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Beweisverwertung bei Tagebuchaufzeichnungen (§ 261 StPO)
Sachverhalt
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Beweisverwertung bei privater Videoaufzeichnung
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Zentrales Beweismittel ist eine Videoaufnahme, die von einer Überwachungskamera des Ladenbesitzers L stammt. Die Kamera filmte DSGVO-widrig 50 Meter in den Straßenraum hinein. Wäre die Kamera rechtmäßig angebracht, wäre A nicht gefilmt worden.
Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)
A wird aufgrund der Aussage des P verurteilt. In der polizeilichen Vernehmung leugnete A zunächst die Tat. Obwohl Polizeibeamter P wusste, dass nur ein schwacher Verdacht gegen A bestand, sprach P von einer erdrückenden, A keine Chance lassenden Beweiskette. Daher gestand A die Tat.