das wäre an der Stelle wohl etwas zu weite Ausdehnung des Sachverhalts. Dass das Grundstück der Villa umgrenzt und damit befriedet ist, ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt. Wäre dies der Fall, so hätten wir in der Tat bereits mit dem Betreten des Grundstücks die Vollendung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
TheRizzard
26.1.2025, 16:30:06
Wenn der Täter schon häufig in Wohnungen eingebrochen ist und seit langen nicht gefasst werden konnte und nur jetzt eine solche Überführung möglich ist, den Schluss rechtfertigen, dass das Interesse der Rechtsverfolgung dem Interesse des Opfers an seinem Hausrecht wesentlich überwiegt?

Rüsselrecht 🐘
26.1.2025, 17:08:59
Gute Frage. Eine so konstruierte Rechtfertigung der Ermittlerin E nach
§ 34 StGBdurch eine „
Dauergefahr“ wäre wohl problematisch, weil der bloße Verdacht eines vergangenen strafbaren Verhaltens die Prognose künftiger Rechtsverletzungen durch die verdächtigen Personen rechtfertigen soll. Zu fragen wäre auch, ob die Interessen möglicher künftiger Opfer das sicher verletzte Interesse des M an der Integrität seiner Privatsphäre wesentlich überwiegen darf. Damit würde der Eingriff in die Rechtssphäre des M „gesellschaftlich kollektiviert“.
§ 34 StGBschützt aber allenfalls individuelle Interessen und keine kollektive Interessen.
Sean
12.5.2025, 16:26:46
Bei der Frage, „Ein Diebstahl ist erst
vollendet, wenn der Täter die Beute gesichert hat.“ war die richtige Antwort: „stimmt nicht“ ? Mich hatte dies schon sehr verwundert, ich dachte jedoch, dass ich evtl. etwas übersehen hatte. In der Erklärung wurde gesagt, dass die
Warezu dem Augenblick noch nicht gesichert ist und somit kein
vollendeter Diebstahl vorliegt. Also müsste die richtige Antwort für diese Frage lauten: „stimmt“ oder die Frage würde heißen: Liegt in dem konkreten Fall ein
vollendeter Diebstahl vor ? Ich hoffe, dass ich jetzt nicht auf dem Schlauch stehe und etwas komplett fehlerhaftes interpretiere. Falls doch bin ich natürlich für Korrekturen offen.

Major Tom(as)
12.5.2025, 17:12:36
Hey, ich antworte mal schnell schon mal :) Hier geht es in der Frage um die Unterscheidung zwischen "Vollendung" und "Beendigung". Vollendung = TB erfüllt (Zeitpunkt des § 8 StGB)--> hier:
Wegnahmeder Sachen mit subj. TB (zum besseren Verständnis: Zu diesem Zeitpunkt ist § 2
52 StGBnoch möglich) Beendigung = materieller Abschluss --> hier: Beutesicherung (jetzt ist § 2
52 StGBnach h.M. nicht mehr möglich) Daher stimmt es so, man kann aber ein bisschen durcheinander kommen, weil Voll- und Beendigung dann doch recht ähnlich klingen :) (Bei einem anderen Fall habe ich mal eine nette Lernhilfe für die Reihenfolge der beiden Zeitpunkte gesehen: Du möchtest in der Klausur VB also erst die V(ollendung), dann die B(eendigung)! Vielleicht bringt dir das ja was, die Zeitpunkte sind ja relativ oft auch bei sukzessiver Beihilfe/ Qualifikation etc. interessant.)