Öffentliches Recht

Kommunalrecht

Grundlagen

Einführung "Kommunalpolitisches Engagement"

Einführung "Kommunalpolitisches Engagement"

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 21-jährige Studentin S wohnt seit drei Jahren in der kreisfreien Stadt Stunkstadt. Sie ist französische Staatsangehörige. Als solche darf sie an den Kommunalwahlen teilnehmen. S ist überzeugt: Auf kommunaler Ebene kann sie sich viel effektiver als anderswo für ihre politischen Anliegen einsetzen. Sie fragt sich nun, wie und wo sie sich kommunalpolitisch engagieren kann.

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Einordnung des Falls

Einführung "Kommunalpolitisches Engagement"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist Einwohnerin von Stunkstadt.

Ja, in der Tat!

Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt (z.B. § 13 Abs. 1 KV MV, § 28 Abs. 1 S. 1 KomVG NI, § 10 Abs. 1 S. 1 KO TH). Der Begriff der „Wohnung“ wird in Anlehnung an die Legaldefinition des § 20 S. 1 BMG (so ausdrücklich § 28 Abs. 1 S. 2 KomVG NI) als jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, definiert. Es kommt dabei regelmäßig also nur auf den bloßen Aufenthalt an und nicht darauf, ob jemand in der Gemeinde formell gemeldet ist. Auch die Staatsangehörigkeit ist irrelevant. S wohnt seit drei Jahren in Stunkstadt.
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2. S ist Bürgerin von Stunkstadt.

Ja!

Bürger ist, wer zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt ist (z.B. § 13 Abs. 2 KV MV, § 28 Abs. 2 KomVG NI, § 10 Abs. 2 S. 1 KO TH). Die Wahlberechtigung ist in den jeweiligen Kommunalwahlgesetzen der Länder besonders geregelt. S ist bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG).

3. Das wichtigste Organ der Gemeinde ist - außer in Schleswig-Holstein - die Gemeindeversammlung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Anders als in der Schweiz gibt es in Deutschland kaum Gemeindeversammlungen (vgl. aber Art. 28 Abs. 1 S. 4 GG). Allein in Schleswig-Holstein treten Gemeindeversammlungen in Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnern an die Stelle der Gemeindevertretung (§ 54 S. 1 GO SH). Diese geringe Einwohnerzahl erfüllen nur circa 25 Gemeinden. Die Gemeindeversammlung ist daher vergleichsweise unbedeutend.

4. Die Hauptorgane der Gemeinde sind der Rat und der Bürgermeister.

Ja, in der Tat!

Der Rat ist das Beschlussorgan (vgl. z.B. § 32 Abs. 1 S. 2 GemO RP, § 28 Abs. 1 GemO SN, Art. 30 Abs. 2 GO BY). Der Bürgermeister ist das Vollzugsorgan (vgl. § 47 Abs. 1 S. 2 GemO RP, § 53 Abs. 1 GemO SN, § Art. 30 S. 1 GO BY).

5. S kann auf kommunaler Ebene auch von Instrumenten direkter Demokratie Gebrauch machen.

Ja!

In der Gemeinde gibt es eine Vielzahl direktdemokratischer Elemente. Diese stehen entweder den Einwohnern oder Bürgern zu. Da S sowohl Einwohnerin als auch Bürgerin ist, kann sie von den Instrumenten direkter Demokratie Gebrauch machen. Insbesondere Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide spielen (nicht zuletzt aufgrund ihrer Praxisrelevanz) häufiger eine Rolle in juristischen Prüfungen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun

Sassun

19.6.2024, 18:12:36

Einwohner § 8 I HGO Bürger § 8 II iVm § 30 I HGO

BU✨

busy B 🐝 ✨

24.8.2024, 14:32:08

Ich habe für Brandenburg gelernt, dass die Hauptorgane Gemeindevertretung (§ 27 ff. BbgKVerf) und Bürgermeister sind. Wäre dann vielleicht relevant zu erwähnen, dass es dort eben nicht ‚Rat‘ heißt.


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