Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO
Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird aufgrund der Aussage des P verurteilt. In der polizeilichen Vernehmung leugnete A zunächst die Tat. Obwohl Polizeibeamter P wusste, dass nur ein schwacher Verdacht gegen A bestand, sprach P von einer erdrückenden, A keine Chance lassenden Beweiskette. Daher gestand A die Tat.
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Einordnung des Falls
Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kam As Geständnis durch eine verbotene Vernehmungsmethode zustande, besteht ein Verwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 S. 2 StPO.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO ist das bewusste Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen.
Ja, in der Tat!
3. Das Geständnis des A kam durch eine verbotene Täuschung zustande (§§ 163a Abs. 4 S. 2, 136a StPO).
Ja!
4. Indem das Gericht die Aussage des P im Urteil verwertet, verstößt es gegen § 261 StPO.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Eine erfolgreiche Revision des A ist aber trotzdem ausgeschlossen. Denn A hätte vorher Widerspruch einlegen müssen (§ 337 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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