Lockspitzel (agent provocateur) 3
5. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die verdeckte Ermittlerin E überredet D zum Einbruch in die Villa des M, der sich gerade im Urlaub befindet. M ist nicht eingeweiht. Als D die Villa mit dem Diebesgut verlässt, wird er - wie geplant - im Garten von der Polizei festgenommen.
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Einordnung des Falls
Lockspitzel (agent provocateur) 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat sich wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht, §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Ja!
2. D hat sich zudem gem. § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht, indem er in die Villa des M eingebrochen ist.
Genau, so ist das!
3. Ein Diebstahl ist erst vollendet, wenn der Täter die Beute gesichert hat.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Hatte E Vorsatz bezüglich der Vollendung der Haupttat?
Ja!
5. Weil E Vollendungsvorsatz hatte, ist sie nach herrschender Meinung wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 26 StGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Ist auch der Hausfriedensbruch des D noch unbeendet?
Nein, das trifft nicht zu!
7. E handelte mit doppeltem Anstiftervorsatz bezüglich des Hausfriedensbruchs.
Ja!
8. War das Handeln der E auch rechtswidrig?
Genau, so ist das!
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