Lockspitzel (agent provocateur) 1

13. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Die verdeckte Ermittlerin E vermutet, dass D hinter einer Einbruchsserie steckt. Sie will ihn auf frischer Tat ertappen und schlägt ihm deswegen einen Einbruch in Vs Villa vor. Das hat E mit V abgesprochen. D wird nach dem Einsteigen in Vs Villa von der Polizei festgenommen.

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Einordnung des Falls

Lockspitzel (agent provocateur) 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat sich wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht, indem er in Vs Villa eingestiegen ist (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB).

Ja!

D hat den Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht vollendet. Der Versuch ist strafbar, §§ 242 Abs. 2, 244 Abs. 2 StGB. D war zur Tat (Wegnahme fremder beweglicher Sachen aus dauerhaft genutzter Privatwohnung) entschlossen. Als er in die Villa einstieg, hat er zudem unmittelbar zur Tatausführung angesetzt. Zudem handelte er rechtswidrig und schuldhaft und ist nicht vom Versuch zurückgetreten.Je nach Umfang der Einwirkung durch den Lockspitzel, kann es sich allerdings um eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation handeln, die zur Verfahrenseinstellung führen kann. Mehr dazu erfährst Du: hier.
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2. D hat sich zudem wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht, indem er in die Wohnung des V eingestiegen ist (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB sind: (1) Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Diensträume (2) Tathandlung: Eindringen Der Täter muss darüber hinaus vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Für die Verfolgung muss das Opfer einen Strafantrag stellen, § 123 Abs. 2 StGB.Die Villa des V dient bestimmungsgemäß Menschen zum Aufenthalt, ohne primär Arbeitsraum zu sein. Sie ist damit eine Wohnung. D müsste in die Wohnung eingedrungen sein, sie also gegen den Willen des Berechtigten betreten haben. E hatte den Plan zum versuchten Einbruch des D in die Villa mit V abgesprochen. V war damit einverstanden. Das Betreten der Wohnung geschah deswegen schon nicht gegen den Willen des Berechtigten. D ist nicht in die Wohnung eingedrungen.Achtung! Auf keinen Fall darfst du im Anschluss einen versuchten Hausfriedensbruch prüfen: dieser ist nicht strafbar!

3. Kann zu einer bloß versuchten Tat angestiftet werden?

Ja, in der Tat!

Eine strafbare Anstiftung verlangt lediglich eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat. Diese kann auch in einer versuchten Tat liegen. Voraussetzung dafür ist, dass der Versuch der Haupttat strafbar ist. Beachte: Die Anstiftung zum Versuch ist von der versuchten Anstiftung zu unterscheiden. Die Strafbarkeit letzterer richtet sich nach § 30 Abs. 1 StGB. Dazu später mehr.

4. E hat sich wegen Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar gemacht, indem sie D den Einbruch in Vs Villa vorschlug, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB.

Nein!

Der versuchte Wohnungseinbruchsdiebstahl des D ist eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat. E hat D den Einbruch in Vs Villa vorgeschlagen. Sie hat damit den Tatentschluss durch kommunikative Einwirkung auf D hervorgerufen (=bestimmen). Jedoch sollte D nach Es Plan direkt nach dem Einsteigen von der Polizei festgenommen werden. E wollte also nie, dass D die Tat tatsächlich vollenden konnte. Der Vorsatz des Anstifters muss aber stets auf die Begehung einer vollendeten Haupttat gerichtet sein. E hatte keinen Vollendungsvorsatz. Sie hat sich deswegen nicht nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht.
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