Lockspitzel (agent provocateur) 1
13. Juli 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die verdeckte Ermittlerin E vermutet, dass D hinter einer Einbruchsserie steckt. Sie will ihn auf frischer Tat ertappen und schlägt ihm deswegen einen Einbruch in Vs Villa vor. Das hat E mit V abgesprochen. D wird nach dem Einsteigen in Vs Villa von der Polizei festgenommen.
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Einordnung des Falls
Lockspitzel (agent provocateur) 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat sich wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar gemacht, indem er in Vs Villa eingestiegen ist (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja!
2. D hat sich zudem wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht, indem er in die Wohnung des V eingestiegen ist (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann zu einer bloß versuchten Tat angestiftet werden?
Ja, in der Tat!
4. E hat sich wegen Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar gemacht, indem sie D den Einbruch in Vs Villa vorschlug, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB.
Nein!
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